Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht (KBÜG)

21 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (21)

Statutory Text (21 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürger-

rechts, soweit nicht das Bundesrecht eine Bestimmung enthält.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

Sprachliche Gleichbehandlung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen

und Männer.

II. Erwerb des Bürgerrechts

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

Ordentliche Einbürgerung

a) Wohnsitzerfordernis

1 Wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, muss im Besitz der Niederlassungs-

bewilligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochenen Wohnsitz in

der betreffenden Gemeinde haben.

2 Bei einem Wohnsitzwechsel nach Gesuchseinreichung fällt die Zuständigkeit

nicht dahin, ausser wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

b) Eignung

1 Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt,

muss

a) eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet die grundlegenden Werte der

Verfassung zu akzeptieren;

b) aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts

geeignet sein.

2 Geeignet ist, wer

a) in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingeglie-

dert ist;

b) mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im

Kanton und in der Gemeinde vertraut ist;

c) einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beach-

tet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet;

d) die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt;

e) ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständi-

gung mit Behörden und Mitbürgern besitzt;

f) geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist.

3 Der Regierungsrat legt im Einzelnen den Inhalt der Charta und die zu erfüllen-

den Eignungsanforderungen fest, wofür die Gemeinden vorgängig anzuhören

sind. Er kann das zuständige Departement ermächtigen, Weisungen zu erlassen

oder bestehende Richtlinien verbindlich zu erklären.

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Ehrenbürgerrecht

Die Gemeindeversammlung kann das Ehrenbürgerrecht Personen verleihen, die

sich um den Kanton oder ein öffentliches Gemeinwesen des Kantons Schwyz

verdient gemacht haben.

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Findelkind

Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wur-

de.

III. Einbürgerungsverfahren

A. Ordentliche Einbürgerung

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Gesuch

1 Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Gemeinde einzureichen.

2 Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn

a) die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind;

b) der Strafregisterauszug für Privatpersonen Einträge aufweist oder ein Straf-

verfahren hängig ist; oder

c) der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht erbracht ist.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, bestimmt die einzu-

reichenden Unterlagen und kann Ausnahmen von Abs. 2 festlegen.

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Publikation

1 Das Gesuch (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit,

Wohnsitzdauer in der Schweiz) wird durch die Gemeinde im Amtsblatt und in

ortsüblicher Weise publiziert.

2 Innert 20 Tagen kann jedermann zu den Einbürgerungsgesuchen Einwände

oder Bemerkungen anbringen.

3 Personen, die Einwände oder Bemerkungen anbringen, haben im Einbürge-

rungsverfahren keine Parteistellung.

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Anhörung der Gesuchsteller

1 Die Einbürgerungsbehörde oder eine Delegation hört die Gesuchsteller, insbe-

sondere zu eingegangenen Einwänden und Bemerkungen, persönlich an.

2 Sie berücksichtigt das Ergebnis der Prüfung und Anhörung in ihrem Entscheid

oder Antrag.

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Erteilung des Gemeindebürgerrechts

a) Einbürgerungsbehörde

1 Der Gemeinderat bestellt eine Einbürgerungsbehörde, die aus mindestens fünf

Mitgliedern besteht und von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert wird.

2 Die Einbürgerungsbehörde entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürger-

rechts.

3 Ist die Gemeindeversammlung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu-

ständig, so stellt sie als Einbürgerungskommission dem Gemeinderat Antrag.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

b) Gemeindeversammlung

1 Der Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts kann durch Be-

schluss der Gemeindeversammlung oder in der Gemeindeordnung der Gemein-

deversammlung übertragen werden.

2 Die Gemeindeversammlung entscheidet in offener Abstimmung über die Ertei-

lung des Gemeindebürgerrechts, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen

wird.

3 Der Antrag des Gemeinderates zu einem Einbürgerungsgesuch gilt als ange-

nommen, wenn aus der Versammlungsmitte nicht ein begründeter Gegenantrag

gestellt wird.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

Erteilung des Kantonsbürgerrechts

Der Kantonsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nach

Erteilung des Gemeindebürgerrechts und Vorliegen der eidgenössischen Einbür-

gerungsbewilligung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

Rechtsschutz

1 Ein ablehnender Entscheid der Einbürgerungsbehörde oder des Kantonsrates

kann vom Gesuchsteller innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten

werden.

2 Entscheide der Gemeindeversammlung können nach den Bestimmungen des

Gesetzes über die Organisation der Bezirke und Gemeinden innert 10 Tagen

beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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Rechtskraft

Die Einbürgerung tritt mit Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Bezahlung

aller Gebühren in Kraft.

B. Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürgerung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

1 Das zuständige Departement nimmt im Verfahren der Wiedereinbürgerung und

der erleichterten Einbürgerung gegenüber dem Bund Stellung.

2 Es ordnet die Erhebung an und kann damit die örtliche Polizeistelle oder die

Einbürgerungsbehörde der Gemeinde beauftragen.

IV. Verlust des Bürgerrechts

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

Wer ein anderes Kantons- oder Gemeindebürgerrecht besitzt oder zugesichert

erhalten hat, kann vom zuständigen Departement auf schriftliches Begehren hin

aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

V. Datenschutz und Gebühren

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

Bearbeitung von Personendaten

1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen

beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Ge-

setz Daten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der beson-

ders schützenswerten Personendaten. Dazu gehören Informationen über

a) religiöse und weltanschauliche Ansichten;

b) politische Tätigkeiten;

c) Gesundheit, soweit eine Ausnahme von den Einbürgerungsvoraussetzungen

geltend gemacht wird;

d) Beachtung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;

e) Massnahmen der Sozialhilfe;

f) Betreibungs- und Konkursverfahren;

g) Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen;

h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

i) schulisches Verhalten;

j) weitere personenbezogene Informationen, sofern diese zur Erfüllung der

Aufgabe notwendig und geeignet sind.

2 Kantonale und kommunale Behörden sowie Amtsstellen sind ermächtigt und

verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

3 Die kantonalen und kommunalen Behörden sowie beauftragte Stellen, die mit

Bürgerrechtsangelegenheiten betraut sind, sind ermächtigt, sich gegenseitig und

den zuständigen eidgenössischen Stellen alle Personendaten bekannt zu geben,

die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig und geeignet sind.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

Gebühren

1 Die kantonalen und kommunalen Behörden erheben für ihre Aufwendungen

und Entscheide kostendeckende Gebühren.

2 Der Gemeinderat legt die Gebühren fest für den Erwerb des Gemeindebürger-

rechts sowie weitere amtliche Tätigkeiten im Rahmen des kommunalen Einbür-

gerungsverfahrens.

VI. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

Übergangsbestimmung

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach neuem

Recht beurteilt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

Aufhebung eines Erlasses

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über Erwerb und Verlust

des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 19. Februar 1970 aufgehoben.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 23-12 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-80x) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS

23-97).

2 Angenommen an der Volksabstimmung vom 27. November 2011 mit 29 384 Ja gegen 12 818

Nein (Abl 2011 2502).

3 SRSZ 100.100.

4 SRSZ 152.100.

5 GS 15-716.

6 Aufgehoben am 25. September 2013.

7 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

8 § 11 Abs. 1 am 1. Juli 2012 und Rest am 1. Januar 2013 (Abl 2012 1379); Änderungen vom

25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1.

Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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