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Table of Provisions (17)
Statutory Text (17 Provisions)
1. Geltungsbereich und Zweck
1 Das Reglement regelt die Anerkennung von Prüfungen für die Wahl zum Ge-
meindeschreiber, die Durchführung der Gemeindeschreiberprüfung und die
Vorbereitung der Wahl der Gemeindeschreiber durch die Gemeinderäte.
2 Die Vorschriften über die Wahl und die Prüfung der Gemeindeschreiber gelten
auch für die Landschreiber der Bezirke.
2. Gleichstellung
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.
3. Wahlvoraussetzung
1 Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind zugelassen
a) Bewerber, die die Gemeindeschreiberprüfung im Kanton Schwyz bestanden
haben;
b) Inhaber des Rechtsanwaltspatentes;
c) Bewerber, welche die Fachprüfung einer anerkannten Verwaltungsschule
erfolgreich abgelegt haben.
2 Das Sicherheitsdepartement spricht die Anerkennung von Verwaltungsschulen
nach Absatz 1 lit. c aus.
3 Das Sicherheitsdepartement stellt auf Verlangen Wahlfähigkeitszeugnisse aus.
II. Gemeindeschreiberprüfung
1. Prüfungskommission
1 Das Sicherheitsdepartement wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine
Prüfungskommission.
2 Der Prüfungskommission gehören ein Vertreter des Sicherheitsdepartementes
sowie ein amtierender oder früherer Gemeindepräsident und ein Gemeinde-
schreiber an. Für jedes Mitglied wird ausserdem ein Ersatzmitglied bestimmt.
2. Gegenstand der Prüfung
1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in
den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechtes von Bund, Kanton und
Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes-
und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit
des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.
2 Die Prüfungskommission umschreibt in einem Merkblatt den Prüfungsstoff
näher.
3. Prüfungstermine
1 Das Sicherheitsdepartement legt jährlich im November für das kommende Jahr
zwei Prüfungstermine für die Monate März und Oktober fest und veröffentlicht
sie unter Hinweis auf das Anmeldeverfahren im kantonalen Amtsblatt.
2 Bei ausgewiesenem Bedarf kann das Sicherheitsdepartement ausnahmsweise
einen ausserordentlichen Prüfungstermin bestimmen.
4. Anmeldung
Bewerber haben sich wenigstens drei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich
beim Sicherheitsdepartement für die Prüfung anzumelden. Der Anmeldung sind
beizulegen
a) eine kurze Darstellung des beruflichen Werdeganges;
b) ein Beleg für die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
5. Form der Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus
a) einem schriftlichen Teil, der die Abfassung von in das Tätigkeitsgebiet eines
Gemeindeschreibers fallenden Schriftstücken (Protokollauszug, Urkunde,
usw.) umfasst;
b) und einem mündlichen Teil.
2 Die schriftliche Prüfung dauert drei bis fünf, die mündliche maximal eine
Stunde.
6. Bewertung
1 Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt
bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind
Note Leistung
sehr gut und vollständig;
gut, zweckentsprechend;
den Mindestanforderungen entsprechend;
schwach, unvollständig;
sehr schwach;
unbrauchbar.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4 er-
reicht. Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Prüfung nicht als
bestanden, wenn eine Note unter 3 vorkommt.
3 Neben den fachlichen Kenntnissen sind auch die Gewandtheit im sprachlichen
Ausdruck sowie in der Argumentation in die Bewertung einzubeziehen.
4 Die Bewertung ist in einem begründeten Bericht der Prüfungskommission
festzuhalten.
7. Wiederholung
1 Die Gemeindeschreiberprüfung kann innert vier Jahren nur einmal wiederholt
werden.
2 Die Wiederholung betrifft die ganze Prüfung.
8. Gebühren
Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 500.- und ist vom Bewerber zu erbringen.
III. Wahlen
1. Ausschreibung
Die Gemeinderäte schreiben die Stelle eines Gemeindeschreibers frühzeitig
öffentlich aus.
2. Anstellungsgespräche
1 Bewerber um die Stelle eines Gemeindeschreibers werden vom Gemeinderat
rechtzeitig zu einem Anstellungsgespräch eingeladen, in welchem über die ge-
naueren Anstellungsbedingungen informiert wird.
2 Die Gemeinderäte erhalten auf Verlangen Einsicht in den begründeten Bericht
der Prüfungskommission über jene Bewerber, welche die Gemeindeschreiberprü-
fung abgelegt haben und sich in der betreffenden Gemeinde zur Wahl stellen.
3. Information
Die Gemeinderäte informieren die Stimmberechtigten ausgewogen und rechtzei-
tig über die angemeldeten Bewerber für das Amt eines Gemeindeschreibers.
IV. Schlussbestimmungen
1. Anerkennung von Wahlfähigkeitszeugnissen
1 Wer die Gemeindeschreiberprüfung für eine Gemeinde im Kanton Schwyz vor
dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden hat, gilt in allen Gemeinden
als wahlfähig.
2 Das Sicherheitsdepartement kann Wahlfähigkeitsausweise für Gemeindeschrei-
ber, die von anderen Kantonen ausgestellt wurden, anerkennen.
2. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Be-
zirks- und Gemeindeschreiber vom 3. Mai 1934 aufgehoben.
3. Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Es tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.10
1 GS 19-223 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22d) und vom 18. Dezember 2012
(VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63c).
2 SRSZ 152.100.
3 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
7 Fassung vom 17. Juni 2008.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
9 GS 11-254.
10 Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) und vom 18. Dezember
2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) in Kraft getreten.