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Table of Provisions (25)
Statutory Text (25 Provisions)
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für folgende Magistratspersonen
a) Mitglieder des Regierungsrates;
b) Gerichtspräsidenten sowie weitere voll- und teilamtliche Richter, die einem
kantonalen Gericht angehören (nachstehend «Richter»).
2 Nebenamtliche Richter im Sinne von § 34 Abs. 3 des Justizgesetzes unterste
hen dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungs
räte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober
1997.
II. Mitglieder des Regierungsrates
Pensum und Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder des Regierungsrates üben ihre Tätigkeit im Vollamt aus.
2 Sie dürfen keine andere Erwerbstätigkeit, die nicht notwendigerweise mit der
Amtsausübung einhergeht, ausüben.
3 Wird ein Mitglied des Regierungsrates in den Ständerat oder Nationalrat ge
wählt, darf es beide Ämter maximal bis Ende Juni des der Wahl in den National-
oder Ständerat folgenden Jahres gleichzeitig ausüben.
Besoldung
1 Der Jahreslohn eines Mitgliedes des Regierungsrates entspricht 110% des Ma
ximallohnes des obersten Lohnbandes des Personal- und Besoldungsgesetzes vom
26. Juni 1991 (PG).
2 Der Landammann bezieht im Wahljahr eine Zulage im Umfang von 8% des Jah
reslohnes und im folgenden Jahr eine solche von 4%.
3 Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Ver
waltung ausgerichtet.
Spesen
1 Spesen, namentlich Auslagen für Verpflegung und Inlandreisen, werden jährlich
mit einer Pauschale von Fr. 12 000.-- ersetzt.
2 Zudem besteht Anspruch auf
a) den Ersatz für Auslagen im Zusammenhang mit amtsbedingten auswärtigen
Übernachtungen und Auslandreisen;
b) ein Generalabonnement 1. Klasse.
3 Die Pauschale gemäss Abs. 1 wird bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder
Dienstabwesenheit von mehr als 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Umfang der
darüberhinausgehenden Abwesenheit gekürzt.
Entschädigungen Dritter
Honorare, Sitzungsgelder und andere Entschädigungen für Tätigkeiten im Rah
men der Amtsausübung fallen der Staatskasse zu.
Abfindung
a) Anspruch
1 Bei Rücktritt oder Nichtwiederwahl wird eine Abfindung ausgerichtet. Diese be
trägt sechs Monatslöhne.
2 Kein Anspruch besteht, sofern das Mitglied des Regierungsrates im Zeitpunkt
der Beendigung des Amtes Anspruch auf eine Rente der eidgenössischen Invali
denversicherung oder das ordentliche AHV-Rentenalter der Männer vollendet hat.
b) Kürzung
Die Abfindung wird bei längerfristiger oder dauernden Arbeitsunfähigkeit um den
über die Beendigung des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch ge
kürzt und nach dem Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet.
III. Richter
Nebenbeschäftigung
Betreffend Nebenbeschäftigungen gelten die Bestimmungen für die Mitarbeiten
den der kantonalen Verwaltung analog.
Besoldung
1 Der Jahreslohn beträgt 160% des Grundlohnes des im Anhang aufgeführten
Lohnbandes gemäss Personalgesetz.
2 Bei teilamtlichen Richtern entspricht der Jahreslohn anteilsmässig ihrem Be
schäftigungsgrad.
3 Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Ver
waltung ausgerichtet.
Vergütungen
Vergütungen und Spesen werden analog den Bestimmungen für die Mitarbeiten
den der kantonalen Verwaltung ausgerichtet.
Entschädigungen Dritter
Honorare, Sitzungsgelder und andere Entschädigungen für Tätigkeiten im Rah
men der Amtsausübung fallen der Staatskasse zu, sofern er dazu Arbeitszeit be
ansprucht.
Arbeitszeit und Ferien
1 Betreffend Arbeitszeit und Ferien gelten die Bestimmungen für die Mitarbeiten
den der kantonalen Verwaltung analog.
2 Die Richter sind von der Ermittlung des Arbeitszeitsaldos befreit.
3 Sie haben keinen Anspruch auf Ausgleich oder Auszahlung eines positiven Ar
beitszeitsaldos.
Nichtwiederwahl
Beabsichtigt die vorberatende Kommission des Kantonsrates, einen Richter nicht
zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Die
Anhörung erfolgt in der Regel sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer.
Abfindung
a) Anspruch
1 Bei Nichtwiederwahl wird eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen
ausgerichtet. Erfolgt die Anhörung gemäss § 13 weniger als sechs Monate vor Ab
lauf der Amtsdauer, erhöht sich die Abfindung anteilsmässig bis maximal ein
Jahreslohn.
2 Kein Anspruch besteht, sofern der Richter
a) zurücktritt;
b) im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl Anspruch auf eine Rente der eidgenössi
schen Invalidenversicherung oder das ordentliche AHV-Rentenalter der Män
ner vollendet hat.
b) Kürzung
1 Die Abfindung wird gekürzt bei
a) längerfristiger oder dauernder Arbeitsunfähigkeit, um den über die Beendi
gung des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch;
b) Aufnahme einer neuen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendi
gung des Amtes im Umfang des Lohnanteils, welcher den letzten Jahreslohn
übersteigt.
2 Im Falle einer längerfristigen oder dauernden Arbeitsunfähigkeit wird die Ab
findung nach dem Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
Lohnfortzahlung
a) bei Arbeitsunfähigkeit
1 Bei Unfall oder Krankheit hat die Magistratsperson während der Dauer und im
Umfang der Arbeitsunfähigkeit während höchstens zwei Jahren Anspruch auf
Lohnfortzahlung.
2 Die Lohnfortzahlung umfasst
a) im ersten Jahr 100% der Besoldung;
b) im zweiten Jahr 80% der Besoldung.
3 Besteht bei Rücktritt oder Nichtwiederwahl eine längerfristige oder dauernde
Arbeitsunfähigkeit, dauert der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende
des Amtes hinaus.
b) bei Mutterschaft
1 Bei Niederkunft während der Amtsdauer wird ein Mutterschaftsurlaub von
14 Wochen gewährt. Während des Mutterschaftsurlaubs besteht Anspruch auf
80% der Besoldung.
2 Bei einer Amtsdauer von mindestens zwei Jahren im Zeitpunkt der Niederkunft
beträgt der Mutterschaftsurlaub 16 Wochen, wovon mindestens 14 Wochen nach
der Niederkunft zu beziehen sind. Während des gesamten Mutterschaftsurlaubs
besteht Anspruch auf 100% der Besoldung.
c) Abtretung
Wird Lohnfortzahlung nach §§ 16 f. gewährt, fallen die damit zusammenhängen
den Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie
die Einkünfte aus einem Ersatzerwerb im Umfang der Besoldung der Staatskasse
zu.
Anwendbarkeit der Personalgesetzgebung
Die Bestimmungen für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung gelten ana
log hinsichtlich
a) Gewährung von Rechtsschutz;
b) Annahme von Geschenken;
c) Dienstabwesenheit;
d) Leistung im Todesfall;
e) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, wobei über Ansprüche eines Mit
glieds des Verwaltungsgerichtes das Kantonsgericht entscheidet.
V. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
a) Ruhegehalt und Abfindung
1 Ruhegehälter für ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits aus dem Amt ausgeschieden sind, wer
den nach bisherigem Recht ausgerichtet. Dies gilt auch für deren Witwen und
Waisen.
2 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Regierungsrates
können spätestens bis zu ihrem Amtsaustritt wählen, ob sie eine einmalige Ab
findung oder das Ruhegehalt beziehen. Entscheidet sich das Mitglied für eine
Abfindung, so erhält es geleistete Prämien in den Fonds für die Ruhegehälter samt
Zins zurück.
3 Diese Massnahmen werden in erster Linie durch den Fonds und in zweiter Linie
durch den Staatshaushalt finanziert.
b) Besitzstandswahrung
Ist die Jahresbesoldung eines Richters gemäss § 9 geringer als nach bisherigem
Recht, wird weiterhin die Besoldung nach bisherigem Recht ausgerichtet, bis die
Besoldung nach neuem Recht höher ist.
c) Nebenbeschäftigung
Nebenbeschäftigungen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig werden,
sind auf den nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt aufzugeben.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben
a) Gesetz über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staats
personals vom 20. November 1968;
b) Gesetz über Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates vom 27. März
1958.
Änderung bisherigen Rechts
Das Personal- und Besoldungsgesetz vom 26. Juni 1991 wird wie folgt geändert
§ 36 Überschrift, Abs. 2 (neu)
Geschenkannahme
2 Ausgenommen sind Auszeichnungen, Ehrungen oder sozial übliche Geschenke,
sofern diese die Unabhängigkeit des Mitarbeiters nicht beeinträchtigen.
Referendum, Vollzug, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
Anhang
Die Richter sind in die folgenden Lohnbänder eingereiht
Präsident Vizepräsident übrige Richter
Kantons- und Verwaltungsgericht LB 20 LB 19 LB 17
Straf- und Jugendgericht sowie
LB 19 LB 18 LB 16
Zwangsmassnahmengericht
1 GS 26-80.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2022 mit 21 000 Ja gegen 13 955
Nein (Abl 2022 2962).
3 SRSZ 140.520.
4 SRSZ 145.110.
5 GS 15-549.
6 GS 14-109.
7 SRSZ 145.110.
8 1. Januar 2023 (Abl 2022 3159).