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1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines (MAG)

25 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (25)

§ 1 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 2 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 4 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 5 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 6 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 7 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 8 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 9 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 10 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 11 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 12 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 13 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 14 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 15 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 16 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 17 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 18 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 19 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 20 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 21 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 22 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 23 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 24 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022 § 25 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG), vom 25. Mai 2022

Statutory Text (25 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für folgende Magistratspersonen

a) Mitglieder des Regierungsrates;

b) Gerichtspräsidenten sowie weitere voll- und teilamtliche Richter, die einem

kantonalen Gericht angehören (nachstehend «Richter»).

2 Nebenamtliche Richter im Sinne von § 34 Abs. 3 des Justizgesetzes unterste­

hen dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungs­

räte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober

1997.

II. Mitglieder des Regierungsrates

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Pensum und Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Regierungsrates üben ihre Tätigkeit im Vollamt aus.

2 Sie dürfen keine andere Erwerbstätigkeit, die nicht notwendigerweise mit der

Amtsausübung einhergeht, ausüben.

3 Wird ein Mitglied des Regierungsrates in den Ständerat oder Nationalrat ge­

wählt, darf es beide Ämter maximal bis Ende Juni des der Wahl in den National-

oder Ständerat folgenden Jahres gleichzeitig ausüben.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Besoldung

1 Der Jahreslohn eines Mitgliedes des Regierungsrates entspricht 110% des Ma­

ximallohnes des obersten Lohnbandes des Personal- und Besoldungsgesetzes vom

26. Juni 1991 (PG).

2 Der Landammann bezieht im Wahljahr eine Zulage im Umfang von 8% des Jah­

reslohnes und im folgenden Jahr eine solche von 4%.

3 Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Ver­

waltung ausgerichtet.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Spesen

1 Spesen, namentlich Auslagen für Verpflegung und Inlandreisen, werden jährlich

mit einer Pauschale von Fr. 12 000.-- ersetzt.

2 Zudem besteht Anspruch auf

a) den Ersatz für Auslagen im Zusammenhang mit amtsbedingten auswärtigen

Übernachtungen und Auslandreisen;

b) ein Generalabonnement 1. Klasse.

3 Die Pauschale gemäss Abs. 1 wird bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder

Dienstabwesenheit von mehr als 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Umfang der

darüberhinausgehenden Abwesenheit gekürzt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Entschädigungen Dritter

Honorare, Sitzungsgelder und andere Entschädigungen für Tätigkeiten im Rah­

men der Amtsausübung fallen der Staatskasse zu.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Abfindung

a) Anspruch

1 Bei Rücktritt oder Nichtwiederwahl wird eine Abfindung ausgerichtet. Diese be­

trägt sechs Monatslöhne.

2 Kein Anspruch besteht, sofern das Mitglied des Regierungsrates im Zeitpunkt

der Beendigung des Amtes Anspruch auf eine Rente der eidgenössischen Invali­

denversicherung oder das ordentliche AHV-Rentenalter der Männer vollendet hat.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) Kürzung

Die Abfindung wird bei längerfristiger oder dauernden Arbeitsunfähigkeit um den

über die Beendigung des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch ge­

kürzt und nach dem Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet.

III. Richter

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Nebenbeschäftigung

Betreffend Nebenbeschäftigungen gelten die Bestimmungen für die Mitarbeiten­

den der kantonalen Verwaltung analog.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Besoldung

1 Der Jahreslohn beträgt 160% des Grundlohnes des im Anhang aufgeführten

Lohnbandes gemäss Personalgesetz.

2 Bei teilamtlichen Richtern entspricht der Jahreslohn anteilsmässig ihrem Be­

schäftigungsgrad.

3 Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Ver­

waltung ausgerichtet.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Vergütungen

Vergütungen und Spesen werden analog den Bestimmungen für die Mitarbeiten­

den der kantonalen Verwaltung ausgerichtet.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Entschädigungen Dritter

Honorare, Sitzungsgelder und andere Entschädigungen für Tätigkeiten im Rah­

men der Amtsausübung fallen der Staatskasse zu, sofern er dazu Arbeitszeit be­

ansprucht.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Arbeitszeit und Ferien

1 Betreffend Arbeitszeit und Ferien gelten die Bestimmungen für die Mitarbeiten­

den der kantonalen Verwaltung analog.

2 Die Richter sind von der Ermittlung des Arbeitszeitsaldos befreit.

3 Sie haben keinen Anspruch auf Ausgleich oder Auszahlung eines positiven Ar­

beitszeitsaldos.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Nichtwiederwahl

Beabsichtigt die vorberatende Kommission des Kantonsrates, einen Richter nicht

zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Die

Anhörung erfolgt in der Regel sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Abfindung

a) Anspruch

1 Bei Nichtwiederwahl wird eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen

ausgerichtet. Erfolgt die Anhörung gemäss § 13 weniger als sechs Monate vor Ab­

lauf der Amtsdauer, erhöht sich die Abfindung anteilsmässig bis maximal ein

Jahreslohn.

2 Kein Anspruch besteht, sofern der Richter

a) zurücktritt;

b) im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl Anspruch auf eine Rente der eidgenössi­

schen Invalidenversicherung oder das ordentliche AHV-Rentenalter der Män­

ner vollendet hat.

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b) Kürzung

1 Die Abfindung wird gekürzt bei

a) längerfristiger oder dauernder Arbeitsunfähigkeit, um den über die Beendi­

gung des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch;

b) Aufnahme einer neuen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendi­

gung des Amtes im Umfang des Lohnanteils, welcher den letzten Jahreslohn

übersteigt.

2 Im Falle einer längerfristigen oder dauernden Arbeitsunfähigkeit wird die Ab­

findung nach dem Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Lohnfortzahlung

a) bei Arbeitsunfähigkeit

1 Bei Unfall oder Krankheit hat die Magistratsperson während der Dauer und im

Umfang der Arbeitsunfähigkeit während höchstens zwei Jahren Anspruch auf

Lohnfortzahlung.

2 Die Lohnfortzahlung umfasst

a) im ersten Jahr 100% der Besoldung;

b) im zweiten Jahr 80% der Besoldung.

3 Besteht bei Rücktritt oder Nichtwiederwahl eine längerfristige oder dauernde

Arbeitsunfähigkeit, dauert der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende

des Amtes hinaus.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) bei Mutterschaft

1 Bei Niederkunft während der Amtsdauer wird ein Mutterschaftsurlaub von

14 Wochen gewährt. Während des Mutterschaftsurlaubs besteht Anspruch auf

80% der Besoldung.

2 Bei einer Amtsdauer von mindestens zwei Jahren im Zeitpunkt der Niederkunft

beträgt der Mutterschaftsurlaub 16 Wochen, wovon mindestens 14 Wochen nach

der Niederkunft zu beziehen sind. Während des gesamten Mutterschaftsurlaubs

besteht Anspruch auf 100% der Besoldung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

c) Abtretung

Wird Lohnfortzahlung nach §§ 16 f. gewährt, fallen die damit zusammenhängen­

den Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie

die Einkünfte aus einem Ersatzerwerb im Umfang der Besoldung der Staatskasse

zu.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Anwendbarkeit der Personalgesetzgebung

Die Bestimmungen für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung gelten ana­

log hinsichtlich

a) Gewährung von Rechtsschutz;

b) Annahme von Geschenken;

c) Dienstabwesenheit;

d) Leistung im Todesfall;

e) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, wobei über Ansprüche eines Mit­

glieds des Verwaltungsgerichtes das Kantonsgericht entscheidet.

V. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Übergangsbestimmungen

a) Ruhegehalt und Abfindung

1 Ruhegehälter für ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits aus dem Amt ausgeschieden sind, wer­

den nach bisherigem Recht ausgerichtet. Dies gilt auch für deren Witwen und

Waisen.

2 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Regierungsrates

können spätestens bis zu ihrem Amtsaustritt wählen, ob sie eine einmalige Ab­

findung oder das Ruhegehalt beziehen. Entscheidet sich das Mitglied für eine

Abfindung, so erhält es geleistete Prämien in den Fonds für die Ruhegehälter samt

Zins zurück.

3 Diese Massnahmen werden in erster Linie durch den Fonds und in zweiter Linie

durch den Staatshaushalt finanziert.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) Besitzstandswahrung

Ist die Jahresbesoldung eines Richters gemäss § 9 geringer als nach bisherigem

Recht, wird weiterhin die Besoldung nach bisherigem Recht ausgerichtet, bis die

Besoldung nach neuem Recht höher ist.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

c) Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigungen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig werden,

sind auf den nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt aufzugeben.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben

a) Gesetz über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staats­

personals vom 20. November 1968;

b) Gesetz über Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates vom 27. März

1958.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Änderung bisherigen Rechts

Das Personal- und Besoldungsgesetz vom 26. Juni 1991 wird wie folgt geändert

§ 36 Überschrift, Abs. 2 (neu)

Geschenkannahme

2 Ausgenommen sind Auszeichnungen, Ehrungen oder sozial übliche Geschenke,

sofern diese die Unabhängigkeit des Mitarbeiters nicht beeinträchtigen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Referendum, Vollzug, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons­

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm­

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

Anhang

Die Richter sind in die folgenden Lohnbänder eingereiht

Präsident Vizepräsident übrige Richter

Kantons- und Verwaltungsgericht LB 20 LB 19 LB 17

Straf- und Jugendgericht sowie

LB 19 LB 18 LB 16

Zwangsmassnahmengericht

1 GS 26-80.

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2022 mit 21 000 Ja gegen 13 955

Nein (Abl 2022 2962).

3 SRSZ 140.520.

4 SRSZ 145.110.

5 GS 15-549.

6 GS 14-109.

7 SRSZ 145.110.

8 1. Januar 2023 (Abl 2022 3159).

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