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152.113 CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation

17 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (17)

§ 1 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 2 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 3 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 4 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 5 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 6 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 7 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 8 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 9 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 10 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 11 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 12 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 13 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 14 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 15 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 16 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997 § 17 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

Statutory Text (17 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation

1. Geltungsbereich und Zweck

1 Das Reglement regelt die Anerkennung von Prüfungen für die Wahl zum Ge-

meindeschreiber, die Durchführung der Gemeindeschreiberprüfung und die

Vorbereitung der Wahl der Gemeindeschreiber durch die Gemeinderäte.

2 Die Vorschriften über die Wahl und die Prüfung der Gemeindeschreiber gelten

auch für die Landschreiber der Bezirke.

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2. Gleichstellung

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

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3. Wahlvoraussetzung

1 Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind zugelassen

a) Bewerber, die die Gemeindeschreiberprüfung im Kanton Schwyz bestanden

haben;

b) Inhaber des Rechtsanwaltspatentes;

c) Bewerber, welche die Fachprüfung einer anerkannten Verwaltungsschule

erfolgreich abgelegt haben.

2 Das Sicherheitsdepartement spricht die Anerkennung von Verwaltungsschulen

nach Absatz 1 lit. c aus.

3 Das Sicherheitsdepartement stellt auf Verlangen Wahlfähigkeitszeugnisse aus.

II. Gemeindeschreiberprüfung

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1. Prüfungskommission

1 Das Sicherheitsdepartement wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine

Prüfungskommission.

2 Der Prüfungskommission gehören ein Vertreter des Sicherheitsdepartementes

sowie ein amtierender oder früherer Gemeindepräsident und ein Gemeinde-

schreiber an. Für jedes Mitglied wird ausserdem ein Ersatzmitglied bestimmt.

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2. Gegenstand der Prüfung

1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in

den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechtes von Bund, Kanton und

Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes-

und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit

des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.

2 Die Prüfungskommission umschreibt in einem Merkblatt den Prüfungsstoff

näher.

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3. Prüfungstermine

1 Das Sicherheitsdepartement legt jährlich im November für das kommende Jahr

zwei Prüfungstermine für die Monate März und Oktober fest und veröffentlicht

sie unter Hinweis auf das Anmeldeverfahren im kantonalen Amtsblatt.

2 Bei ausgewiesenem Bedarf kann das Sicherheitsdepartement ausnahmsweise

einen ausserordentlichen Prüfungstermin bestimmen.

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4. Anmeldung

Bewerber haben sich wenigstens drei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich

beim Sicherheitsdepartement für die Prüfung anzumelden. Der Anmeldung sind

beizulegen

a) eine kurze Darstellung des beruflichen Werdeganges;

b) ein Beleg für die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

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5. Form der Prüfung

1 Die Prüfung besteht aus

a) einem schriftlichen Teil, der die Abfassung von in das Tätigkeitsgebiet eines

Gemeindeschreibers fallenden Schriftstücken (Protokollauszug, Urkunde,

usw.) umfasst;

b) und einem mündlichen Teil.

2 Die schriftliche Prüfung dauert drei bis fünf, die mündliche maximal eine

Stunde.

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6. Bewertung

1 Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt

bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind

Note Leistung

sehr gut und vollständig;

gut, zweckentsprechend;

den Mindestanforderungen entsprechend;

schwach, unvollständig;

sehr schwach;

unbrauchbar.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4 er-

reicht. Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Prüfung nicht als

bestanden, wenn eine Note unter 3 vorkommt.

3 Neben den fachlichen Kenntnissen sind auch die Gewandtheit im sprachlichen

Ausdruck sowie in der Argumentation in die Bewertung einzubeziehen.

4 Die Bewertung ist in einem begründeten Bericht der Prüfungskommission

festzuhalten.

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7. Wiederholung

1 Die Gemeindeschreiberprüfung kann innert vier Jahren nur einmal wiederholt

werden.

2 Die Wiederholung betrifft die ganze Prüfung.

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8. Gebühren

Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 500.- und ist vom Bewerber zu erbringen.

III. Wahlen

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1. Ausschreibung

Die Gemeinderäte schreiben die Stelle eines Gemeindeschreibers frühzeitig

öffentlich aus.

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2. Anstellungsgespräche

1 Bewerber um die Stelle eines Gemeindeschreibers werden vom Gemeinderat

rechtzeitig zu einem Anstellungsgespräch eingeladen, in welchem über die ge-

naueren Anstellungsbedingungen informiert wird.

2 Die Gemeinderäte erhalten auf Verlangen Einsicht in den begründeten Bericht

der Prüfungskommission über jene Bewerber, welche die Gemeindeschreiberprü-

fung abgelegt haben und sich in der betreffenden Gemeinde zur Wahl stellen.

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3. Information

Die Gemeinderäte informieren die Stimmberechtigten ausgewogen und rechtzei-

tig über die angemeldeten Bewerber für das Amt eines Gemeindeschreibers.

IV. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation

1. Anerkennung von Wahlfähigkeitszeugnissen

1 Wer die Gemeindeschreiberprüfung für eine Gemeinde im Kanton Schwyz vor

dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden hat, gilt in allen Gemeinden

als wahlfähig.

2 Das Sicherheitsdepartement kann Wahlfähigkeitsausweise für Gemeindeschrei-

ber, die von anderen Kantonen ausgestellt wurden, anerkennen.

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2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Be-

zirks- und Gemeindeschreiber vom 3. Mai 1934 aufgehoben.

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3. Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Es tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.10

1 GS 19-223 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22d) und vom 18. Dezember 2012

(VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63c).

2 SRSZ 152.100.

3 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.

6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

7 Fassung vom 17. Juni 2008.

8 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

9 GS 11-254.

10 Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) und vom 18. Dezember

2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) in Kraft getreten.

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