Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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143.110 RVOG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung (RVOG)

32 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (32)

§ 1 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 2 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 3 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 4 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 5 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 5A Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 6 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 7 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 8 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 9 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 10 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 11 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 12 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 13 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 14 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 15 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 16 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 17 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 18 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 19 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 20 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 21 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 22 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 23 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 24 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 25 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 26 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 27 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 28 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 29 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 30 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986 § 31 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG), vom 27. November 1986

Statutory Text (32 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Stellung

Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kan-

tons.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Aufgaben

1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er

a) seine Regierungstätigkeit ausübt;

b) die kantonale Verwaltung leitet;

c) wichtige Verwaltungshandlungen selbst vornimmt;

d) Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliesst;

e) in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist;

f) bei der Rechtssetzung des Kantons und des Bundes mitwirkt;

g) die Beziehungen zur Öffentlichkeit pflegt.

2 Er handelt dabei im Rahmen von Verfassung und Gesetz sowie unter Wahrung

der Rechte des Volkes und des Kantonsrates.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Regierungstätigkeit

1 Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er

a) die für den Kanton bedeutsamen Entwicklungen beobachtet und beurteilt;

b) die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegt;

c) die staatliche Tätigkeit auf der Regierungsebene koordiniert;

d) den Kanton nach innen und aussen vertritt.

2 Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor den anderen Aufgaben des Regierungs-

rates.

3 Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat periodisch, mindestens einmal pro

Legislaturperiode, über seine Beurteilung der Entwicklung und die wesentlichen

Ziele und Mittel des staatlichen Handelns.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Leitung der kantonalen Verwaltung

1 Der Regierungsrat stellt die rechtmässige, zweckmässige und leistungsfähige

Tätigkeit der kantonalen Verwaltung sicher.

2 Er sorgt für die Koordination der kantonalen Verwaltung sowie zwischen dieser

und anderen Trägern von Verwaltungsaufgaben.

3 Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwal-

tung aus.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Verwaltungshandlungen

Der Regierungsrat nimmt wichtige Verwaltungshandlungen selbst vor. Vorbehal-

ten bleibt die Übertragung an nachgeordnete Instanzen durch die Gesetzgebung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Abschluss von Programmvereinbarungen

Der Regierungsrat ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem

Bund zuständig. Vorbehalten bleibt die Übertragung an nachgeordnete Instanzen

durch die Gesetzgebung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Rechtspflege

Der Regierungsrat entscheidet über Beschwerden nach Massgabe der Gesetzge-

bung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Mitwirkung bei der Rechtssetzung

Der Regierungsrat beteiligt sich an der Rechtssetzung, indem er

a) das Verfahren zur Ausarbeitung von Erlassen leitet;

b) dem Kantonsrat Vorlagen zu Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen un-

terbreitet;

c) im Rahmen seiner Befugnisse eigene Verordnungen erlässt;

d) die Vernehmlassungen verfasst, zu denen er vom Bund aufgefordert wird.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Beziehungen zur Öffentlichkeit

1 Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und fördert

den Kontakt zwischen der Bevölkerung und der Verwaltung.

2 Er erteilt den Bürgern Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder

private Interessen entgegenstehen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Amtsantritt

1 Der nach einer Gesamterneuerungswahl bestellte Regierungsrat tritt sein Amt

am 1. Juli des Wahljahres an.

2 Nach einer Ersatzwahl bestimmt der Regierungsrat den Amtsantritt des neuge-

wählten Mitgliedes.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Verteilung der Departemente

1 Zu Beginn jeder Amtsperiode überträgt der Regierungsrat jedem seiner Mitglie-

der die Leitung eines Departementes und bezeichnet er für jeden Departements-

vorsteher einen Stellvertreter.

2 Hat während der Amtsperiode eine Ersatzwahl stattgefunden, entscheidet der

Regierungsrat erneut über die Verteilung der Departemente und der Stellvertre-

tungen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Sitzungen

1 Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zur ordentlichen

Sitzung zusammen. Wenn es dringende, umfangreiche oder zahlreiche Geschäfte

erfordern, kann er sich zu ausserordentlichen Sitzungen versammeln.

2 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwe-

send und stimmberechtigt sind.

3 Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Leitung

1 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt ihn

nach aussen.

2 Er sorgt dafür, dass die Aufgaben des Regierungsrates rechtzeitig in Angriff

genommen sowie zweckmässig und beförderlich erledigt werden.

3 Ist der Landammann verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch

dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine

Stelle.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Beschlussfassung

1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zur Stimm-

abgabe verpflichtet. Es wird offen abgestimmt.

2 Der Landammann stimmt nur bei Stimmengleichheit.

3 Bei allen Beschlüssen und Wahlen ist das absolute Mehr der anwesenden

Mitglieder erforderlich.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Präsidialverfügung

1 Ausnahmsweise kann ein dringendes Geschäft, das aus zeitlichen Gründen

nicht dem Regierungsrat unterbreitet werden kann, durch Präsidialverfügung des

Landammanns erledigt werden.

2 Der Entscheid ist nachträglich dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unter-

breiten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Protokoll

1 Der Staatsschreiber oder sein Stellvertreter nimmt mit beratender Stimme an

den Sitzungen des Regierungsrates teil. Er führt das Protokoll und sorgt für die

Ausfertigung der Beschlüsse.

2 Die Beschlüsse werden den Beteiligten durch Protokollauszug mitgeteilt. Die

Öffentlichkeit wird über Beschlüsse von allgemeinem Interesse informiert.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Unterzeichnung

1 Die Beschlüsse des Regierungsrates von allgemeinverbindlicher Natur und im

Rahmen der Rechtspflege, die Vorlagen für den Kantonsrat und die Schreiben an

eidgenössische und ausserkantonale Behörden werden zusammen vom Landam-

mann und vom Staatsschreiber unterzeichnet.

2 Die übrigen Protokollauszüge und Schreiben werden vom Staatsschreiber un-

terzeichnet.

II. Die Staatskanzlei

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Stellung

1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.

2 Der Staatsschreiber ist Vorsteher der Staatskanzlei und erster Mitarbeiter des

Regierungsrates und des Landammanns.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Aufgaben

Die Staatskanzlei erfüllt ihre Aufgaben, indem sie

a) den Landammann bei der Vorbereitung der Sitzungen des Regierungsrates

unterstützt;

b) die Rechtsberatung des Regierungsrates besorgt;

c) bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene mitwirkt;

d) die Beschlüsse des Regierungsrates ausfertigt;

e) die zentrale Information und Dokumentation betreut.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Organisation

1 Die Staatskanzlei ist organisatorisch dem Landammann unterstellt.

2 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Dienststellen zuordnen.

III. Die Departemente

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Bestand

Es bestehen folgende Departemente

a) das Departement des Innern;

b) das Volkswirtschaftsdepartement;

c) das Bildungsdepartement;

d) das Sicherheitsdepartement;

e) das Finanzdepartement;

f) das Baudepartement;

g) das Umweltdepartement.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Zuteilung der Aufgaben

1 Die Aufgaben der gesamten Verwaltung werden vom Regierungsrat den Depar-

tementen zugeteilt, soweit sie nicht unmittelbar von ihm oder der Staatskanzlei

wahrgenommen werden.

2 Für die Zuteilung der Aufgaben ist massgebend, dass die Sachzusammenhänge

gewahrt, die Arbeitsabläufe erleichtert, die Aufsicht sichergestellt und die Ar-

beitslast gleichmässig verteilt werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Vorsteher

1 Jeder Departementsvorsteher ist im Rahmen der Zielsetzungen des Regierungs-

rates und in seinem Zuständigkeitsbereich für die Vorbereitung, die Durchfüh-

rung und die Kontrolle aller Geschäfte sowie die Koordination mit anderen De-

partementen und der Staatskanzlei verantwortlich.

2 Er nimmt seine Aufgabe wahr, indem er

a) die Aufgaben und Ziele des Departementes sowie der unterstellten Ämter

und Dienststellen periodisch festlegt und ihre Verwirklichung kontrolliert;

b) das Departement leitet, die erforderlichen Entscheide trifft und die Tätigkeit

der unterstellten Ämter, Dienststellen und Anstalten koordiniert;

c) die Erstellung und Einhaltung des Voranschlages und der Verpflichtungskre-

dite des Departementes überwacht;

d) den Regierungsrat laufend über die wichtigen Vorgänge im Departement

unterrichtet und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet;

e) mit anderen Amtsstellen und Behörden in unmittelbaren Verkehr tritt, soweit

es zur Behandlung der Geschäfte erforderlich ist.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Sekretariat

1 Das Departementssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle des Departementes

und wird vom Departementssekretär geleitet, der den Departementsvorsteher in

der Leitung des Departementes unterstützt.

2 Es besorgt die allgemeinen Geschäfte des Departementes und weitere, ihm

übertragene Sachaufgaben.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Gliederung

1 Der Regierungsrat gliedert die Departemente in Ämter, die dem Departements-

vorsteher unmittelbar unterstellt sind. Er kann Dienststellen bilden, die einem

Amt, dem Departementssekretariat oder dem Departementsvorsteher direkt

unterstellt werden.

2 Durch die Gesetzgebung können Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten

oder an private Organisationen übertragen werden. Unselbständige Anstalten

werden einem Departement oder einem Amt unterstellt, selbständige Anstalten

zugeordnet.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Verwaltungsleitung

1 Die Vorsteher der Ämter und Anstalten sowie die Leiter der Dienststellen füh-

ren die ihnen anvertrauten Verwaltungseinheiten nach den Grundsätzen einer

rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Aufgabenerfüllung und nach

Massgabe der vom Regierungsrat und vom Departementsvorsteher angeordneten

Zielsetzung.

2 Der Regierungsrat regelt die Handlungs- und Unterzeichnungsbefugnis, soweit

die Ämter, Dienststellen und Anstalten in dem ihnen übertragenen Bereich

gestützt auf die Gesetzgebung nicht in eigenem Namen handeln. Die Staatskanz-

lei führt ein öffentliches Register der Unterschriftsberechtigten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Kommissionen

1 Soweit es die Gesetzgebung verlangt oder ein Bedürfnis besteht, können dem

Departement zur Beratung in Sachfragen oder für besondere Aufgaben Kommis-

sionen beigegeben werden.

2 Die Kommissionen werden vom Regierungsrat für eine Amtsperiode oder die

Dauer eines Auftrages gewählt.

IV. Zusammenarbeit in der Verwaltung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Grundsätze

1 Berührt ein Geschäft mehrere Departemente, haben die Beteiligten von sich

aus für die gegenseitige Information und die Koordination zu sorgen.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Leitung eines Geschäftes, das in den Bereich

mehrerer Departemente fällt und er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwi-

schen Departementen.

3 Sind mehrere Departemente an einem Geschäft interessiert, das vom Regie-

rungsrat zu behandeln ist, wird ein Mitberichtsverfahren durchgeführt. Die lei-

tende Stelle sorgt für die zeitgerechte Durchführung des Mitberichtsverfahrens

und die Vollständigkeit der Akten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Interdepartementale Ausschüsse

1 Der Regierungsrat kann für die Abstimmung sachlich abgegrenzter Tätigkeiten

interdepartementale Konferenzen oder Ausschüsse einsetzen.

2 Der Regierungsrat kann auch andere koordinierende Einrichtungen schaffen

und projektorientierte Arbeitsabläufe vorsehen.

V. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Vollzug

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt Vollzugsverord-

nungen, in denen namentlich die Zuteilung der Aufgaben an die Staatskanzlei

und an die Departemente, die Gliederung der kantonalen Verwaltung und der

Geschäftsgang geregelt werden.

2 Die Departementsvorsteher erlassen für die ihnen unterstellten Verwaltungs-

einheiten Dienstordnungen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schwyz vom 22. März

1968 wird mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

17-620 mit Änderungen vom 29. Januar 1992 (GS 18-210), vom 16. September 1998 (Ge-

schäftsordnung KR, GS 19-323), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115a), vom 28.

März 2007 (Departementsreform, GS 21-116), vom 20. Mai 2009 (MSV, GS 22-66e) und vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 28. März 2007; bisherige Bst. d-f werden zu Bst. e-g.

3 Abs. 3 neu eingefügt am 16. September 1998.

4 Neu eingefügt am 28. März 2007.

5 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Januar 1992.

6 Fassung vom 28. März 2007.

7 Abs. 2 in der Fassung vom 20. Mai 2009.

8 Abs. 2 in der Fassung vom 29. Januar 1992.

9 GS 15-477, 16-242.

10 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

11 1. Januar 1987 (GS 17-625). Änderungen vom 29. Januar 1992 sind am 1. Juli 1992, vom

16. September 1998 am 1. Dezember 1998 (Abl 1998 1332), vom 28. März 2007 (Umsetzung

NFA) am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 28. März 2007 (Departementsreform) am 1. Juli

2008 (Abl. 2007 614), vom 20. Mai 2009 am 1. August 2009 (Abl 2009 1842) und vom 17.

Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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