1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt (FHG-BG)
Table of Provisions (65)
Statutory Text (65 Provisions)
1. Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Bewil-
ligung sowie die Rechnungslegung.
2. Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für
a) die Gemeinden;
b) die Anstalten der Gemeinden;
c) die Zweckverbände.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Rechtsgrundlagen der
Anstalten oder in den Statuten der Zweckverbände.
2 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstal-
ten sinngemäss.
3 Auf juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist
oder die öffentliche Aufgaben erfüllen, ist das Gesetz nicht anwendbar.
3. Grundsätze der Haushaltsführung
Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit,
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Verursacherfi-
nanzierung, der Vorteilsabgeltung sowie der ordnungsgemässen Rechnungsle-
gung.
4. Darstellung
1 Die Konten in Finanzplan und Jahresbericht gliedern sich nach Aufgaben (funk-
tionale Gliederung) und innerhalb diesen nach dem Kontenrahmen des harmoni-
sierten Rechnungslegungsmodells.
2 Es werden folgende Detailstufen verwendet
a) In der ordentlichen Darstellung wird nach Hauptkonten zusammengefasst.
b) In der detaillierten Darstellung werden die Detailkonten ausgewiesen.
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Mindestinhalt und zur Darstellung.
II. Steuerung
1. Controlling und Internes Kontrollsystem
1 Die Gemeinden steuern die staatlichen Tätigkeiten durch ein zweckmässiges
Controlling. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umset-
zung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
2 Das Controlling erstreckt sich insbesondere auf
a) die Finanzen;
b) die Beteiligungen an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts;
c) den Umgang mit Risiken, die das Gemeinwesen betreffen;
d) die Substanzerhaltung des Vermögens.
3 Es ist ein internes Kontrollsystem (IKS) zu führen, das regulatorische, organisa-
torische und technische Massnahmen umfasst.
2. Haushaltsgleichgewicht
1 Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren auszugleichen.
3. Finanzplan
1 Der jährlich zu erstellende Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Fi-
nanzen.
2 Der Finanzplan umfasst das Voranschlagsjahr und die drei anschliessenden
Folgejahre. Er enthält namentlich
a) die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten;
b) die Entwicklung der Finanzkennzahlen;
c) den Kommentar zur finanziellen Entwicklung;
d) den Voranschlag;
e) den geplanten Aufwand und Ertrag der Folgejahre.
3 Die Gemeindeversammlung setzt den Voranschlag fest. Die übrigen Teile des
Finanzplanes nimmt sie zur Kenntnis.
4. Voranschlag
a) Grundsätze
1 Für jedes Kalenderjahr ist ein Voranschlag zu erstellen, der die Erfolgsrechnung
und die Investitionsrechnung umfasst.
2 Es gelten die Grundsätze der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit,
der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
3 Die Höhe des Steuerfusses richtet sich nach dem mittelfristigen Ausgleich im
Sinne von § 6 Abs. 1.
b) Aufbau
1 Der Voranschlag ist nach der ordentlichen und detaillierten Darstellung im Sinne
von § 4 Abs. 2 zu gliedern.
2 Der Voranschlag für Anstalten mit Sonderrechnung ist beizufügen, sofern er von
den Stimmberechtigten beschlossen wird.
c) Voranschlagskredit
1 Ein einzelner Voranschlagskredit umfasst den gesamten Aufwand eines Haupt-
kontos und entspricht der Summe der zugehörigen Detailkonten.
2 Ein Voranschlagskredit ermächtigt, die Jahresrechnung im Voranschlagsjahr für
den bezeichneten Zweck bis zum bewilligten Betrag zu belasten.
3 Nicht beanspruchte Kredite verfallen.
d) Frist
1 Der Voranschlag eines Kalenderjahres ist bis Mitte Dezember des vorangehenden
Kalenderjahres zu beschliessen.
2 Liegt zu Beginn des Kalenderjahres kein genehmigter Voranschlag vor, dürfen
nur die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorgenommen wer-
den. Es gilt der letzte rechtskräftig festgesetzte Steuerfuss.
e) Nachtragskredite
1 Fehlt für eine Ausgabe ein Voranschlagskredit oder reicht dieser nicht aus, ist
ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Hat
der Aufschub einer Ausgabe gewichtige Nachteile zur Folge, darf der Gemeinderat
anordnen, dass der Nachtragskredit vorzeitig beansprucht wird.
3 Massgebend ist das Verfahren für den Voranschlag.
f) Kreditüberschreitungen ohne Nachtragskredit
1 Ein Nachtragskredit ist nicht erforderlich bei Kreditüberschreitungen für
a) zwingende Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons,
des Bezirkes oder der Gemeinde gebunden sind;
b) die finanziellen Auswirkungen eines Gerichtsentscheides;
c) Notausgaben zur Gefahrenabwehr oder zur unaufschiebbaren Schadensbehe-
bung;
d) Ausgaben, denen im selben Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte
Mehreinnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen;
e) Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung der Stimmberechtigten vorliegt.
2 Die Kreditüberschreitung ist durch den Gemeinderat zu genehmigen.
5. Jahresbericht
1 Der Gemeinderat berichtet der Gemeindeversammlung über die Entwicklung der
Finanzen des vergangenen Jahres. Der Bericht enthält insbesondere
a) die Analyse der Finanzkennzahlen;
b) den Kommentar zur finanziellen Lage und zu den wesentlichen Risiken;
c) die Jahresrechnung;
d) den Status und die Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen.
2 Die Jahresrechnung und die Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen werden
der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Die übrigen Teile des
Jahresberichtes nimmt sie zur Kenntnis.
6. Anlage von Finanzvermögen
1 Für den Zahlungsbedarf nicht benötigte Vermögenswerte des Finanzvermögens
sind sicher anzulegen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten
und ein marktkonformer Ertrag anzustreben.
2 Der Regierungsrat erlässt Anlagevorschriften.
III. Ausgaben
1. Begriff
Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben.
2. Voraussetzungen
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Aus-
gabenbewilligung voraus.
3. Ausgabenbewilligung
a) Inhalt
1 Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflich-
tungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.
2 Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
3 Eine Ausgabenbewilligung ist mit dem Bruttobetrag als Sachgeschäft zum Be-
schluss vorzulegen und in einem Bericht unter Angabe der Beiträge Dritter, der
Finanzierung und der Folgekosten zu begründen.
b) Ausnahmen vom Erfordernis der Ausgabenbewilligung
Eine Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich
a) für Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Be-
zirkes oder der Gemeinde gebunden sind und für die bezüglich der konkreten
Verwendung kein erheblicher Entscheidungsspielraum besteht;
b) für die Beschaffung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für
die Verwaltungstätigkeit, vorbehältlich der Bauten und Anlagen;
c) für einmalige neue Ausgaben, die 1.5% des Steuerertrages der einfachen
Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen, min-
destens bis Fr. 75 000.--;
d) für wiederkehrende neue Ausgaben, die 0.5% des Steuerertrages der einfa-
chen Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen,
mindestens bis Fr. 25 000.--.
c) Erhöhung der Ausgabenbewilligung
1 Reicht der bewilligte Betrag für die Realisierung des Vorhabens nicht aus, ist vor
dem Eingehen von weiteren Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilli-
gung zu ersuchen.
2 Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbe-
dingte Mehrausgaben. Diese sind in der Abrechnung auszuweisen.
4. Ausgabenvollzug
a) Verwendungsbeschluss
Mit dem Verwendungsbeschluss wird die konkrete Verwendung der Mittel geregelt,
die im Rahmen der Ausgabenbewilligungen und Voranschlagskredite beansprucht
werden dürfen.
b) Abrechnung der Ausgabenbewilligung
1 Ausgabenbewilligungen sind nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
2 Die Abrechnung untersteht dem gleichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren
wie die Jahresrechnung.
c) Zahlungsanweisung
1 Für die Vornahme der Zahlung oder Verrechnung ist eine Zahlungsanweisung
erforderlich.
2 Jede Zahlung bedarf eines Belegs. Die Zahlungsanweisung ist auf dem Beleg zu
vermerken.
IV. Rechnungslegung
1. Allgemeines
a) Zweck
Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tat-
sächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
b) Grundsätze
Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlich-
keit, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit, Fortführung, Bruttodarstel-
lung und Periodengerechtigkeit.
c) Anwendbare Normen
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungslegungs-
modell.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die anwendbaren Fachempfehlungen und die Ab-
weichungen davon. Er kann weitere Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
2. Jahresrechnung
a) Inhalt
1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Die Jahresrechnung besteht aus
a) der Bilanz;
b) der Erfolgsrechnung;
c) der Investitionsrechnung;
d) der Geldflussrechnung;
e) dem Anhang.
3 Die Rechnung selbstständiger Anstalten ist beizufügen.
b) Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die
Verpflichtungen und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden in das Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öf-
fentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
3 Spezialfinanzierungen und Spezialfonds werden nach ihrem Charakter dem Ei-
gen- oder Fremdkapital zugeordnet.
c) Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjah-
res.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in
a) das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
b) das Finanzergebnis;
c) das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das
ordentliche Ergebnis. Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergeb-
nis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungsweise
belastet.
d) Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnah-
men gegenüber.
2 Investitionsausgaben schaffen Vermögenswerte, die mehrjährig genutzt werden
können und Verwaltungszwecken dienen.
e) Ausserordentlicher Ausweis
1 Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gel-
ten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet wer-
den konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.
2 Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss § 37.
f) Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der
finanziellen Mittel.
2 Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit un-
terteilt.
g) Anhang
Der Anhang der Jahresrechnung umfasst
a) die Nennung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerks mit den
Abweichungen;
b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzie-
rungs- und Bewertungsgrundsätze;
c) den Eigenkapitalnachweis;
d) den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
e) den Anlagespiegel;
f) den Ausweis über die Spezialfonds;
g) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage der Gemeinde von Bedeutung sind.
3. Bilanzierung und Bewertung
a) Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn
a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist, und
b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn
a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;
b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist, und
c) deren Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
3 Der Regierungsrat beschränkt die Bildung von Rückstellungen.
b) Bewertungsgrundsätze
1 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert.
2 Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaf-
fungswert bewertet.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.
c) Abschreibungen und Wertminderungen
1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr un-
terliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
2 Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die Anla-
gekategorien und die Abschreibungssätze.
3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung
absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
d) Zusätzliche Abschreibungen
1 Zusätzliche Abschreibungen dürfen vorgenommen werden, wenn
a) es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt; und
b) für diesen Zweck ein Voranschlagskredit besteht.
2 Der Voranschlagskredit ist zum selben Zeitpunkt wie der Steuerfuss zu be-
schliessen als
a) Nachtragskredit des laufenden Rechnungsjahres, oder
b) Aufwand im Voranschlag des kommenden Jahres.
4. Interne Verrechnung
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen einzelnen
Rechnungsabschnitten.
2 Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungstellung gegenüber
Dritten und Spezialfinanzierungen, für die Sicherstellung der wirtschaftlichen
Aufgabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich
sind.
V. Besondere Finanzierungsarten
1. Besondere Finanzierungsarten
a) Spezialfinanzierung
1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimm-
ten öffentlichen Aufgabe. Die Errichtung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2 Beiträge aus dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde sind zulässig
a) um übersetzte Leistungsentgelte zu vermeiden, oder
b) als rückzahlbare Vorschüsse, wenn die zweckgebundenen Einnahmen die Aus-
gaben vorübergehend nicht decken.
3 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.
b) Spezialfonds
1 Spezialfonds sind Vermögenswerte, die von Dritten mit bestimmten Auflagen
oder als Legate und unselbstständige Stiftungen zugewendet werden.
2 Die Ausgaben und Einnahmen werden ausserhalb der Erfolgsrechnung und In-
vestitionsrechnung verbucht.
3 Es werden keine Zuschüsse oder Entnahmen zwischen den Spezialfonds und
dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde vorgenommen.
c) Sonderrechnungen
1 Für selbstständige Anstalten und Zweckverbände werden Sonderrechnungen ge-
führt.
2 Über Ausgaben, Voranschlag und Rechnung
a) der Anstalten befinden die Stimmberechtigten, sofern die Rechtsgrundlagen
der Anstalten keine abweichenden Bestimmungen enthalten;
b) der Zweckverbände befinden die Delegiertenversammlungen, sofern die Sta-
tuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3 Gewinnausschüttungen an den Gemeindehaushalt sind gestattet, soweit dadurch
nicht übersetzte Leistungsentgelte verursacht oder die Selbstfinanzierung nach
kaufmännischen Grundsätzen eingeschränkt werden.
VI. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
1. Allgemeines
1 Werden Verwaltung oder einzelne Teile davon den Grundsätzen der wirkungsori-
entierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, gehen die Bestimmungen dieses
Titels den übrigen Finanzhaushaltsvorschriften vor.
2 Der Regierungsrat kann weitere von den allgemeinen Vorschriften abweichende
Regelungen aufstellen, namentlich in Bezug auf
a) das Verfahren zur Einführung von WOV;
b) den Aufbau von Finanzplan und Jahresbericht;
c) die Unterteilung der Verwaltung in Verwaltungseinheiten;
d) die Genehmigung der Voranschlagskredite;
e) die Erteilung der Leistungsaufträge;
f) die Pflicht zur Einholung von Nachtragskrediten;
g) die Delegation von Kompetenzen des Gemeinderates;
h) die Rechnungslegung und Berichterstattung.
3 Die Stimmberechtigten beschliessen über Einführung und Umsetzung der wir-
kungsorientierten Verwaltungsführung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung
durch den Regierungsrat.
2. Voranschlag
a) Allgemeines
1 Der Voranschlag der Erfolgsrechnung wird nach Verwaltungseinheiten gegliedert
und enthält für jede solche einen Voranschlagskredit sowie einen dazugehörigen
Leistungsauftrag.
2 Der Voranschlag der Investitionsrechnung kann nach Verwaltungseinheiten oder
funktional gemäss HRM gegliedert werden.
b) Voranschlagskredit
1 Die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo zwischen Auf-
wand und Ertrag beschlossen (Globalbudget).
2 Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausga-
ben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
c) Leistungsauftrag
1 Mit dem Leistungsauftrag werden die Ziele und Leistungen einer Verwaltungs-
einheit für eine Leistungsperiode festgelegt.
2 Er enthält mindestens folgende Elemente
a) Wirkungsziele, welche über mehrere Jahre fortgeschrieben werden;
b) Leistungsziele für die Periode des Leistungsauftrags;
c) Indikatoren zur Messung der Wirkungs- und Leistungsziele;
d) Standards, mit denen die angestrebte Ausprägung der Indikatoren festgelegt
wird.
3 Die Gemeindeversammlung genehmigt oder beschliesst den Leistungsauftrag.
d) Nachtragskredit
1 Reicht ein Globalbudget oder ein Voranschlagskredit der Investitionsrechnung
nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Nachtragskredite zu Globalbudgets sind nur zulässig, wenn eine Kompensation
unmöglich ist oder gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
3 Zusätzlich zu den in § 13 genannten Fällen benötigen Globalbudgetüberschrei-
tungen, die sich aus Mindereinnahmen ergeben, keinen Nachtragskredit.
3. Berichterstattung
In der Berichterstattung gemäss § 14 ist die Erfüllung der Leistungsaufträge auf-
zuzeigen.
VII. Gebühren
1. Allgemeines
a) Gegenstand der Abgabe
1 Gebühren werden von den Bezirken und Gemeinden, im Rahmen ihrer Autono-
mie, erhoben für
a) Amtshandlungen der Verwaltung der Bezirke und Gemeinden (Verwaltungsge-
bühren);
b) die Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen (Benützungsge-
bühren);
c) die Erteilung von Konzessionen (Konzessionsgebühren).
2 Die Bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht nach Bundesrecht, Staats-
verträgen oder besonderen Erlassen des Kantons sowie der Bezirke und Gemein-
den eine abweichende Regelung gilt.
b) Gebührenpflicht
1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht oder
eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt.
2 Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.
2. Gebührenbemessung
a) Kostendeckungsprinzip
1 Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten des
betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt.
2 Abweichend davon kann bei Benützungs- und Konzessionsgebühren, die kosten-
unabhängig sind, der Gesamtertrag die Gesamtkosten übersteigen.
b) Äquivalenzprinzip
Bei der Gebührenbemessung werden insbesondere der Aufwand für die Amtshand-
lung, die Bedeutung der Angelegenheit und der Nutzen für die gebührenpflichtige
Person berücksichtigt.
c) Rechtsgleichheitsgebot
1 Gebühren sind nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zu bemessen.
2 Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Bezirks bzw. der Gemeinde
haben, können höher angesetzt werden
a) Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind;
b) Benützungsgebühren, sofern sich infolge der Benützung durch auswärtige Per-
sonen höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Sache oder Einrichtung aus
allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.
d) Gebührentarife
1 Der Bezirks- oder Gemeinderat erlässt unter Vorbehalt von § 12 Abs. 1 Bst. b
des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 25. Oktober
2017 (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG) die Gebührentarife.
2 Es kann ein Pauschalbetrag festgelegt, ein Gebührenrahmen mit einem Mindest-
und Höchstansatz erlassen oder die Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen
Kriterien vorgesehen werden.
3 Wenn eine Amtshandlung einen besonders grossen bzw. besonders kleinen Auf-
wand verursacht und ein offensichtliches Missverhältnis zum Pauschalbetrag oder
zum Höchst- bzw. Mindestansatz besteht oder eine Gebühr unter Berücksichti-
gung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips anderweitig offensichtlich
überhöht oder zu tief erscheint, kann die entsprechende Gebührenhöhe über- bzw.
unterschritten werden.
4 Für die Benützung von Räumlichkeiten, welche politische, kulturelle, sportliche
oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benützen,
können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.
e) Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens
1 Die Gebühr ist innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens festzusetzen,
soweit kein Pauschalbetrag festgelegt und keine Bemessung nach Zeitaufwand
oder anderen Kriterien vorgesehen ist.
2 Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere
a) der Arbeitsaufwand;
b) die Bedeutung der Angelegenheit;
c) die Dauer der Benutzung einer öffentlichen Sache oder Einrichtung;
d) der Nutzen für die gebührenpflichtige Person.
f) Auslagen
1 Auslagen sind Kosten, die bei Amtshandlungen oder bei der Benützung von öf-
fentlichen Sachen oder Einrichtungen anfallen, namentlich
a) Kosten für Sachverhaltsabklärungen, Beweiserhebungen und Beschaffung von
Unterlagen;
b) Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte, Zeugen und Auskunfts-
personen;
c) Porti, Telefon- und weitere Übermittlungskosten;
d) Kosten für Veröffentlichungen;
e) Reise- und Transportkosten.
2 Auslagen sind von der gebührenpflichtigen Person zu ersetzen.
3 Geringe Auslagen sind in den Gebühren enthalten und werden nicht gesondert
in Rechnung gestellt.
VIII. Zuständigkeiten
1. Stimmberechtigte
1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über
a) die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung;
b) den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfü-
giger Geschäfte;
c) die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung.
2 Die Gemeindeversammlung entscheidet über
a) die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfus-
ses und nimmt die übrigen Teile des Finanzplanes zur Kenntnis;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung;
c) die Genehmigung von Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen.
3 Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sind der Finanzplan und Jahres-
bericht in der ordentlichen Darstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 zu versenden und
zu publizieren. Jedermann kann Einsicht in die detaillierte Darstellung nehmen.
2. Gemeinderat
1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Finanzhaushalt aus und ist insbe-
sondere zuständig für
a) die Vorlage des Voranschlages, der Nachtragskredite, der Ausgabenbewilligun-
gen und deren Erhöhung sowie der Jahresrechnung;
b) die Bewilligung von Kreditüberschreitungen und der vorzeitigen Inanspruch-
nahme von Nachtragskrediten;
c) den Antrag auf Festsetzung des Steuerfusses;
d) die Vorlage des Finanzplans;
e) die Verwaltung und Verfügung über die Zuwendungen Dritter im Rahmen der
Auflagen;
f) die Verwaltung des Vermögens und die Zweckänderung von Verwaltungsver-
mögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verbunden sind;
g) die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung bewilligter Ausgaben;
h) die Anlage der Gelder;
i) die Beschlüsse über die Verwendung von Voranschlagskrediten oder Ausga-
benbewilligungen, sofern sie nicht Organen der Anstalten oder Kommissionen
vorbehalten sind;
j) die Organisation des Rechnungswesens und die Regelung der Verpflichtungs-
und Verfügungsberechtigung.
2 Die Aufgaben nach Abs. 1 Buchstaben e bis i können an untergeordnete Stellen
delegiert werden.
3. Rechnungsprüfungskommission
a) Aufgaben und Befugnisse
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt der Gemeinde und
deren Anstalten.
2 Sie prüft die Haushalts- und Buchführung und die Rechnungslegung in formel-
ler, rechtlicher und materieller Hinsicht und prüft die Existenz des IKS.
3 Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und
kann die notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann Sachverständige zur Prüfung
beiziehen.
b) Berichterstattung
1 Die Rechnungsprüfungskommission berichtet
a) dem Gemeinderat detailliert über das Prüfergebnis;
b) den Stimmberechtigten in zusammengefasster Form über das Prüfergebnis
und stellt Antrag zum Voranschlag, zu den Nachtragskrediten, zu den Ausga-
benbewilligungen und deren Erhöhungen sowie zur Jahresrechnung.
2 Sie hat vorgängig den Säckelmeister zu den in Aussicht genommenen Berichten
und Anträgen anzuhören.
3 Berichte und Anträge an die Gemeindeversammlung sind mit der Einladung zu
versenden und zu veröffentlichen.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Übergangsbestimmungen
a) Geltungsdauer
1 Das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar
1994 bleibt anwendbar für
a) den Vollzug des Voranschlages des letzten Finanzjahres vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes;
b) den Antrag und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung;
c) den Vollzug der nach bisherigem Recht beschlossenen Verpflichtungskredite.
2 Der Voranschlag des ersten Rechnungsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
wird nach diesem Gesetz beschlossen.
b) Eröffnungsbilanz
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist eine Eröffnungsbilanz
mit dem dazugehörigen Bericht zu erstellen.
2 Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeinderat zu beschliessen und durch die Rech-
nungsprüfungskommission zu prüfen.
3 Prüfbericht und Beschluss unterliegen der Genehmigung durch den Regierungs-
rat.
c) Bewertung
1 Das Finanzvermögen wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Massgabe von § 35 neu bewertet.
2 Das Verwaltungsvermögen ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Rest-
nutzungsdauer abzuschreiben.
3 Bewertungsdifferenzen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens
werden als Neubewertungsreserve beziehungsweise als Aufwertungsreserve im Ei-
genkapital bilanziert.
2. Aufhebung bisherigen Rechts
Unter Vorbehalt von § 52 Abs. 1 wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Fi-
nanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994 auf-
gehoben.
3. Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 7. Februar 2001 wird wie folgt geän-
dert
§ 14 Abs. 1
1 Der Kanton richtet jenen Gemeinden jährlich einen Beitrag zweckungebunden
als Normaufwandausgleich aus, deren Normaufwand den Normertrag in der Er-
folgsrechnung übersteigt und welcher der Differenz zwischen Normaufwand und
Normertrag entspricht.
§ 15 Abs. 1
1 Der Normaufwand wird nach Normaufwandgruppen der Erfolgsrechnung und ge-
eigneten Verursacherkriterien ermittelt und entspricht in der Regel den gewichte-
ten Durchschnittswerten aller Gemeinden.
§ 17 Abs. 1
1 Der Normertrag der einzelnen Gemeinden umfasst die Kantonsbeiträge, Beiträge
zu Gunsten oder aus dem Steuerkraftausgleich, den Anteil am Ertrag der Grund-
stückgewinnsteuer, ausserordentliche Erträge sowie den Normertrag der Steuern
der Erfolgsrechnung.
4. Volksabstimmung, Vollzug, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum nach §§ 34 oder 35 der Kantonsver-
fassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 GS 25-42 mit Änderungen vom 22. Oktober 2025 (GS 27-80).
2 Haupttitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025, bisherige Haupttitel VII. und VIII. werden zu
Haupttitel VIII. und IX.
3 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
4 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
5 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
6 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
7 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
8 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
9 SRSZ 152.100.
10 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
11 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
12 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.
13 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.
14 GS 18-501.
15 SRSZ 153.100.
16 SRSZ 154.100.
17 1. Januar 2021 (Abl 2021 164); Änderungen vom 22. Oktober 2025 am 1. März 2026 (Abl RE-
SZ18-0000000030) in Kraft getreten.