Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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153.100 FHG-BG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt (FHG-BG)

65 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (65)

§ 1 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 2 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 3 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 4 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 5 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 6 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 7 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 8 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 9 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 10 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 11 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 12 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 13 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 14 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 15 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 16 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 17 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 18 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 19 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 20 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 21 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 22 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 23 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 24 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 25 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 26 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 27 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 28 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 29 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 30 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 31 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 32 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 33 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 34 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 35 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 36 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 37 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 38 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 39 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 40 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 41 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 42 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 43 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 44 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 45 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 46 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 47 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 47A Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 47B Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 47C Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 47D Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 47E Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 47F Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 47G Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 47H Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 48 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 49 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 50 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 51 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 52 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 53 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 54 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 55 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 56 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018 § 57 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018

Statutory Text (65 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

1. Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Bewil-

ligung sowie die Rechnungslegung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

2. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für

a) die Gemeinden;

b) die Anstalten der Gemeinden;

c) die Zweckverbände.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Rechtsgrundlagen der

Anstalten oder in den Statuten der Zweckverbände.

2 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstal-

ten sinngemäss.

3 Auf juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist

oder die öffentliche Aufgaben erfüllen, ist das Gesetz nicht anwendbar.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

3. Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit,

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Verursacherfi-

nanzierung, der Vorteilsabgeltung sowie der ordnungsgemässen Rechnungsle-

gung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

4. Darstellung

1 Die Konten in Finanzplan und Jahresbericht gliedern sich nach Aufgaben (funk-

tionale Gliederung) und innerhalb diesen nach dem Kontenrahmen des harmoni-

sierten Rechnungslegungsmodells.

2 Es werden folgende Detailstufen verwendet

a) In der ordentlichen Darstellung wird nach Hauptkonten zusammengefasst.

b) In der detaillierten Darstellung werden die Detailkonten ausgewiesen.

3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Mindestinhalt und zur Darstellung.

II. Steuerung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

1. Controlling und Internes Kontrollsystem

1 Die Gemeinden steuern die staatlichen Tätigkeiten durch ein zweckmässiges

Controlling. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umset-

zung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

2 Das Controlling erstreckt sich insbesondere auf

a) die Finanzen;

b) die Beteiligungen an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts;

c) den Umgang mit Risiken, die das Gemeinwesen betreffen;

d) die Substanzerhaltung des Vermögens.

3 Es ist ein internes Kontrollsystem (IKS) zu führen, das regulatorische, organisa-

torische und technische Massnahmen umfasst.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

2. Haushaltsgleichgewicht

1 Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen soll mittelfristig ausgeglichen sein.

2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren auszugleichen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

3. Finanzplan

1 Der jährlich zu erstellende Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Fi-

nanzen.

2 Der Finanzplan umfasst das Voranschlagsjahr und die drei anschliessenden

Folgejahre. Er enthält namentlich

a) die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten;

b) die Entwicklung der Finanzkennzahlen;

c) den Kommentar zur finanziellen Entwicklung;

d) den Voranschlag;

e) den geplanten Aufwand und Ertrag der Folgejahre.

3 Die Gemeindeversammlung setzt den Voranschlag fest. Die übrigen Teile des

Finanzplanes nimmt sie zur Kenntnis.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

4. Voranschlag

a) Grundsätze

1 Für jedes Kalenderjahr ist ein Voranschlag zu erstellen, der die Erfolgsrechnung

und die Investitionsrechnung umfasst.

2 Es gelten die Grundsätze der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit,

der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.

3 Die Höhe des Steuerfusses richtet sich nach dem mittelfristigen Ausgleich im

Sinne von § 6 Abs. 1.

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b) Aufbau

1 Der Voranschlag ist nach der ordentlichen und detaillierten Darstellung im Sinne

von § 4 Abs. 2 zu gliedern.

2 Der Voranschlag für Anstalten mit Sonderrechnung ist beizufügen, sofern er von

den Stimmberechtigten beschlossen wird.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

c) Voranschlagskredit

1 Ein einzelner Voranschlagskredit umfasst den gesamten Aufwand eines Haupt-

kontos und entspricht der Summe der zugehörigen Detailkonten.

2 Ein Voranschlagskredit ermächtigt, die Jahresrechnung im Voranschlagsjahr für

den bezeichneten Zweck bis zum bewilligten Betrag zu belasten.

3 Nicht beanspruchte Kredite verfallen.

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d) Frist

1 Der Voranschlag eines Kalenderjahres ist bis Mitte Dezember des vorangehenden

Kalenderjahres zu beschliessen.

2 Liegt zu Beginn des Kalenderjahres kein genehmigter Voranschlag vor, dürfen

nur die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorgenommen wer-

den. Es gilt der letzte rechtskräftig festgesetzte Steuerfuss.

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e) Nachtragskredite

1 Fehlt für eine Ausgabe ein Voranschlagskredit oder reicht dieser nicht aus, ist

ein Nachtragskredit einzuholen.

2 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Hat

der Aufschub einer Ausgabe gewichtige Nachteile zur Folge, darf der Gemeinderat

anordnen, dass der Nachtragskredit vorzeitig beansprucht wird.

3 Massgebend ist das Verfahren für den Voranschlag.

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f) Kreditüberschreitungen ohne Nachtragskredit

1 Ein Nachtragskredit ist nicht erforderlich bei Kreditüberschreitungen für

a) zwingende Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons,

des Bezirkes oder der Gemeinde gebunden sind;

b) die finanziellen Auswirkungen eines Gerichtsentscheides;

c) Notausgaben zur Gefahrenabwehr oder zur unaufschiebbaren Schadensbehe-

bung;

d) Ausgaben, denen im selben Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte

Mehreinnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen;

e) Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung der Stimmberechtigten vorliegt.

2 Die Kreditüberschreitung ist durch den Gemeinderat zu genehmigen.

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5. Jahresbericht

1 Der Gemeinderat berichtet der Gemeindeversammlung über die Entwicklung der

Finanzen des vergangenen Jahres. Der Bericht enthält insbesondere

a) die Analyse der Finanzkennzahlen;

b) den Kommentar zur finanziellen Lage und zu den wesentlichen Risiken;

c) die Jahresrechnung;

d) den Status und die Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen.

2 Die Jahresrechnung und die Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen werden

der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Die übrigen Teile des

Jahresberichtes nimmt sie zur Kenntnis.

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6. Anlage von Finanzvermögen

1 Für den Zahlungsbedarf nicht benötigte Vermögenswerte des Finanzvermögens

sind sicher anzulegen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten

und ein marktkonformer Ertrag anzustreben.

2 Der Regierungsrat erlässt Anlagevorschriften.

III. Ausgaben

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1. Begriff

Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher

Aufgaben.

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2. Voraussetzungen

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Aus-

gabenbewilligung voraus.

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3. Ausgabenbewilligung

a) Inhalt

1 Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflich-

tungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.

2 Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.

3 Eine Ausgabenbewilligung ist mit dem Bruttobetrag als Sachgeschäft zum Be-

schluss vorzulegen und in einem Bericht unter Angabe der Beiträge Dritter, der

Finanzierung und der Folgekosten zu begründen.

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b) Ausnahmen vom Erfordernis der Ausgabenbewilligung

Eine Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich

a) für Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Be-

zirkes oder der Gemeinde gebunden sind und für die bezüglich der konkreten

Verwendung kein erheblicher Entscheidungsspielraum besteht;

b) für die Beschaffung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für

die Verwaltungstätigkeit, vorbehältlich der Bauten und Anlagen;

c) für einmalige neue Ausgaben, die 1.5% des Steuerertrages der einfachen

Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen, min-

destens bis Fr. 75 000.--;

d) für wiederkehrende neue Ausgaben, die 0.5% des Steuerertrages der einfa-

chen Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen,

mindestens bis Fr. 25 000.--.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

c) Erhöhung der Ausgabenbewilligung

1 Reicht der bewilligte Betrag für die Realisierung des Vorhabens nicht aus, ist vor

dem Eingehen von weiteren Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilli-

gung zu ersuchen.

2 Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbe-

dingte Mehrausgaben. Diese sind in der Abrechnung auszuweisen.

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4. Ausgabenvollzug

a) Verwendungsbeschluss

Mit dem Verwendungsbeschluss wird die konkrete Verwendung der Mittel geregelt,

die im Rahmen der Ausgabenbewilligungen und Voranschlagskredite beansprucht

werden dürfen.

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b) Abrechnung der Ausgabenbewilligung

1 Ausgabenbewilligungen sind nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.

2 Die Abrechnung untersteht dem gleichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren

wie die Jahresrechnung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

c) Zahlungsanweisung

1 Für die Vornahme der Zahlung oder Verrechnung ist eine Zahlungsanweisung

erforderlich.

2 Jede Zahlung bedarf eines Belegs. Die Zahlungsanweisung ist auf dem Beleg zu

vermerken.

IV. Rechnungslegung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

1. Allgemeines

a) Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tat-

sächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

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b) Grundsätze

Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlich-

keit, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit, Fortführung, Bruttodarstel-

lung und Periodengerechtigkeit.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

c) Anwendbare Normen

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungslegungs-

modell.

2 Der Regierungsrat bezeichnet die anwendbaren Fachempfehlungen und die Ab-

weichungen davon. Er kann weitere Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

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2. Jahresrechnung

a) Inhalt

1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Die Jahresrechnung besteht aus

a) der Bilanz;

b) der Erfolgsrechnung;

c) der Investitionsrechnung;

d) der Geldflussrechnung;

e) dem Anhang.

3 Die Rechnung selbstständiger Anstalten ist beizufügen.

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b) Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die

Verpflichtungen und das Eigenkapital.

2 Die Vermögenswerte werden in das Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öf-

fentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

3 Spezialfinanzierungen und Spezialfonds werden nach ihrem Charakter dem Ei-

gen- oder Fremdkapital zugeordnet.

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c) Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjah-

res.

2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in

a) das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;

b) das Finanzergebnis;

c) das ausserordentliche Ergebnis.

3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das

ordentliche Ergebnis. Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergeb-

nis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungsweise

belastet.

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d) Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnah-

men gegenüber.

2 Investitionsausgaben schaffen Vermögenswerte, die mehrjährig genutzt werden

können und Verwaltungszwecken dienen.

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e) Ausserordentlicher Ausweis

1 Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gel-

ten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet wer-

den konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.

2 Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss § 37.

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f) Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der

finanziellen Mittel.

2 Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit un-

terteilt.

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g) Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung umfasst

a) die Nennung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerks mit den

Abweichungen;

b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzie-

rungs- und Bewertungsgrundsätze;

c) den Eigenkapitalnachweis;

d) den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;

e) den Anlagespiegel;

f) den Ausweis über die Spezialfonds;

g) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er-

tragslage der Gemeinde von Bedeutung sind.

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3. Bilanzierung und Bewertung

a) Bilanzierungsgrundsätze

1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn

a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung

zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist, und

b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.

2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn

a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;

b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist, und

c) deren Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.

3 Der Regierungsrat beschränkt die Bildung von Rückstellungen.

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b) Bewertungsgrundsätze

1 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert.

2 Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaf-

fungswert bewertet.

3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

c) Abschreibungen und Wertminderungen

1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr un-

terliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.

2 Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die Anla-

gekategorien und die Abschreibungssätze.

3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung

absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

d) Zusätzliche Abschreibungen

1 Zusätzliche Abschreibungen dürfen vorgenommen werden, wenn

a) es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt; und

b) für diesen Zweck ein Voranschlagskredit besteht.

2 Der Voranschlagskredit ist zum selben Zeitpunkt wie der Steuerfuss zu be-

schliessen als

a) Nachtragskredit des laufenden Rechnungsjahres, oder

b) Aufwand im Voranschlag des kommenden Jahres.

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4. Interne Verrechnung

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen einzelnen

Rechnungsabschnitten.

2 Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungstellung gegenüber

Dritten und Spezialfinanzierungen, für die Sicherstellung der wirtschaftlichen

Aufgabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich

sind.

V. Besondere Finanzierungsarten

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1. Besondere Finanzierungsarten

a) Spezialfinanzierung

1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimm-

ten öffentlichen Aufgabe. Die Errichtung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

2 Beiträge aus dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde sind zulässig

a) um übersetzte Leistungsentgelte zu vermeiden, oder

b) als rückzahlbare Vorschüsse, wenn die zweckgebundenen Einnahmen die Aus-

gaben vorübergehend nicht decken.

3 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.

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b) Spezialfonds

1 Spezialfonds sind Vermögenswerte, die von Dritten mit bestimmten Auflagen

oder als Legate und unselbstständige Stiftungen zugewendet werden.

2 Die Ausgaben und Einnahmen werden ausserhalb der Erfolgsrechnung und In-

vestitionsrechnung verbucht.

3 Es werden keine Zuschüsse oder Entnahmen zwischen den Spezialfonds und

dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde vorgenommen.

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c) Sonderrechnungen

1 Für selbstständige Anstalten und Zweckverbände werden Sonderrechnungen ge-

führt.

2 Über Ausgaben, Voranschlag und Rechnung

a) der Anstalten befinden die Stimmberechtigten, sofern die Rechtsgrundlagen

der Anstalten keine abweichenden Bestimmungen enthalten;

b) der Zweckverbände befinden die Delegiertenversammlungen, sofern die Sta-

tuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

3 Gewinnausschüttungen an den Gemeindehaushalt sind gestattet, soweit dadurch

nicht übersetzte Leistungsentgelte verursacht oder die Selbstfinanzierung nach

kaufmännischen Grundsätzen eingeschränkt werden.

VI. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

1. Allgemeines

1 Werden Verwaltung oder einzelne Teile davon den Grundsätzen der wirkungsori-

entierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, gehen die Bestimmungen dieses

Titels den übrigen Finanzhaushaltsvorschriften vor.

2 Der Regierungsrat kann weitere von den allgemeinen Vorschriften abweichende

Regelungen aufstellen, namentlich in Bezug auf

a) das Verfahren zur Einführung von WOV;

b) den Aufbau von Finanzplan und Jahresbericht;

c) die Unterteilung der Verwaltung in Verwaltungseinheiten;

d) die Genehmigung der Voranschlagskredite;

e) die Erteilung der Leistungsaufträge;

f) die Pflicht zur Einholung von Nachtragskrediten;

g) die Delegation von Kompetenzen des Gemeinderates;

h) die Rechnungslegung und Berichterstattung.

3 Die Stimmberechtigten beschliessen über Einführung und Umsetzung der wir-

kungsorientierten Verwaltungsführung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung

durch den Regierungsrat.

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2. Voranschlag

a) Allgemeines

1 Der Voranschlag der Erfolgsrechnung wird nach Verwaltungseinheiten gegliedert

und enthält für jede solche einen Voranschlagskredit sowie einen dazugehörigen

Leistungsauftrag.

2 Der Voranschlag der Investitionsrechnung kann nach Verwaltungseinheiten oder

funktional gemäss HRM gegliedert werden.

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b) Voranschlagskredit

1 Die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo zwischen Auf-

wand und Ertrag beschlossen (Globalbudget).

2 Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausga-

ben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

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c) Leistungsauftrag

1 Mit dem Leistungsauftrag werden die Ziele und Leistungen einer Verwaltungs-

einheit für eine Leistungsperiode festgelegt.

2 Er enthält mindestens folgende Elemente

a) Wirkungsziele, welche über mehrere Jahre fortgeschrieben werden;

b) Leistungsziele für die Periode des Leistungsauftrags;

c) Indikatoren zur Messung der Wirkungs- und Leistungsziele;

d) Standards, mit denen die angestrebte Ausprägung der Indikatoren festgelegt

wird.

3 Die Gemeindeversammlung genehmigt oder beschliesst den Leistungsauftrag.

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d) Nachtragskredit

1 Reicht ein Globalbudget oder ein Voranschlagskredit der Investitionsrechnung

nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.

2 Nachtragskredite zu Globalbudgets sind nur zulässig, wenn eine Kompensation

unmöglich ist oder gewichtige Nachteile zur Folge hätte.

3 Zusätzlich zu den in § 13 genannten Fällen benötigen Globalbudgetüberschrei-

tungen, die sich aus Mindereinnahmen ergeben, keinen Nachtragskredit.

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3. Berichterstattung

In der Berichterstattung gemäss § 14 ist die Erfüllung der Leistungsaufträge auf-

zuzeigen.

VII. Gebühren

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1. Allgemeines

a) Gegenstand der Abgabe

1 Gebühren werden von den Bezirken und Gemeinden, im Rahmen ihrer Autono-

mie, erhoben für

a) Amtshandlungen der Verwaltung der Bezirke und Gemeinden (Verwaltungsge-

bühren);

b) die Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen (Benützungsge-

bühren);

c) die Erteilung von Konzessionen (Konzessionsgebühren).

2 Die Bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht nach Bundesrecht, Staats-

verträgen oder besonderen Erlassen des Kantons sowie der Bezirke und Gemein-

den eine abweichende Regelung gilt.

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b) Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht oder

eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt.

2 Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.

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2. Gebührenbemessung

a) Kostendeckungsprinzip

1 Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten des

betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt.

2 Abweichend davon kann bei Benützungs- und Konzessionsgebühren, die kosten-

unabhängig sind, der Gesamtertrag die Gesamtkosten übersteigen.

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b) Äquivalenzprinzip

Bei der Gebührenbemessung werden insbesondere der Aufwand für die Amtshand-

lung, die Bedeutung der Angelegenheit und der Nutzen für die gebührenpflichtige

Person berücksichtigt.

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c) Rechtsgleichheitsgebot

1 Gebühren sind nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zu bemessen.

2 Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Bezirks bzw. der Gemeinde

haben, können höher angesetzt werden

a) Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind;

b) Benützungsgebühren, sofern sich infolge der Benützung durch auswärtige Per-

sonen höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Sache oder Einrichtung aus

allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.

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d) Gebührentarife

1 Der Bezirks- oder Gemeinderat erlässt unter Vorbehalt von § 12 Abs. 1 Bst. b

des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 25. Oktober

2017 (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG) die Gebührentarife.

2 Es kann ein Pauschalbetrag festgelegt, ein Gebührenrahmen mit einem Mindest-

und Höchstansatz erlassen oder die Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen

Kriterien vorgesehen werden.

3 Wenn eine Amtshandlung einen besonders grossen bzw. besonders kleinen Auf-

wand verursacht und ein offensichtliches Missverhältnis zum Pauschalbetrag oder

zum Höchst- bzw. Mindestansatz besteht oder eine Gebühr unter Berücksichti-

gung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips anderweitig offensichtlich

überhöht oder zu tief erscheint, kann die entsprechende Gebührenhöhe über- bzw.

unterschritten werden.

4 Für die Benützung von Räumlichkeiten, welche politische, kulturelle, sportliche

oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benützen,

können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.

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e) Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens

1 Die Gebühr ist innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens festzusetzen,

soweit kein Pauschalbetrag festgelegt und keine Bemessung nach Zeitaufwand

oder anderen Kriterien vorgesehen ist.

2 Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere

a) der Arbeitsaufwand;

b) die Bedeutung der Angelegenheit;

c) die Dauer der Benutzung einer öffentlichen Sache oder Einrichtung;

d) der Nutzen für die gebührenpflichtige Person.

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f) Auslagen

1 Auslagen sind Kosten, die bei Amtshandlungen oder bei der Benützung von öf-

fentlichen Sachen oder Einrichtungen anfallen, namentlich

a) Kosten für Sachverhaltsabklärungen, Beweiserhebungen und Beschaffung von

Unterlagen;

b) Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte, Zeugen und Auskunfts-

personen;

c) Porti, Telefon- und weitere Übermittlungskosten;

d) Kosten für Veröffentlichungen;

e) Reise- und Transportkosten.

2 Auslagen sind von der gebührenpflichtigen Person zu ersetzen.

3 Geringe Auslagen sind in den Gebühren enthalten und werden nicht gesondert

in Rechnung gestellt.

VIII. Zuständigkeiten

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1. Stimmberechtigte

1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über

a) die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung;

b) den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfü-

giger Geschäfte;

c) die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung.

2 Die Gemeindeversammlung entscheidet über

a) die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfus-

ses und nimmt die übrigen Teile des Finanzplanes zur Kenntnis;

b) die Genehmigung der Jahresrechnung;

c) die Genehmigung von Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen.

3 Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sind der Finanzplan und Jahres-

bericht in der ordentlichen Darstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 zu versenden und

zu publizieren. Jedermann kann Einsicht in die detaillierte Darstellung nehmen.

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2. Gemeinderat

1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Finanzhaushalt aus und ist insbe-

sondere zuständig für

a) die Vorlage des Voranschlages, der Nachtragskredite, der Ausgabenbewilligun-

gen und deren Erhöhung sowie der Jahresrechnung;

b) die Bewilligung von Kreditüberschreitungen und der vorzeitigen Inanspruch-

nahme von Nachtragskrediten;

c) den Antrag auf Festsetzung des Steuerfusses;

d) die Vorlage des Finanzplans;

e) die Verwaltung und Verfügung über die Zuwendungen Dritter im Rahmen der

Auflagen;

f) die Verwaltung des Vermögens und die Zweckänderung von Verwaltungsver-

mögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verbunden sind;

g) die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung bewilligter Ausgaben;

h) die Anlage der Gelder;

i) die Beschlüsse über die Verwendung von Voranschlagskrediten oder Ausga-

benbewilligungen, sofern sie nicht Organen der Anstalten oder Kommissionen

vorbehalten sind;

j) die Organisation des Rechnungswesens und die Regelung der Verpflichtungs-

und Verfügungsberechtigung.

2 Die Aufgaben nach Abs. 1 Buchstaben e bis i können an untergeordnete Stellen

delegiert werden.

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3. Rechnungsprüfungskommission

a) Aufgaben und Befugnisse

1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt der Gemeinde und

deren Anstalten.

2 Sie prüft die Haushalts- und Buchführung und die Rechnungslegung in formel-

ler, rechtlicher und materieller Hinsicht und prüft die Existenz des IKS.

3 Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und

kann die notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann Sachverständige zur Prüfung

beiziehen.

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b) Berichterstattung

1 Die Rechnungsprüfungskommission berichtet

a) dem Gemeinderat detailliert über das Prüfergebnis;

b) den Stimmberechtigten in zusammengefasster Form über das Prüfergebnis

und stellt Antrag zum Voranschlag, zu den Nachtragskrediten, zu den Ausga-

benbewilligungen und deren Erhöhungen sowie zur Jahresrechnung.

2 Sie hat vorgängig den Säckelmeister zu den in Aussicht genommenen Berichten

und Anträgen anzuhören.

3 Berichte und Anträge an die Gemeindeversammlung sind mit der Einladung zu

versenden und zu veröffentlichen.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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1. Übergangsbestimmungen

a) Geltungsdauer

1 Das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar

1994 bleibt anwendbar für

a) den Vollzug des Voranschlages des letzten Finanzjahres vor Inkrafttreten des

vorliegenden Gesetzes;

b) den Antrag und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung;

c) den Vollzug der nach bisherigem Recht beschlossenen Verpflichtungskredite.

2 Der Voranschlag des ersten Rechnungsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

wird nach diesem Gesetz beschlossen.

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b) Eröffnungsbilanz

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist eine Eröffnungsbilanz

mit dem dazugehörigen Bericht zu erstellen.

2 Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeinderat zu beschliessen und durch die Rech-

nungsprüfungskommission zu prüfen.

3 Prüfbericht und Beschluss unterliegen der Genehmigung durch den Regierungs-

rat.

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c) Bewertung

1 Das Finanzvermögen wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

nach Massgabe von § 35 neu bewertet.

2 Das Verwaltungsvermögen ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-

zes nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Rest-

nutzungsdauer abzuschreiben.

3 Bewertungsdifferenzen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens

werden als Neubewertungsreserve beziehungsweise als Aufwertungsreserve im Ei-

genkapital bilanziert.

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2. Aufhebung bisherigen Rechts

Unter Vorbehalt von § 52 Abs. 1 wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Fi-

nanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994 auf-

gehoben.

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3. Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 7. Februar 2001 wird wie folgt geän-

dert

§ 14 Abs. 1

1 Der Kanton richtet jenen Gemeinden jährlich einen Beitrag zweckungebunden

als Normaufwandausgleich aus, deren Normaufwand den Normertrag in der Er-

folgsrechnung übersteigt und welcher der Differenz zwischen Normaufwand und

Normertrag entspricht.

§ 15 Abs. 1

1 Der Normaufwand wird nach Normaufwandgruppen der Erfolgsrechnung und ge-

eigneten Verursacherkriterien ermittelt und entspricht in der Regel den gewichte-

ten Durchschnittswerten aller Gemeinden.

§ 17 Abs. 1

1 Der Normertrag der einzelnen Gemeinden umfasst die Kantonsbeiträge, Beiträge

zu Gunsten oder aus dem Steuerkraftausgleich, den Anteil am Ertrag der Grund-

stückgewinnsteuer, ausserordentliche Erträge sowie den Normertrag der Steuern

der Erfolgsrechnung.

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4. Volksabstimmung, Vollzug, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum nach §§ 34 oder 35 der Kantonsver-

fassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 25-42 mit Änderungen vom 22. Oktober 2025 (GS 27-80).

2 Haupttitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025, bisherige Haupttitel VII. und VIII. werden zu

Haupttitel VIII. und IX.

3 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

4 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

5 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

6 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

7 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

8 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

9 SRSZ 152.100.

10 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

11 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

12 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.

13 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.

14 GS 18-501.

15 SRSZ 153.100.

16 SRSZ 154.100.

17 1. Januar 2021 (Abl 2021 164); Änderungen vom 22. Oktober 2025 am 1. März 2026 (Abl RE-

SZ18-0000000030) in Kraft getreten.

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