Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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211.1 ZGB CH-SO

A. Gerichtliches Verfahren (ZGB)

338 Articles / Provisions · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (338)

§ 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 4 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 5 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 7 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 8 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 9 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 11 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 13 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 14 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 14bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 15 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 16 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 17 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 17bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 18 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 19 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 20 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 22 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 22bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 23 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 24 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 25 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 26 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 27 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 28 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 29 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 29bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 30 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 31 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 32 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 33 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 34bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 35 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 36 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 36bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 36ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 37 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 41 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 42 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 43 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 44 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 48 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 49bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 50bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 51bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 52bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 53bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 59 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 60 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 60bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 60ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 61 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 62 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 67 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 69 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 72 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 73 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 76 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 77 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 78 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 79 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 80 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 85 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 86 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 92 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 93 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 109 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 110 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 111 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 112 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 113 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 114bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 115 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 116 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 117 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 118 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 119 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 120 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 121 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 122 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 123 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 124 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 125 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 126 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 127 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 128 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 129 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 131 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 132 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 133 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 134bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 135 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 136 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 137 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 138 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 139 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 140 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 141 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 142 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 143 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 144 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 145 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 146 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 147 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 148 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 149 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 150 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 151 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 162 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 164 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 165 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 166 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 167 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 168 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 169 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 170 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 171 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 172 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 173 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 174 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 175 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 176 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 177 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 178 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 179 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 180 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 180bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 181 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 182 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 183 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 184 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 185 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 186 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 187 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 189 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 190 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 191 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 192 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 192bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 193 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 194 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 195 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 196 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 197 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 198 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 199 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 200 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 201 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 202 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 203 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 204 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 205 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 206 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 207 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 208 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 209 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 210 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 211 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 212 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 213 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 214 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 216 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 218 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 219 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 220 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 221 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 222 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 223 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 224 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 225 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 225bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 226 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 227 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 227bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 227ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 228 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 229 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 230 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 231 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 232 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 232bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 233 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 233bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 234 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 235 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 236 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 237 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 237bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 239 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 240 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 244 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 244bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 245 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 246 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 247 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 248 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 250 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 251 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 253 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 254 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 255 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 256 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 257 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 258 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 259 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 260 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 261 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 262 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 263 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 264 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 265 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 266 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 267 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 268 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 268bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 269 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 270 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 271 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 272 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 273 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 274 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 275 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 277 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 278 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 279 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 280 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 281 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 282 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 283 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 283bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 284 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 285 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 286 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 291 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 294 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 295 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 295bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 296 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 297 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 298 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 299 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 300 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 301 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 303 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 304 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 305 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 306 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 307 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 308 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 309 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 310 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 312 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 313 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 314 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 315 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 316 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 317 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 318 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 319 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 320 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 321 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 322 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 323 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 324 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 325 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 326 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 327 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 328 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 329 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 330 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 331 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 332 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 333 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 334 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 335 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 336 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 337 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 337bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 338 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 339 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 340 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 341 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 342 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 343 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 344 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 345 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 346 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 347 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 348 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 349 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 350 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 351 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 353 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 354 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 355 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 356 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 358 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 359 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 360 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 361 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 362 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 363 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 363bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 364 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 366 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 368 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 368bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 368decies Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 368novies Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 368octies Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 368quater Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 368quinquies Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 368septies Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 368sexies Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 368ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 370 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 371 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 372 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 373 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches § 374 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Statutory Text (250 of 338 Provisions)

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Verfahren und Behörden

1. Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes anordnet, gilt für die vom Zivilgesetzbuch dem Richter zum Entscheid zugewiesenen Fälle die Schweizerische Zivilprozessordnung.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Verfahren und Behörden

1. Das Gesetz umschreibt die Zuständigkeit des Regierungsrates, der Departemente, der Oberämter, der Amtschreibereien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, der Gemeindepräsidien der Einwohnergemeinden und der Zivilstandsämter.

2. Das Verfahren wird, soweit es nicht durch dieses oder das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 festgelegt ist, auf dem Verordnungsweg geregelt.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Verfahren und Behörden

1. Entstehen Zweifel über die Zuständigkeit der einzelnen Verwaltungsbehörden oder über das Verfahren, so entscheidet der Regierungsrat.

2. Er kann auch allgemeine Weisungen erlassen.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen

1. Die öffentliche Beurkundung erfolgt

a) durch den Amtschreiber, den Betreibungs- und Konkursbeamten oder einen Notar, soweit dieses Gesetz nicht den Amtschreiber oder den Notar als ausschliesslich zuständig erklärt;

b) durch den Gerichtspräsidenten, den Zivilstandsbeamten oder den Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde in den von diesem Gesetz besonders vorgesehenen Fällen.

2. Unter Notar im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen, wer als Notar patentiert und vom Regierungsrat zur Ausübung des Notariats ermächtigt ist.

2bis Der Regierungsrat regelt die Prüfung und die Patentierung sowie die Voraussetzungen zur Ausübung des Notariats in einer Verordnung. Der Notar amtet unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung.

3. Der Zuständigkeit des Amtschreibers ist diejenige seiner als Notar patentierten Stellvertreter gleichgestellt.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen

1. Der Amtschreiber ist allein zuständig für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die ganz oder zum grössten Teil in seinem Amtskreis liegen. Ausgenommen hievon sind Vorverträge von Kaufverträgen, Eheverträge, Vermögensverträge nach Artikel 25 des Partnerschaftsgesetzes (PartG) vom 18. Juni 2004 sowie Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge, die auch vom Notar beurkundet werden können.

2. Handelt es sich um mehrere in verschiedenen Amtskreisen gelegene Grundstücke, so nimmt derjenige Amtschreiber die Beurkundung vor, der darum angegangen wird.

3. Die Beurkundung hat am Amtssitz zu erfolgen. Ausnahmsweise kann der Amtschreiber Verträge über Grundstücke seines Amtskreises an einem andern Ort des Kantons beurkunden.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen

1. In allen anderen Fällen ist der Amtschreiber zuständig, der zuerst darum angegangen wird; die Beurkundung hat an seinem Amtssitz, ausnahmsweise an einem andern Ort des Kantons zu erfolgen.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen

1. Der Notar ist zur öffentlichen Beurkundung im ganzen Kantonsgebiet zuständig.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen

1. Eine Urkundsperson hat sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Ausstandsbestimmungen in folgenden Fällen in Ausstand zu begeben

a) in eigener Sache;

b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit der Urkundsperson eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie ohne Beschränkung sowie der Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad römischer Berechnung;

c) in Sachen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, an denen sie beteiligt ist;

d) in Sachen einer natürlichen oder juristischen Person, deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter sie allein oder mit Dritten zusammen ist.

2. Bei freiwilligen Versteigerungen beziehen sich die Ausstandsgründe nur auf das Verhältnis zwischen der Urkundsperson und dem Versteigerer.

3. Wenn bei einem Handänderungsvertrag eine Pfandforderung übernommen wird, so begründen die obigen Beziehungen der Urkundsperson zum Gläubiger keinen Ausstand.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen

1. Die Urkundspersonen stehen für die Richtigkeit der von ihnen bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung der gesetzlichen Formen unter der gleichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie die Beamten und Angestellten des Staates.

2. Für den Schaden, den ein nicht im Staatsdienste stehender Notar verursacht, haftet indessen der Staat nicht.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen

1. Die Geschäftsführung der Amtschreibereien untersteht der Aufsicht des Obergerichtes.

2. Die Geschäftsführung wird im einzelnen durch eine Verordnung des Regierungsrates geordnet.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen

1. Die Notare unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Dieser regelt durch Verordnung die Einzelheiten, namentlich zu den Berufspflichten, den Bewilligungsvoraussetzungen, den Entzugsgründen, der Sicherheitsleistung, der Verantwortlichkeit, der Aufsicht, dem Beurkundungsverfahren und der Aufbewahrung der öffentlichen Urkunden.

2. Die Gerichte, die Strafverfolgungs- und die Verwaltungsbehörden melden dem Regierungsrat Vorfälle, welche notarielle Pflichtverletzungen darstellen oder den Wegfall der Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung eines Notars zur Folge haben könnten. Insbesondere melden

a) die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden: die strafrechtliche Verurteilung eines Notars wegen eines Verbrechens oder Vergehens;

b) die Betreibungs- und Konkursämter: die Ausstellung von Verlustscheinen gegen einen Notar.

3. Der Regierungsrat und die Staatskanzlei können andere Behörden, insbesondere Notariatsaufsichtsbehörden anderer Kantone und Gerichtsbehörden, über ein aufsichtsrechtliches Verfahren informieren. Sie können Verfahrensakten von anderen Behörden beiziehen, wenn dies für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit aller Sorgfalt vorzubereiten.

2. Sie hat namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln, diese über Form und Bedeutung des Rechtsgeschäftes zu belehren, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt.

3. Die Urkundsperson kann die Urkunde durch qualifizierte Angestellte vorbereiten lassen.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Die öffentliche Urkunde muss in einer der 3 Amtssprachen des Bundes verfasst sein.

2. Sind bei Errichtung einer öffentlichen Urkunde nicht sämtliche Personen der Sprache mächtig, in der die Urkunde abgefasst wird, so muss, wenn die Urkundsperson nicht selbst die Übersetzung vornehmen kann, ein Übersetzer beigezogen werden, der den Grund seiner Mitwirkung in der Urkunde anzugeben, diese zu unterzeichnen und dabei zu bezeugen hat, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt ist.

3. Der Übersetzer kann zugleich Zeuge sein. Für ihn gelten die Ausstandsbestimmungen des § 8.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.

2. Vor der Unterzeichnung ist die Urkunde in Anwesenheit der Urkundsperson den Beteiligten vorzulesen oder von ihnen selbst durchzulesen.

3. Die Urkundsperson vergewissert sich, dass der Inhalt der Urkunde verstanden worden ist und dem wirklichen Willen der Parteien entspricht.

4. Die Parteien haben die Urkunde vor der Urkundsperson zu unterzeichnen. Mehrseitige Urkunden sind von den Parteien zu paraphieren. Weitergehende Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

5. Kann ein Beteiligter nicht unterzeichnen, so hat er sein Handzeichen beizusetzen. Ist er auch dazu nicht imstande, so ist dies von der Urkundsperson festzuhalten.

6. Für die Zeugen gelten die Ausstandsgründe nach § 8.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Die Parteien können sich, sofern die Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, durch handlungsfähige Dritte vertreten lassen.

2. Der Vertreter hat eine schriftliche, auf Verlangen der Urkundsperson beglaubigte Vollmacht beizubringen.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unterzeichnung nicht gleichzeitig geschehen. Solange nicht alle unterschrieben haben, ist jede Unterschrift widerruflich.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Für die Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines Grundpfandes ist die Unterschrift des Eigentümers des zu verpfändenden Grundstückes oder seines Vertreters erforderlich. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung, deren Vorliegen in der Urkunde anzugeben ist, ersetzt werden.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Wenn die Urkunde unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift bei.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt, soweit notwendig, ergänzende Bestimmungen über andere Beurkundungsarten.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Die Urkundspersonen sind unter Vorbehalt von Artikel 1040 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und von § 348 dieses Gesetzes verpflichtet, die Originalurkunden geordnet aufzubewahren. Die Urkunden sind mit einer Nummer und mit Seitenzahlen zu versehen und in angemessenen Zeiträumen zu Protokollbänden zusammenzufassen. Die Vorschriften über das Handelsregister bleiben vorbehalten.

2. Die Originale der Verfügungen von Todes wegen sind gesondert aufzubewahren, und es ist über sie eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zuständigen Amtschreiber am Wohnsitz des Erblassers ist eine Mitteilung darüber, dass eine Verfügung von Todes wegen errichtet wurde, zukommen zu lassen. Beim Tode des Erblassers ist eine beglaubigte Abschrift dem Amtschreiber des letzten Wohnsitzes zu übergeben, der sie mit dem Inventarsakt oder allenfalls mit der Vermögenslosigkeitsbescheinigung archiviert. Artikel 510 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bleibt vorbehalten.

3. Die Originale der Vorsorgeaufträge sind gesondert aufzubewahren. Darüber ist eine besondere Kontrolle zu führen.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Beim Tod eines Notars oder bei Aufgabe der Notariatspraxis hat die Staatskanzlei unverzüglich die Notariatsprotokolle und die Originale der Verfügungen von Todes wegen einzuverlangen.

2. Die Staatskanzlei bewahrt die abgelieferten Notariatsprotokolle unter Wahrung des Amtsgeheimnisses auf.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Die Protokolle der amtlichen Urkundspersonen werden von den betreffenden Amtsstellen archiviert.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann bei der Urkundsperson oder bei der Staatskanzlei die Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Natur und Zweckbestimmung nach geheimzuhalten ist.

2. Wird die Einsichtnahme verweigert, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Die Urkundsperson oder die Staatskanzlei kann berechtigten Interessenten Abschriften der Urkunde herausgeben.

2. Die Abschrift ist als solche zu bezeichnen. Sie hat Ort und Zeit ihrer Ausfertigung sowie das Datum der Errichtung der Originalurkunde zu enthalten.

3. § 21 ist entsprechend anzuwenden.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Urkundspersonen ermächtigen, nach den Vorschriften des Bundesrechts elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen.

2. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich den Kreis der Urkundspersonen, welche zum Anbieten elektronischer Ausfertigungen berechtigt oder verpflichtet sind sowie das Verfahren und die Zuständigkeiten bezüglich der Eintragung im schweizerischen Register der Urkundspersonen.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung

1. Für die Beurkundung von Bürgschaften gelten die besonderen Vorschriften der §§ 343-350.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung

1. Zur Beglaubigung der Unterschriften und Handzeichen von Privaten sind die Amtschreiber, die Betreibungs- und Konkursbeamten, die Verwaltungsbeamten der Amtschreibereien, die Notare sowie die Präsidenten und die Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinden zuständig. Die Einwohnergemeinden können diese Zuständigkeit in einem rechtsetzenden Reglement zusätzlich dem Vizepräsidenten und den Gemeindeschreiber-Stellvertretern einräumen.

2. Sofern eine Beglaubigung durch eine kantonale Amtsstelle erforderlich ist oder verlangt wird, ist die Staatskanzlei zuständig. Zeichnungsberechtigt sind die in § 25 litera b genannten Personen.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung

1. Zur Beglaubigung der Unterschriften von Beamten und Behörden als solchen sowie der Notare sind zuständig

a) der Vorsteher des Oberamtes und sein Stellvertreter für die Unterschriften der Gemeindebeamten, Gemeindebehörden und Bezirksweibel;

b)* der Staatsschreiber und die von ihm bezeichneten Bediensteten der Staatskanzlei für die Unterschriften der Vorsteher der Oberämter, Notare, Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter sowie aller in litera a nicht genannten Beamten und Behörden sowie für die Beglaubigung auf Dokumenten, die für das Ausland bestimmt sind.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung

1. Zur Beglaubigung von Abschriften und Auszügen privater Natur sind die Amtschreiber, die Verwaltungsbeamten der Amtschreibereien, die Notare sowie die Präsidenten und die Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinden zuständig. Die Einwohnergemeinden können diese Zuständigkeit in einem rechtsetzenden Reglement zusätzlich dem Vizepräsidenten und den Gemeindeschreiber-Stellvertretern einräumen.

2. Zur Beglaubigung von Abschriften amtlicher Aktenstücke und von Auszügen aus amtlichen Büchern sind zuständig: der Vorsteher und die unterschriftsberechtigten Beamten der zuständigen Amtsstelle oder der Präsident und der Sekretär (Protokollführer) der zuständigen Behörde.

3. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechtes.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung

1. Die Beglaubigung ist unzulässig

a) in eigener Sache;

b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Beglaubigenden eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Kinder und der Eltern.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung

1. Der Beglaubigende ist für die Echtheit der Unterschrift und die Richtigkeit der Abschrift oder des Auszuges in gleicher Weise verantwortlich wie die Urkundspersonen.

2. § 9 Absatz 2 ist sinngemäss anzuwenden.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung

1. Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Beglaubigenden hingesetzt worden ist, wenn der Aussteller sie persönlich als die seine bezeichnet oder wenn sonstwie die Echtheit ausser Zweifel steht.

2. Eine Abschrift oder einen Auszug darf nur beglaubigen, wer die Originalurkunde eingesehen und verglichen hat.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Urkundspersonen ermächtigen, nach den Vorschriften des Bundesrechts Abschriften und Auszüge (Kopien) sowie Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.

2. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich den Kreis der Urkundspersonen, welche zum Anbieten elektronischer Beglaubigungen berechtigt oder verpflichtet sind sowie das Verfahren und die Zuständigkeiten bezüglich der Eintragung im schweizerischen Register der Urkundspersonen.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die gesetzlichen Veröffentlichungen

1. Wo nicht ein besonderes Publikationsorgan vorgesehen ist, sind die durch das Zivilgesetzbuch und durch dieses Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen im «Amtsblatt des Kantons Solothurn» vorzunehmen.

2. Die zuständige Behörde kann nach ihrem Ermessen eine wiederholte Veröffentlichung anordnen. Wo eine solche vorgeschrieben ist, muss sie in Ermangelung bestimmter Vorschriften wenigstens zweimal in angemessenen Zwischenräumen erfolgen.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die gesetzlichen Veröffentlichungen

1. Die zuständige Behörde entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Veröffentlichung ausser im Amtsblatt einmal oder wiederholt in weiteren Organen, insbesondere in Zeitungen, erfolgen soll.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Das Zivilgesetzbuch als ergänzendes Recht

1. Für zivilrechtliche Verhältnisse, deren Ordnung dem kantonalen Recht überlassen bleibt, gilt das Zivilgesetzbuch als ergänzendes Recht.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht

1. Die Aufsicht über die Rechtsanwälte richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit

1. Über Namensänderungen entscheidet das Departement.

2. Für Klagen auf Anfechtung einer Namensänderung ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit

1. Über Gesuche um Verschollenerklärung entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

2. Der Amtsgerichtspräsident erlässt die öffentliche Aufforderung, wenn nötig verbunden mit dem Erbenruf.

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes

1. Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Entschädigung nebenamtlicher Zivilstandsbeamter und ihrer Stellvertreter sowie die Einrichtung und Beaufsichtigung der Zivilstandsämter werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.

2. Der Regierungsrat kann bestimmen, dass die Familienregister benachbarter Zivilstandskreise von einem einzigen Zivilstandsbeamten geführt werden; er kann auch die ganz oder teilweise zentrale Führung des Familienregisters beschliessen. Er hört die betroffenen Gemeinden vorher an.

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes

1. Ist in der Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, wird der Zivilstandsbeamte vom Gemeinderat gewählt. In Zivilstandskreisen, die aus mehreren Gemeinden bestehen, regeln die Kreisgemeinden das Wahlverfahren gemeinsam; wenn sie sich nicht einigen, wird das Wahlverfahren vom Regierungsrat geregelt; die Wahl wird von der Gemeinde des Amtssitzes organisiert.

2. Die Stellvertretung der Zivilstandsbeamten wird vom Regierungsrat geregelt.

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung kantonale Zivilstandsämter einrichten. Er regelt die Übertragung der Geschäfte von den Zivilstandsämtern (§ 36 und § 36bis) auf die kantonalen Zivilstandsämter. Die Anstellung der kantonalen Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes

1. Die Aufsicht über die Zivilstandsämter wird vom zuständigen Departement ausgeübt.

2. Der Regierungsrat kann ein Amt für Zivilstandswesen schaffen. Er regelt dessen Kompetenzen in einer Verordnung.

3. Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtes für Zivilstandswesen kann beim zuständigen Departement Beschwerde geführt werden.

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes

1. Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung beurteilt der Amtsgerichtspräsident.

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes

1. Die Anzeige über die Auffindung eines Kindes unbekannter Abstammung ist an den Präsidenten der Einwohnergemeinde zu richten.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Allmendgenossenschaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähnliche Korporationen erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung ihrer Statuten durch das zuständige Departement. Die Eintragung in das Handelsregister ist nicht notwendig.

2. Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über

a) Name und Sitz;

b) Zweck;

c) Organe und Vertretung;

d) Mittel und Haftung;

e) Zerlegung der Rechtsamen in Bruchteile.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Korporationsversammlung in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, bildet das oberste Organ. Die Einberufung der Versammlung erfolgt nach Vorschrift der Statuten, so oft das Interesse der Korporation es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt.

2. Die Korporationsversammlung hat das Recht, die Vorstandsmitglieder jederzeit abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Organe ist erforderlich, dass sämtliche Mitglieder statutengemäss zur betreffenden Sitzung eingeladen werden. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind. In der Korporationsversammlung steht jeder vollen Rechtsame eine ganze Stimme zu. Bruchteile einer Rechtsame haben ein dem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.

2. Korporationsbeschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.

3. Dieses Anfechtungsrecht steht zudem jedem Rechtsamebesitzer gegen Beschlüsse der Rechtsamegemeinde zu, durch die er sich in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt glaubt.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Der Korporation als solcher steht das Recht zu, über die Verwaltung und Benutzung sowie über die Veränderung, Verpfändung und Veräusserung von Korporationsgut zu beschliessen. Die Veräusserung von Korporationsgut darf bei Rechtsamegemeinden erst nach Zustimmung von mindestens 3/4 aller Rechtsamebesitzer erfolgen. Für Grenzbereinigungen oder Wegabtretungen und dergleichen genügt die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.

2. Korporationsliegenschaften dürfen nur zur Finanzierung von wertvermehrenden Aufwendungen verpfändet werden. Hiefür ist die Zustimmung der Staatskanzlei erforderlich. Diese Pfandrechte gehen allen Belastungen an Rechtsamen im Range vor.

3. Zur Begründung neuer Rechtsamen ist ein einstimmiger Beschluss aller Rechtsamebesitzer erforderlich.

4. Die Teilung des Korporationsgutes von Rechtsamegemeinden ist ausgeschlossen.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Rechtsameanteile bestehen auf unbestimmte Zeit und sind vererblich und frei übertragbar. Sie sind den Grundstücken im Sinne von Artikel 655 Absatz 2 Ziffer 2 ZGB gleichgestellt und nach den Weisungen des Obergerichtes im Grundbuch aufzunehmen.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Auflösung von Rechtsamekorporationen ist die Zustimmung von mindestens 3/4 aller Rechtsamebesitzer erforderlich.

2. Das Korporationsgut wird nach Rechtsamen unter die Rechtsamebesitzer verteilt.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Zweiter Abschnitt: Die Vereine

1. Über Klagen auf Anfechtung eines Vereinsbeschlusses und auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke entscheidet das Amtsgericht.

2. Für die Anhebung der auf Auflösung eines Vereins gehenden Klagen von Amtes wegen ist der Regierungsrat zuständig.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - ... - Dritter Abschnitt: Stiftungen

1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus über

a) Klassische Stiftungen im Sinne von Artikel 80-89 ZGB, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn oder einem Teil davon angehören;

b) Öffentlich-rechtliche Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn, einem Teil davon oder einer Gemeinde angehören.

2. Über die Ausübung der Aufsicht gemäss Absatz 1 erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen durch Verordnung.

3. Die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge richtet sich nach der Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - ... - Dritter Abschnitt: Stiftungen

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Änderung der Organisation (Art. 85 ZGB) oder des Zweckes einer Stiftung sowie über die Aufhebung oder Änderung von Auflagen und Bedingungen, die an eine Stiftung geknüpft sind (Art. 86 ZGB).

2. Das Departement entscheidet über die Änderung des Zweckes einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen im Sinne von Artikel 86a ZGB. Es nimmt auch unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunden im Sinne von Artikel 86b ZGB vor.

3. Über die Aufhebung von Stiftungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ZGB entscheidet der Regierungsrat.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - ... - Dritter Abschnitt: Stiftungen

1. Die Artikel 83-86, 86b, 88 Absatz 1 Ziffer 1 und 89bis ZGB sowie die §§ 49bis ff. dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen des kantonalen und kommunalen Rechts.

2. Zur Änderung des Zweckes (Art. 86 Abs. 1 ZGB), zur Änderung der Organisation (Art. 85 ZGB) oder zur Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung des kantonalen und kommunalen Rechts (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ist jene Behörde zuständig, welche die Stiftung errichtet hat. Ist der Zweck einer solchen Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), so hebt der Regierungsrat die Stiftung auf.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - ... - Dritter Abschnitt: Stiftungen

1. Für die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen bleibt das öffentliche Recht des Kantons vorbehalten.

Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - ... - Dritter Abschnitt: Stiftungen

1. Gegen Verfügungen des Regierungsrates oder des Departements kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Dritter Titel: Die Eheschliessung - Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

1. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Dritter Titel: Die Eheschliessung - Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit

1. Die Klage auf Ungültigerklärung von Amtes wegen ist vom Staatsanwalt zu erheben.

2. Wird die Klage von einem Dritten erhoben, so ist der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.

3. Der Regierungsrat ist befugt, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung

1. Das Oberamt hat bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs auf Gesuch hin und in der Regel unentgeltlich zu helfen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung

1. Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung

1. §§ 60 und 60bis gelten sinngemäss für den Unterhaltsbeitrag nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen

1. Der Amtsgerichtspräsident ist in folgenden Fällen zuständig

a) Ermächtigung zur ausserordentlichen Vertretung (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 15 Abs. 2 PartG);

b) Ermächtigung zur Kündigung oder Veräusserung der Familienwohnung (Art. 169 Abs. 2 ZGB, Art. 14 Abs. 2 PartG);

c) Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Vorlegung von Urkunden (Art. 170 Abs. 2 ZGB, Art. 16 Abs. 2 PartG);

d) Eheschutzmassnahmen und Massnahmen zum Schutz der eingetragenen Partnerschaft (Art. 172-179 ZGB, Art. 13 Abs. 2, 13 Abs. 3, 15 Abs. 4, 17 Abs. 2, 17 Abs. 4, 22 PartG).

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen

1. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass den Eheleuten in allen Regionen des Kantons private oder öffentliche Beratungsstellen zur Verfügung stehen.

2. Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden trägt die Kosten. Die Einwohnergemeinden können eine gemeinsame Organisation damit betrauen die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen.

3. Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenügend nach, kann der Regierungsrat zulasten der Einwohnergemeinden private oder öffentliche Beratungsstellen bestimmen. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach Absatz 2.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten

1. Der Amtsgerichtspräsident ist in folgenden Fällen zuständig

a) Anordnung und Aufhebung der Gütertrennung (Art. 185, 187 Abs. 2, 189, 191 Abs. 1 ZGB) und Aufhebung eines Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG);

b) Ansetzung von Zahlungsfristen und Anordnung der Sicherstellung (Art. 203 Abs. 2, 218 Abs. 1, 235 Abs. 2, 250 Abs. 2 ZGB, Art. 11 SchlTZGB, Art. 23 PartG);

c) Zustimmung zur Ausschlagung und Annahme von Erbschaften (Art. 230 Abs. 2 ZGB);

d) Durchsetzung des Anspruchs auf Inventaraufnahme (Art. 195 a Abs. 1 ZGB, Art. 20 Abs. 1 PartG).

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Erste Abteilung: Das Eherecht - Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten

1. Eheverträge und Vermögensverträge werden vom Amtschreiber oder vom Notar verurkundet, auch wenn sie Eigentumsverhältnisse an Grundstücken betreffen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses beurteilt der Amtsgerichtspräsident.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes

1. Für die Anfechtung der Anerkennung ist die Kindesschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde und der Bürgerrat der Heimatgemeinde des Ehemannes zuständig.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil

1. Zur Beurkundung von Anerkennungen ist wahlweise zuständig der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes oder des Heimatortes des Anerkennenden oder der Mutter oder des Geburtsortes des Kindes.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil

1. Für die Anfechtung ist die Kindesschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde und der Bürgerrat der Heimatgemeinde des Anerkennenden zuständig.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil

1. Ist der Vater gestorben und fehlen Nachkommen, Eltern oder Geschwister, richtet sich die Klage gegen die Kindesschutzbehörde seines letzten Wohnsitzes.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Vierter Abschnitt: Die Adoption

1. Das Departement spricht eine Adoption im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 ZGB aus.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Vierter Abschnitt: Die Adoption

1. Die Untersuchung nach Artikel 268a ZGB ist Aufgabe des Departements, das die Pflegekinderaufsicht führt.

2. ...

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Vierter Abschnitt: Die Adoption

1. Gegen die Verfügungen des Departementes nach § 77 kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern

1. Die Klagen auf Leistung, Abänderung oder Aufhebung des Unterhalts beurteilt der Amtsgerichtspräsident.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern

1. Das Oberamt hat bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches auf Gesuch hin unentgeltlich zu helfen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern

1. Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern

1. Die Regelung über die Tragung und Bevorschussung der Unterhaltskosten ist dem öffentlichen Recht vorbehalten.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern

1. Über die Ersatzklage der unverheirateten Mutter entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge

1. Die Zusammenarbeit soll unter anderem mit dem Schularzt, dem Schulpsychologischen Dienst, der Berufsberatung, den Institutionen der Gebrechlichenhilfe und den Jugendämtern erfolgen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge

1. Das Departement bewilligt die Aufnahme von Pflegekindern.

2. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vorschriften.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft - Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt

1. Die Anzeige, die das Familienhaupt zur Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen durch die Behörden zu erstatten hat, wenn aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung Gefahr droht oder Schaden erwächst, ist an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu richten.

2. ...

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft - Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen

1. Die Eintragungen im Handelsregister über die Gemeinderschaftsvertreter sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft - Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen

1. Über den Eintritt eines Gemeinders in die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes einer Ertragsgemeinderschaft entscheidet das Amtsgericht.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft - Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen

1. Die Begründung von Heimstätten ist gestattet.

2. Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls nähere Vorschriften über die Begründung der Heimstätten, die Aufnahme von Blutsverwandten und die Verwaltung im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen - Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge

1. Die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrages wird durch den Amtschreiber oder einen Notar vorgenommen.

a)* ...

b)* ...

2. Wer einen Vorsorgeauftrag aufbewahrt, ist verpflichtet, diesen auf Verlangen der Erwachsenenschutzbehörde auszuhändigen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen - Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge

1. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung für die mit einem Vorsorgeauftrag betraute Person sinngemäss nach den Bestimmungen fest, die für Mandatsträger gelten.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften

1. Die Sozialregionen führen die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Massnahmen; die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden betrauen damit in der Regel den Sozialdienst am Wohnort der betroffenen Person.

2. Die Sozialregionen sorgen für eine ausreichende Anzahl geeigneter Mandatspersonen. Im Unterlassungsfall ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die nötigen Fachleute auf Kosten der säumigen Sozialregion.

3. Der Sozialdienst schlägt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf deren Ersuchen hin geeignete Personen vor. Nach Rücksprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann der Sozialdienst auch private Mandatsträger vorschlagen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften

1. Der Mandatsträger hat über Einnahmen und Ausgaben ein jederzeit nachgeführtes Kassabuch zu führen.

2. Die Rechnung muss sämtliche Erträge und Aufwände während der Rechnungsperiode abbilden, ebenso den Stand des Vermögens am Ende der Rechnungsperiode im Vergleich zum Stand des Vermögens der vorangegangenen Rechnung.

3. Erträge und Aufwände sind durch Belege auszuweisen.

4. Die Rechnung ist vom Mandatsträger zu unterschreiben.

5. Die Rechnung ist im Doppel auszufertigen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften

1. Die Rechnung mit sämtlichen Belegen ist vom Mandatsträger für die Dauer der Mandatsführung im Original aufzubewahren; die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf die Unterlagen jederzeit herausverlangen.

2. Wird die Mandatsführung beendet, sind alle Rechnungen mit sämtlichen Belegen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Original auszuhändigen.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bewahrt die Unterlagen für die Dauer der Verjährungsfrist nach Artikel 455 ZGB auf.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat einem Mandatsträger, welcher die Rechnung nicht innert der vorgeschriebenen Zeit eingibt, eine angemessene Nachfrist zu setzen.

2. Bleibt die Nachfrist unbenutzt, so darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem säumigen Mandatsträger die Akten abnehmen und auf dessen Kosten die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson ausfertigen lassen sowie weitere Vollstreckungshandlungen vornehmen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...

1. Die von der Massnahme betroffene Person hat die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt.

2. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...

1. Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger richtet sich nach dem kantonalen Gebührentarif.

2. ...

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...

1. Die Erwachsenenschutzbehörde legt eine Entschädigung für die mit Aufgaben nach Artikel 392 ZGB betraute Person fest. Die Höhe richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für Mandatsträger.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung

1. Die Leitung einer Institution hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung bei einer durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingewiesenen Person nicht mehr vorliegen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung

1. In der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärzte dürfen eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von höchstens 72 Stunden anordnen.

2. ...

3. ...

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung

1. Durch zugelassene Ärzte angeordnete fürsorgerische Unterbringungen sind unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuzeigen.

2. Wenn eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung über die Dauer von 72 Stunden absehbar wird, ist die Institution verpflichtet, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich und vor Ablauf der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung anzuzeigen. Die Institution nennt dabei die Diagnose, den Behandlungsplan und eine Frist für die weitere Rückbehaltung.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...

1. Sämtliche Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Person sind unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost sind.

2. Betreuungsbedürftigen Personen können für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich

a) sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen;

b) sich einer Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen;

c) sich von einer Fachstelle oder Fachperson betreuen zu lassen;

d) sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu halten.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...

1. Der Vollzug der Massnahme kann einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden.

2. ...

3. Die mit dem Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird.

4. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die fürsorgerische Unterbringung.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zwölfter Titel: Organisation - Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit

1. Der Kanton führt über das Departement drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in den Sozialregionen folgender Amteien

a)* Solothurn-Lebern, Bucheggberg-Wasseramt;

b)* Thal-Gäu, Dorneck-Thierstein;

c)* Olten-Gösgen.

2. Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gliedert sich in höchstens drei Kammern.

3. Bei besonders komplexen Geschäften bildet der Präsident aus der Mitte der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden eine Expertenkammer als Entscheidbehörde, in welcher er den Vorsitz führt.

4. Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Kammern pro Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und legt den Standort fest. Den Trägerschaften der entsprechenden Sozialregionen steht ein Antragsrecht zu.

5. Die jeweiligen Oberämter führen das Sekretariat, insbesondere die Geschäftskontrolle, Protokollierung und Aktenverwaltung.

6. Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gegenüber dem vom Oberamt geführten Sekretariat weisungsbefugt.

7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist so zu organisieren, dass sie ständig erreichbar und entscheidfähig ist.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zwölfter Titel: Organisation - Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit

1. Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 441 Absatz 1 ZGB ist das Departement.

2. Die Aufsichtsbehörde

a) sorgt für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung;

b) stellt das Funktionieren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sicher;

c) entscheidet über Ausstandsfälle;

d) erlässt Weisungen;

e) leitet von sich aus Massnahmen ein und erlässt die geeigneten Verfügungen;

f) übt gegenüber den Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus.

3. Sie ist gleichzeitig

a) zentrale Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE für das Haager Kinderschutzübereinkommen;

b) zentrale Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen;

c) Vollstreckungsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 BG-KKE für Kindesrückführungen;

d) zuständige Behörde im Bereiche des Schutzes des persönlichen Verkehrs gemäss Artikel 11 ESÜ, Artikel 21 HKÜ und Artikel 35 HKsÜ.

4. Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der verbeiständeten Personen namentlich mit Angabe der Art der Beistandschaft und der Mandatsperson sowie ein Verzeichnis der Kinder mit bestimmten Kindesschutzmassnahmen.

5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Gerichte teilen alle Entscheidungen im Kindes- und Erwachsenenschutz der Aufsichtsbehörde mit.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zwölfter Titel: Organisation - ...

1. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Artikel 439 und 450 ZGB ist das Verwaltungsgericht.

2. Das Verwaltungsgericht entscheidet auch über Beschwerden in Angelegenheiten, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Kompetenz kraft kantonalen Rechts ausübt.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zwölfter Titel: Organisation - ...

1. Die Kosten für den Betrieb der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trägt der Kanton. Zudem trägt er die Kosten für Abklärungen, die er direkt durch Dritte ausführen lässt.

2. Sämtliche Kosten für die von den Sozialregionen getätigten Abklärungen und für den Vollzug der Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes einschliesslich der Entschädigungen für Mandatspersonen tragen die Einwohnergemeinden.

3. Soweit die Kosten für Abklärungen und den Vollzug der Massnahmen nicht durch die von der Massnahme betroffene Person oder durch Dritte zu übernehmen sind, gelten sie als Sozialhilfeleistungen nach § 151 des Sozialgesetzes.

4. Es gelten die Bestimmungen des Lastenausgleichs gemäss § 55 des Sozialgesetzes.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

2. Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Trägerschaften der entsprechenden Sozialregionen die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf eine Amtsperiode. Er ernennt für jede Behörde

a) einen Präsidenten;

b) einen stellvertretenden Präsidenten pro Kammer.

3. Wenn in besonderen Fällen und bei Ausstandsbegehren die vorgesehene Stellvertretung nicht ausreicht, bezeichnet die Aufsichtsbehörde den Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum ausserordentlichen Stellvertreter.

4. In jeder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde müssen die Berufsdisziplinen Jurisprudenz und Soziale Arbeit vertreten sein.

5. Weitere Berufsdisziplinen wie Medizin, insbesondere Psychiatrie und Psychologie, Pädagogik oder Betriebswirtschaft sollen nach Möglichkeit in einer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden vertreten sein.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt sein Amt in der Regel hauptberuflich aus.

2. Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können in jeder Amtei eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind der Präsident sowie dessen Stellvertreter, soweit dieser den Vorsitz einer ständigen Kammer führt.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Der Präsident

a) leitet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde administrativ und übt gegenüber den übrigen Behördenmitgliedern die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus;

b) plant die Sitzungen und sorgt für einen ordnungsgemässen Geschäftsgang;

c) teilt die Geschäfte zu;

d) vertritt die Behörde nach aussen;

e) besorgt alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht einem andern Organ übertragen sind.

2. Der Präsident kann gesamtbetriebliche Aufgaben generell oder von Fall zu Fall einem Stellvertreter übertragen.

3. Die Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden treffen sich zu regelmässigen Sitzungen, um die Aufgabenerfüllung und die Rechtsprechung zu koordinieren.

4. Die Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ordnen ihre Geschäfte gemeinsam in einem Reglement.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt für jedes Geschäft ein fallführendes Mitglied.

2. Dieses bearbeitet das Geschäft selbstständig bis zur Entscheidreife und stellt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag.

3. Das fallführende Mitglied kann während der Fallführung jederzeit andere Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beiziehen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Der Präsident oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz an den Sitzungen seiner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide in Dreierbesetzung.

3. Im Rahmen eines vor der Kollegialbehörde hängigen Verfahrens kann diese auch über Geschäfte entscheiden, die in der Einzelkompetenz liegen.

4. Die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind nicht öffentlich.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen.

2. Grundlage eines Zirkulationsbeschlusses ist ein schriftlich begründeter Antrag, dem die übrigen Mitglieder schriftlich zugestimmt haben.

3. Stimmen nicht alle Mitglieder zu, wird das Geschäft in mündlicher Verhandlung entschieden.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. In die Einzelzuständigkeit des Präsidiums fallen

a)* Abschreibungsverfügungen;

b)* Nichteintretensverfügungen;

c)* Genehmigung von Unterhaltsverträgen gemäss Artikel 287 ZGB;

d)* Errichtung einer Beistandschaft zur Regelung der Vaterschaft und des Unterhaltes nach Artikel 308 und 309 ZGB;

e)* Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche nach Artikel 544 ZGB;

f)* Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages nach Artikel 364 ZGB;

g)* Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung nach Artikel 374 ZGB;

h)* Berichtsprüfung und Vollstreckungsverfügungen, soweit die angeordnete Massnahme in der Einzelzuständigkeit liegt;

i)* Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen bis zu einer Gesamtdauer von höchstens sechs Wochen, soweit eine Diagnose, ein Behandlungsplan und eine empfohlene Frist seitens eines qualifizierten Arztes vorgelegt wurden.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fallen

a)* Verfügungen zur Edition von Urkunden;

b)* Gewährung von Akteneinsicht und die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts;

c)* Delegation der Anhörung an eine geeignete Person gemäss § 148;

d)* Antrag an das Gericht um Neuregelung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 134 ZGB;

e)* Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung gemäss Artikel 299 der Schweizerischen Zivilprozessordnung;

f)* Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption nach Artikel 265a ZGB;

g)* Entgegennahme des Kindesvermögensinventars gemäss Artikel 318 ZGB;

h)* Aufnahme eines Inventars gemäss Artikel 405 Absatz 2 ZGB sowie die Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars gemäss Artikel 405 Absatz 3 ZGB;

i)* Erteilung von Auskünften gemäss Artikel 451 ZGB sowie Mitteilungen gemäss Artikel 452 ZGB;

j)* Antrag auf Verschollenerklärung gemäss Artikel 550 ZGB;

k)* Antrag um Anordnung eines Erbschaftsinventars gemäss Artikel 553 ZGB;

l)* Berichtsprüfung und Vollstreckungsverfügungen, soweit die angeordnete Massnahme in der Einzelzuständigkeit liegt.

2. ...

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. In dringlichen Fällen und, soweit ein ordentlicher Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert nützlicher Frist nicht möglich ist, darf jedes Mitglied die notwendigen Verfügungen alleine erlassen und eröffnen.

2. Das Mitglied hat in der folgenden Sitzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von der erlassenen Verfügung Kenntnis zu geben.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Verfügung aufheben und neu entscheiden; andernfalls vermerkt sie ihr Einverständnis mit der Verfügung in den Akten.

4. ...

5. ...

6. ...

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Für die Aufgaben gemäss Artikel 6 bis 8 Sterilisationsgesetz ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Artikel 442 Absatz 1 ZGB gilt sinngemäss.

2. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 1 Sterilisationsgesetz erfolgen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 Sterilisationsgesetz durchgeführt worden ist.

3. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 2 Sterilisationsgesetz erfolgen an das Departement.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - Zweiter Abschnitt: Verfahren

1. Wer eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfährt, ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, sofern das übergeordnete Recht keine abweichenden Vorschriften vorsieht.

2. ...

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - Zweiter Abschnitt: Verfahren

1. In der Regel klärt der Sozialdienst einer Sozialregion einen Sachverhalt ab und überweist danach Akten, Bericht sowie Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Der Sozialdienst erledigt zudem die Aufgaben nach Artikel 392 Ziffer 2 und 3 ZGB.

2. Der Sozialdienst kann in begründeten Fällen eine andere geeignete Stelle beauftragen, den Sachverhalt abzuklären. In diesem Fall trägt er die Kosten selbst.

3. Bei Bedarf kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusätzliche Abklärungen vom Sozialdienst einer Sozialregion verlangen.

4. Bleibt der Sozialdienst säumig, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Abklärungen durch Dritte vornehmen lassen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - Zweiter Abschnitt: Verfahren

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Aufsichtsbehörde und die Gerichte gewähren in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes gegenseitig Einsicht in alle Entscheide und Akten.

2. Um geeignete Massnahmen durchzuführen, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde öffentliche oder gemeinnützige Institutionen und geeignete Privatpersonen beiziehen.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die gerichtliche Beschwerdeinstanz, die Sozialdienste, die Beistände, die Vormünder und die Ärzte können polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, soweit es verhältnismässig erscheint. Namentlich,

a) wenn unter Beistandschaft oder Vormundschaft stehende Personen, die vermisst sind oder sich einer Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzes durch Flucht entziehen, ausfindig gemacht oder beigebracht werden müssen;

b) wenn sich eine Vorführung als notwendig erweist;

c) wenn beim Vollzug einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes Widerstand zu erwarten ist.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Instanz sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Kindes- und Erwachsenenschutz und ergänzend diejenigen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen unter Berücksichtigung der abweichenden Bestimmungen von § 146 anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.

2. Mit Ausnahme der besonderen Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung gelten diese Verfahrensregeln auch in Angelegenheiten, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Kompetenz kraft kantonalen Rechts ausübt.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Abweichend vom Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen gelten folgende besondere Bestimmungen

a)* Dem Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist es erlaubt, eine Zeugeneinvernahme vorzunehmen. Die einvernehmende Person darf das Protokoll selbst führen.

b)* Im Verfahren um Angelegenheiten aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten keine Gerichtsferien.

c)* Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.

d)* Im Beschwerdeverfahren kann der angefochtene Entscheid auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei jederzeit geändert werden.

e)* Im Vollstreckungsverfahren ist Artikel 343 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergänzend anwendbar.

2. ...

3. ...

4. ...

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig

a)* mit Einreichung eines Gesuchs;

b)* mit Eingang einer Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist;

c)* durch Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den vom schweizerischen Zivilgesetzbuch bestimmtnen Fällen;

d)* durch Eröffnung von Amtes wegen nach entsprechender Mitteilung an die betroffenen Personen oder durch das Treffen von Vorkehrungen, die Aussenwirkung haben.

2. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich mitzuteilen.

3. Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Die persönliche Anhörung der betroffenen Person gemäss Artikel 447 Absatz 1 ZGB erfolgt grundsätzlich durch das fallführende Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Anhörung an eine andere geeignete Person übertragen werden.

2. Soweit geboten, sind neben der betroffenen Person auch die ihr nahestehenden Personen sowie die Behörden und Stellen anzuhören, die sich mit ihr befasst haben.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...

1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist grundsätzlich kostenfrei.

2. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt.

3. Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen.

4. Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - Dritter Abschnitt: Verantwortlichkeit

1. Der Kanton haftet gemäss Artikel 454 ZGB für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist.

2. Haftet der Kanton für eine Schadensverursachung durch Angestellte eines anderen Gemeinwesens, ersetzt ihm dieses die geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auferlegten Gerichtskosten und Parteientschädigungen.

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - Dritter Abschnitt: Verantwortlichkeit

1. Der Rückgriff des Gemeinwesens auf die Person, die den Schaden verursacht hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes. Dieses gilt sinngemäss auch für Personen, die sonst nicht in seinen Geltungsbereich fallen.

2. Gegenüber privaten Mandatsträgern, welche die Führung von Mandaten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts als professionelle sowie entgeltliche Dienstleistung anbieten, steht dem Kanton der Rückgriff zu, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.

3. Für die Verjährung gelten die Fristen gemäss Artikel 455 ZGB.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

1. Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton und an die nach Absatz 2 zuständige Gemeinde.

2. Das Ergebnis der Liquidation solcher Erbschaften fliesst je zur Hälfte an den Kanton und an die letzte Wohnsitzgemeinde des Erblassers. Die Teilung zwischen Kanton und Gemeinden erfolgt nach Abzug aller Kosten für die Liquidation des Nachlasses und für die Durchführung eines allfälligen Verschollenheitsverfahrens.

3. Der kantonale Anteil an solchen Erbschaften wird zur Finanzierung der sozialen Integration und Prävention verwendet.

4. ...

Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten

1. Über die im Falle der Nacherbeneinsetzung vom Vorerben zu leistende Sicherheit entscheidet der Amtsgerichtspräsident, über die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2. Für die örtliche Zuständigkeit massgebend ist Artikel 28 der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend den Gerichtsstand im Erbrecht.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen

1. Die öffentliche letztwillige Verfügung wird durch den Amtschreiber oder Notar beurkundet. Dem Erblasser ist eine Abschrift der Urkunde zu übergeben.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen

1. Eigenhändige letztwillige Verfügungen sowie Abschriften öffentlicher letztwilliger Verfügungen können offen oder verschlossen dem Amtschreiber des jeweiligen Wohnsitzes des Erblassers zur Aufbewahrung übergeben werden.

2. Der Amtschreiber führt ein Verzeichnis der ihm übergebenen letztwilligen Verfügungen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen

1. Die mündliche letztwillige Verfügung muss durch die Zeugen persönlich bei einem solothurnischen Amtsgerichtspräsidenten niedergelegt oder zu Protokoll gegeben werden. Dieser hat die von den Zeugen verfasste Urkunde selbst entgegenzunehmen und sie oder die beglaubigte Abschrift des über die mündliche Eröffnung aufgenommenen Protokolls dem Amtschreiber, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Erblassers sich befindet, zu übermitteln.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen

1. Erbverträge werden vom Amtschreiber oder einem Notar verfasst.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges

1. Über die von den Erben oder Bedachten eines Verschollenen zu leistende Sicherheit entscheidet der Amtsgerichtspräsident des letzten Wohnsitzes des Verschollenen.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat die Interessen des Verschollenen sowie allfällig besser Berechtigter während der Zeit der Sicherheitsleistung zu wahren.

3. Für die örtliche Zuständigkeit massgebend ist Artikel 21 der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend den Gerichtsstand für die Todes- und Verschollenerklärung.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt einen Beistand zur Verwaltung des Erbteils, welcher der verschwundenen Person angefallen ist.

2. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verschollenerklärung zu verlangen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden.

2. Der Regierungsrat sorgt für die richtige Durchführung dieser Vorschrift. Er erlässt über die Inventaraufnahme und über die Schätzung der beweglichen und der unbeweglichen Habschaft die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Zur Aufnahme des Inventars und zur Anordnung der erforderlichen Sicherungsmassnahmen ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen der Präsident der Einwohnergemeinde, in welcher der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zuständig. Stirbt der Erblasser ausserhalb seines Wohnsitzes, ist der Gemeindepräsident des Sterbeortes zur Mitteilung an den Gemeindepräsidenten des Wohnortes und zu allfälligen Sicherungsmassnahmen verpflichtet.

2. Die Einwohnergemeinden können Befugnisse des Gemeindepräsidenten einer besonderen Amtsstelle übertragen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Der Gemeindepräsident hat unverzüglich die Siegelung oder die Verschliessung der Nachlassgegenstände vorzunehmen

a) wenn das Erbrecht selbst streitig ist;

b) wenn die Erben unbekannt sind;

c) wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;

d) wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft werden;

e) wenn es von einem der Erben verlangt wird.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Gegenstände, die nicht versiegelt oder eingeschlossen werden können, sind vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.

2. Gegenstände, welche die Personen, mit denen der Verstorbene Haushaltung geführt hat, zum Gebrauche notwendig haben, sind ihnen zu überlassen, jedoch vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Verfügungen von Todes wegen, die sich im Nachlass des Erblassers vorfinden, hat der Gemeindepräsident unverzüglich in Verwahrung zu nehmen und der Amtschreiberei abzuliefern.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Sind die mutmasslichen Erben minderjährig oder unbekannt, so hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzufordern, die erforderliche Vertretung zu bestellen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Das Inventar ist innert 30 Tagen nach dem Tode des Erblassers aufzunehmen.

2. Die Erben sind, soweit möglich, rechtzeitig zur Inventaraufnahme einzuladen. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Der Gemeindepräsident verzeichnet die zum Nachlass gehörenden Gegenstände, soweit nicht glaubhaft dargetan wird, dass sie einem Dritten zu Eigentum gehören.

2. ...

3. Hatte der Erblasser an einem Gemeinschaftsvermögen teil, so ist es in vollem Umfange mit zu verzeichnen.

4. Gleichzeitig mit dem Inventar erstellt der Gemeindepräsident ein vorläufiges Erbenverzeichnis.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Der Gemeindepräsident nimmt eine Schätzung der verzeichneten Gegenstände vor.

2. Zur Schätzung können Sachverständige beigezogen werden, wenn ein Erbe es verlangt oder der Gemeindepräsident es als notwendig erachtet. Für landwirtschaftliche Heimwesen bleibt die Sondergesetzgebung vorbehalten.

3. Als Sachverständige für landwirtschaftliche Grundstücke ist die Kantonale Schätzungsstelle beizuziehen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Gegenstände, die sich in erheblicher Entfernung vom letzten Wohnsitz des Erblassers befinden, werden durch Vermittlung des Amtschreibers von der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Person oder Behörde geschätzt.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann oder Vermögen von ihm besitzt oder aufbewahrt, ist verpflichtet, dem Gemeindepräsidenten oder dem Amtschreiber alle für die Inventaraufnahme nötigen Angaben zu machen. Dazu verpflichtet sind insbesondere die Erben und die Hausgenossen des Erblassers sowie Personen, die Vermögenswerte des Erblassers verwalten oder aufbewahren. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Bestimmungen über eine Geheimhaltungspflicht.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Der Gemeindepräsident hält die Vorkehren, die er gestützt auf die §§ 173-180 dieses Gesetzes getroffen hat, in einem Protokoll fest.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Der Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit Schätzung sowie das nach § 181 aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen und verlangen auch Gläubiger, Bürgen oder Erben die Aufnahme eines Inventars nicht, so hat der Gemeindepräsident die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen.

2. Die Bescheinigung ist von den anwesenden Erben sowie gegebenenfalls von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu unterzeichnen und der Amtschreiberei einzureichen.

3. Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung begründet keine Ausschlagungsvermutung.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Der Gemeindepräsident ist den Beteiligten für die getreue Erfüllung der ihm in den §§ 172-183 übertragenen Aufgaben verantwortlich wie die Beamten und Angestellten des Staates.

2. Der Regierungsrat kann die in §§ 172-183 dem Gemeindepräsidenten zustehenden Aufgaben, wenn dieser sie nachlässig oder gar nicht ausführt, dem Amtschreiber oder einem Notar übertragen. Die Kosten für die Arbeit des Amtschreibers oder des Notars trägt der Gemeindepräsident.

3. Die Amtschreibereien und die übrigen beteiligten Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, dem Regierungsrat von den festgestellten Versäumnissen eines Gemeindepräsidenten Kenntnis zu geben.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Die Zivilstandsbeamten haben dem Amtschreiber zu Beginn eines jeden Monats ein Verzeichnis einzureichen

a) der im Vormonat in ihrem Zivilstandskreis verstorbenen Personen;

b) der auswärts verstorbenen Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes im Zivilstandskreis Wohnsitz hatten.

2. Der Amtschreiber vergleicht dieses Verzeichnis mit den vom Gemeindepräsidenten erhaltenen Verzeichnissen und Bescheinigungen und hält diesen nötigenfalls zur Erfüllung seiner Obliegenheiten an.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Der Amtschreiber lädt die Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zur Inventarsverhandlung ein.

2. Er kann, wenn er es als notwendig erachtet, auch den Gemeindepräsidenten zur Verhandlung einladen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Im Inventar sind die Grundstücke einzeln mit Grundbuchnummern, Flurnamen und Grössen laut Grundbucheintrag und mit der Schätzung des Gemeindepräsidenten aufzunehmen.

2. Wertpapiere, Forderungen und Schulden sind einzeln einzutragen.

2bis. Grundstücke, Wertpapiere und Forderungen können auch in einem Verzeichnis aufgeführt werden, das dem Inventar als Bestandteil beizuheften ist.

3. Die beweglichen Gegenstände sind, der Gattung nach ausgeschieden, mit Angabe des Wertes aufzunehmen. Sie sind nur dann einzeln aufzuführen, wenn die Teilung dies erfordert. Im übrigen ist nur die Gesamtschätzung anzugeben.

4. Die vom Gemeindepräsidenten nach § 182 eingelegten Akten sind dem Inventar beizuheften.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. An der Inventarsverhandlung gibt der Amtschreiber den Erben vom Inhalte des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an.

2. Das Inventar ist von den Erben zu unterzeichnen, selbst wenn über Einzelheiten keine Einigung erzielt werden konnte. Der Amtschreiber bestätigt die amtliche Mitwirkung.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Die Erben können an der Inventarsverhandlung selbst erscheinen oder sich vertreten lassen. Den nicht anwesenden und nicht vertretenen Erben hat der Amtschreiber den Abschluss des Inventars schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Auf Antrag des Amtschreibers prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ob für unbekannt abwesende Erben und für solche, die nicht selber einen Vertreter bezeichnen können, eine Beistandschaft zu errichten ist.

2. ...

3. ...

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Bis zur Unterzeichnung des Inventars durch die Erben und den Amtschreiber kann der Amtschreiber auf Antrag der Erben anstelle der Schätzung des Gemeindepräsidenten eine neue Schätzung anordnen.

2. Grundstücke, Wertschriften und Beweglichkeiten sind durch einen oder mehrere vom Amtschreiber bezeichnete Experten neu zu schätzen.

3. Können sich die Erben über den Wert trotz neuer Schätzung nicht einigen, sind sie durch den Amtschreiber an den Richter zu weisen.

4. Vorbehalten bleibt die landwirtschaftliche Sondergesetzgebung.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Der Kantonsrat bestimmt im Gebührentarif die Gebühr für die Errichtung des Inventars.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften über Art, Verfahren und Kosten der Schätzung nach §§ 179, 180, 188, 192 und 222.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Die Erbschaftsverwaltung wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers angeordnet. Sie ernennt auch den Erbschaftsverwalter.

2. Der Gemeindepräsident hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen. Bei Säumnis des Gemeindepräsidenten stellt der Amtschreiber Antrag.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Zur öffentlichen Aufforderung an die Berechtigten, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden, ist der Amtschreiber zuständig.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Der Amtschreiber entscheidet nach Zustellung einer Verfügung von Todes wegen, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuladen ist, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Er hört vor seinem Entscheid nach Möglichkeit die beteiligten Personen an.

2. Werden in der Verfügung von Todes wegen Willensvollstrecker bezeichnet, so gibt ihnen der Amtschreiber unverzüglich von dieser Ernennung Kenntnis.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und die Mitteilung an die Beteiligten erfolgen durch den Amtschreiber.

2. Die Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenthaltes erfolgt durch zweimalige summarische Veröffentlichung im Amtsblatt, nach Ermessen des Amtschreibers auch in weiteren Publikationsorganen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

1. Der Amtschreiber stellt die Bescheinigung aus, dass die eingesetzten Erben unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.

2. Er weist auch gegebenenfalls den Erbschaftsverwalter an, ihnen die Erbschaft auszuhändigen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

1. Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft sind dem Amtschreiber mündlich oder schriftlich abzugeben und von ihm in das Inventar, oder, wenn ein solches nicht erstellt wird, in ein Protokoll einzutragen; die Eintragung ist vom Amtschreiber zu unterzeichnen. Erfolgt die Erklärung telefonisch, so ist sie vom Amtschreiber schriftlich zu bestätigen.

2. Haben sämtliche Erben über Annahme oder Ausschlagung sich erklärt, so kann die Teilung vor Ablauf der Ausschlagungsfrist stattfinden.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

1. Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat der Amtschreiber dies im Inventar zu beurkunden.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

1. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, so übermittelt der Amtschreiber die Akten dem Konkursrichter mit dem Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

1. Die Anzeige an den überlebenden Ehegatten, dass die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen haben, und die Anfrage an nachfolgende Erben, ob sie die Erbschaft annehmen, ergeht durch den Amtschreiber. Die daraufhin erhaltenen Erklärungen hat er im Inventar zu beurkunden. Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist sie im Inventar einzutragen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

1. Für die Fristverlängerung und Ansetzung neuer Fristen ist der Amtschreiber zuständig.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

1. Der Erwerb der Erbschaft ist durch den Amtschreiber im Amtsblatt auszukünden.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

1. Das Begehren um Bewilligung eines öffentlichen Inventars ist innert der bundesrechtlichen Monatsfrist beim zuständigen Amtschreiber einzureichen.

2. Der Amtschreiber teilt seinen Entscheid den Erben und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers mit.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

1. Nach Bewilligung des öffentlichen Inventars kündigt der Amtschreiber den Rechnungsruf aus mit der Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, ihre Forderungen und Schulden innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat von der ersten Auskündigung an bei ihm anzumelden. Die Auskündung soll die Folge angeben, welche die Unterlassung der Anmeldung nach sich zieht (Art. 590 und 591 ZGB).

2. Die Auskündung des Rechnungsrufs erfolgt zweimal im Amtsblatt, und zwar die erste sofort nach der Bewilligung, die zweite nach Ablauf der ersten Hälfte der Eingabefrist.

3. Wenn es wahrscheinlich ist, dass der Erblasser auch Schulden und Bürgschaften ausserhalb des Kantons eingegangen ist oder Vermögen ausserhalb des Kantons besitzt, so hat die Auskündung nach Ermessen des Amtschreibers auch in ausserkantonalen Blättern zu erfolgen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

1. Über die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben entscheidet der Amtschreiber.

2. Über Sicherstellungsbegehren der Miterben entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

1. Über Gesuche der Erben um Verlängerung der Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft entscheidet der Amtschreiber.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

1. Im übrigen gelten die Bestimmungen über das ordentliche Inventar auch für das öffentliche Inventar.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

1. Die Vorschriften über das öffentliche Inventar sind anzuwenden auf den Rechnungsruf bei Anfall einer Erbschaft an das Gemeinwesen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation

1. Für die Bewilligung und Anordnung der amtlichen Liquidation auf Verlangen der Gläubiger eines Erblassers sowie für die zur Sicherstellung der Gläubiger und Vermächtnisnehmer auf ihr Verlangen zu treffenden vorsorglichen Massregeln ist der Amtschreiber zuständig.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation

1. Die Durchführung der amtlichen Liquidation obliegt dem Amtschreiber. Er kann die Liquidation selbst vornehmen oder sie einem Notar übertragen.

2. Der Rechnungsruf ist nach § 206 zu veröffentlichen, jedoch ohne Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung der Anmeldung.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation

1. Bei der amtlichen Liquidation einer Erbschaft erfolgt die Versteigerung der gesamten Habschaft durch den Amtschreiber im Verfahren nach §§ 314-323.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation

1. Ist die Erbschaft überschuldet und verlangen die Nachlassgläubiger nicht von sich aus die konkursamtliche Liquidation, so hat sie der Amtschreiber beim Konkursrichter zu beantragen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung

1. Auf Begehren eines Miterben kann der Amtschreiber für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung einen Vertreter bestellen.

2. Der Amtschreiber hat die Aufgabe des Vertreters festzulegen, ihn nach der Erledigung der Vertretung zu entlassen und seine Entschädigung zu bestimmen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

1. Im Inventar ist eine Güterausscheidung vorzunehmen, wenn die Teilung der Erbschaft es notwendig macht.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

1. In allen Fällen hat vor dem Amtschreiber eine Teilungsverhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist.

2. Die Teilung einer Erbschaft ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Der Amtschreiber bestätigt die amtliche Mitwirkung.

3. Kommt die Teilung nicht zustande, hält dies der Amtschreiber im Inventar fest.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

1. Der Amtschreiber hat Verträge über angefallene Erbanteile, die bei ihm angemeldet werden, in den betreffenden Inventaren anzumerken. Dem Erwerber, soweit er nicht selbst Erbe ist, hat der Amtschreiber den Tag einer allfälligen Teilung anzuzeigen.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

1. Es gilt als Ortsgebrauch, dass aus dem elterlichen Nachlass die Söhne die Waffen, Kleider und Kleinodien des Vaters, die Töchter die Kleider und Kleinodien der Mutter erhalten. Ihr Wert ist anzurechnen, wenn die Anrechnung von einem der Erben verlangt wird.

2. Der überlebende Elternteil hat an diesen Sachen nur so weit ein Nutzniessungsrecht, als der übrige Nachlass zur Befriedigung des Anspruches auf Nutzniessung nicht hinreicht.

3. Diese Vorrechte sind auf die Kinder beschränkt.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

1. Können sich die Erben über den Anrechnungswert der Grundstücke nicht verständigen, so lässt ihn der Amtschreiber durch einen oder mehrere Sachverständige festlegen.

2. Vorbehalten bleibt die landwirtschaftliche Sondergesetzgebung.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

1. Streitigkeiten über Verschiebung der Teilung der Erbschaft wegen Unzeit (Art. 604 Abs. 2 ZGB), über die Bildung der Teilungslose (Art. 611 Abs. 2 ZGB), über die Art der Versteigerung einer schwer teilbaren Erbschaftssache (Art. 612 ZGB), über die Veräusserung oder Zuweisung von zusammengehörenden Sachen und von Familienschriften (Art. 613 ZGB) entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

2. ...

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Anhang: Die Aufsicht

1. Die Erbschaftsverwalter (Art. 554, 555, 595ff. ZGB), die Vertreter der Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB) und andere Personen, denen besondere Aufgaben im Erbgangsverfahren übertragen sind (§ 212), stehen unter der Aufsicht des Amtschreibers.

2. Gegen ihre Anordnungen und ihre Unterlassungen kann in erster Instanz beim Amtschreiber Beschwerde geführt werden. Gegen Entscheide des Amtschreibers kann in zweiter Instanz beim Obergericht innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides Beschwerde geführt werden.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Anhang: Die Aufsicht

1. Die Tätigkeit des Amtschreibers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes.

2. Gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers kann beim Obergericht innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden.

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Anhang: Die Aufsicht

1. Die Tätigkeit des Willensvollstreckers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Amtsgerichtspräsidenten.

2. Gegen Anordnungen und Unterlassungen des Willensvollstreckers (Art. 517 und 518 ZGB) kann beim Amtsgerichtspräsidenten Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt.

3. Gegen Entscheide des Amtsgerichtspräsidenten kann beim Obergericht innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beschwerde.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Nach bisheriger Übung gelten als Bestandteile eines Grundstückes insbesondere

a) die im Boden stehenden Mauern und Einfriedigungen;

b) alles, was in oder an einem Gebäude erd-, mauer-, niet- oder nagelfest ist, wie die in den Boden oder in das Gebäude eingebauten Öfen und Herde, die zum Gebäude gehörenden Türen, Verschlüsse, Fenster, Vorfenster, Jalousien und Läden, die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel und Bilder sowie die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Triebwerke (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen, Dampfmaschinen und dergleichen), Abladeeinrichtungen, Pump- und Rührwerke, Aufzüge, Kessel, Ventilatoren und dergleichen;

c) die einer Liegenschaft dienenden Leitungen für Wasser, Heizungen, Gas, Elektrizität und dergleichen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Als Zugehör gelten nach bisheriger Übung insbesondere

a) die zu einem Gebäude oder zu einer Einfriedigung gehörenden Schlüssel, die beweglichen Öfen und Herde, die Badeeinrichtungen, die Fasslager, die Kellerhürden;

b) bei Grundstücken der zur Bebauung auf sie gebrachte Dünger und die untergestellten Baumstützen;

c) bei landwirtschaftlichen Gewerben die Vorräte an Dürrfutter, Streue und natürlichem Dünger, soweit sie zur Bewirtschaftung notwendig sind;

d) bei einer zum Betrieb einer Fabrik oder eines Gewerbes dienenden Liegenschaft die ihr eigens und dauernd dienenden Gegenstände, wie insbesondere Transmissionen, Kraft- und Lichtanlagen, soweit diese Sachen nicht Bestandteile sind, sowie Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften;

e) das zum Betrieb der Hotels und der Wirtschaften notwendige Mobiliar mit Einschluss des Koch-, Ess- und Tischgeschirres sowie der Wäsche.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen auf Begehren eines Miteigentümers erfolgt durch den Amtsgerichtspräsidenten.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Über den Ausschluss von Miteigentümern aus der Gemeinschaft und die damit verbundenen Anordnungen entscheidet das Amtsgericht.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Enteignung kann verfügt werden, wenn zur Durchführung von Unternehmen der öffentlichen Wohlfahrt dingliche Rechte an Grundstücken, aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte und persönliche Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes mangels gütlicher Verständigung nicht erworben werden können.

2. Diese Rechte werden in der Regel dauernd entzogen. Eine vorübergehende Enteignung darf nur für Einrichtungen und Anlagen, die sich zur Durchführung eines Unternehmens als notwendig erweisen, gewährt werden und sich, vorbehältlich anderslautender Abreden, auf höchstens 5 Jahre erstrecken. In besonderen Fällen kann sie um weitere 5 Jahre verlängert werden.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Das Enteignungsrecht kann vom Staat und von den Gemeinden sowie von Zweckverbänden im Sinne des Gemeindegesetzes für öffentliche Unternehmen beansprucht werden.

2. Von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Unternehmen kann das Enteignungsrecht nur beansprucht werden für Werke, die im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Kantons liegen.

3. Für die Enteignung zu Wohnbauzwecken sowie zugunsten der Orts-, Regional- und Landesplanung bleibt die Spezialgesetzgebung vorbehalten.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Über das Enteignungsrecht beschliesst der Regierungsrat. Gegen den Beschluss kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2. Das zuständige Departement verfügt den Enteignungsbann. Er ist zu befristen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Enteigneten haben Anspruch auf volle Entschädigung, die mangels Verständigung durch die Kantonale Schätzungskommission, im Rekursfall durch das Obergericht ausgemittelt wird.

2. Die Enteignungsentschädigung soll in der Regel in Geld bestehen. Anstelle der Geldleistung kann mit Zustimmung des Enteigneten ganz oder teilweise eine Sachleistung treten. Über die Pflicht zur Leistung von Realersatz und über den Anrechnungswert entscheiden die kantonalen Schätzungsorgane.

3. Trifft die Enteignung einen berufstätigen Landwirt oder Gewerbetreibenden, der zur Berufsausübung auf das zu enteignende Grundstück angewiesen ist, so soll nach Möglichkeit Realersatz geleistet werden.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Entschädigung hat sich zu erstrecken auf

a) die aus dem Enteignungsbann dem Enteigneten erwachsenden Vermögensnachteile;

b) den Verkehrswert des enteigneten Rechtes, inbegriffen den Minderwert der verbleibenden Rechte;

c) irgendwelche dem Enteigneten in diesem Zusammenhang erwachsenden Nachteile.

1bis. Bei der Enteignung von Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 ist als Verkehrswert zusätzlich zum ermittelten Höchstpreis nach Artikel 66 BGBB der betriebswirtschaftliche Verlust nach kantonsüblicher Bewirtschaftung zu entschädigen, soweit nicht Realersatz geleistet wird. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann sich in dieser auf die Berechnungshilfe der Konferenz der Landwirtschaftsämter oder eine andere anerkannte und gleichwertige Publikation stützen.

2. Die besonderen Vorteile, die dem Enteigneten aus dem Unternehmen erwachsen, sind dabei anzurechnen.

3. Beträgt die Entschädigung für eine materielle Enteignung mehr als die Hälfte des Verkehrswertes, sind das entschädigungspflichtige Gemeinwesen und der Eigentümer berechtigt, die formelle Enteignung geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 228 ff hievor.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Wo das Enteignungsrecht erteilt oder das Enteignungsverfahren eingeleitet ist, kommt ein schriftlicher Vertrag, der zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten über die Entschädigung abgeschlossen wird, einem rechtskräftigen Schätzungsentscheid gleich.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Der zuständige Grundbuchverwalter richtet die Enteignungsentschädigung aus.

2. Mit der Zahlung gehen die enteigneten Rechte auf den Erwerber über.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Der Enteigner kann innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Schätzungsentscheides durch schriftliche Mitteilung an den Enteigneten auf die Enteignung verzichten.

2. Nach der vorzeitigen Inbesitznahme (§ 235) oder der Anmeldung an das Grundbuchamt ist der Verzicht nicht mehr möglich.

3. Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch verjährt nach einem Jahr seit der Verzichterklärung.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Verbleiben nach Ausführung eines mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Werkes dem Enteigner Landabschnitte, die für sich allein nicht verwertbar sind, so können die Eigentümer der anstossenden Grundstücke durch Beschluss des Regierungsrates verpflichtet werden, diese Parzellen zu übernehmen, sofern sie dadurch nicht unangemessen belastet werden.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Nach Einleitung des Schätzungsverfahrens kann die Schätzungskommission dem Enteigner zur Vermeidung von Verzögerungen die vorzeitige Inbesitznahme bewilligen.

2. Sie hat vorher die Betroffenen anzuhören und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzustellen.

3. Sie kann die Inbesitznahme von der Leistung einer von ihr festzusetzenden Sicherheit abhängig machen.

4. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dessen Präsident für die Bewilligung zuständig.

5. Der Enteigner hat die Entschädigung vom Zeitpunkt der Inbesitznahme an zu verzinsen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Der Enteignete oder seine Erben sind berechtigt, vom Enteigner die Rückübertragung der enteigneten Rechte gegen Rückerstattung der empfangenen Gegenleistung zu verlangen

a) wenn diese Rechte innert 10 Jahren seit dem Eigentumserwerb nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den die Enteignung bewilligt worden war; auf Gesuch hin kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung von höchstens 10 Jahren gewährt werden, insbesondere wenn die betreffende Anlage in einem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen ist;

b) wenn sie nach Ablauf dieser 10 oder 20 Jahre zu einem Zweck verwendet werden sollen, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt würde.

2. Das Recht auf Rückübertragung geht auf alle Fälle 30 Jahre nach Erteilung der Expropriation unter.

3. Der Enteignete hat sich bei der Rückübertragung die wertvermehrenden Aufwendungen des Enteigners anrechnen zu lassen. Wertverminderungen, die durch Vorkehren des Enteigners auf dem Grundstück verursacht wurden, hat ihm dieser zu vergüten.

4. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums verjährt ein Jahr nach Ablauf der Frist, im Falle von Absatz 1 litera b in einem Jahr, nachdem der Enteignete von der geplanten Zweckentfremdung Kenntnis erhalten hat.

5. Über die Rückübertragung und Fristverlängerung entscheidet diejenige Behörde, die die Enteignung bewilligt hat[78].

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kommt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung einer Enteignung (Tatbestand der materiellen Enteignung) gleich, hat das Gemeinwesen, das sie angeordnet hat, Entschädigung zu leisten.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Entschädigung ist nach dem Verkehrswert festzulegen, den das belastete Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung hat.

2. Sie kann von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an verlangt werden. Die Eigentümer sind einzeln oder durch Publikation auf diesen Zeitpunkt hinzuweisen.

3. Im übrigen gelten die §§ 231-233bis sinngemäss.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Über das Enteignungsverfahren wird vom Kantonsrat eine Verordnung erlassen.

2. Im Rahmen dieser Verordnung erlässt das Obergericht ein Reglement über das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission und dem Obergericht.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat ist berechtigt, Massnahmen zur Erhaltung und gegen die Veräusserung von Altertümern, Kunstgegenständen und historischen Urkunden zu treffen, die für den Kanton oder Teile davon von besonderem kulturhistorischem Werte sind.

2. Veräusserungen, die entgegen seinen Anordnungen getroffen werden, sind nichtig.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums

1. Entsteht in einem Fluss (Aare, Emme, Birs) durch Anschwemmung oder durch Veränderung seines Laufs oder Standes aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Staat.

2. Bildet sich solches Land in andern öffentlichen Gewässern, so gehört es den Anstössern, bleibt aber fortwährend zur Korrektion des Gewässers ohne Entgelt verfügbar.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums

1. Die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen werden vom Regierungsrat bezeichnet.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums

1. Die amtliche Auskündung einer ausserordentlichen Ersitzung wird vom Amtsgerichtspräsidenten angeordnet.

2. Die Eintragung der ausserordentlichen Ersitzung im Grundbuch erfolgt, sofern keine Einsprache dagegen erhoben worden ist, aufgrund einer Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten.

3. Über Einsprachen entscheidet der Amtsgerichtspräsident. Bei Abweisung ordnet er die Eintragung im Grundbuch an.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums

1. Die öffentlichen Sachen, wie Strassen, Plätze und Gewässer, stehen im Eigentum des Kantons oder der Gemeinden.

2. Der Gemeingebrauch an diesen öffentlichen Sachen wird gewährleistet.

3. Der Eigentümer bewilligt die über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzungen der öffentlichen Sachen. Er kann die Erteilung einer Erlaubnis zum gesteigerten Gemeingebrauch oder einer Verleihung (Konzession) zur Sondernutzung aus Gründen des öffentlichen Wohles verweigern oder an Bedingungen, Auflagen und Befristungen knüpfen.

4. Ist der Kanton Eigentümer, so wird die Bewilligung vom zuständigen Departement, ist die Gemeinde Eigentümerin, vom Gemeinderat erteilt. Die Spezialgesetzgebung oder die Gemeindeordnung können eine andere Instanz als zuständig erklären.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Jagd, Fischerei und Bergbau sind Regale.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Das Bergbauregal umfasst das Recht des Staates zum Aufsuchen und zur Gewinnung der im Erdinnern liegenden nutzbaren Mineralien und Fossilien, zu deren Ausbeutung erfahrungsgemäss bergbautechnische Vorkehren erforderlich sind, ferner das Recht zur Fassung und Nutzung der mineralhaltigen Quellen.

2. Dieses Regal wird durch besondere Gesetzgebung geordnet.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen.

2. Die Berechnung der Kosten für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung legt der Regierungsrat in einer Verordnung fest. Die übrigen Arbeiten der amtlichen Vermessung werden nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.

2bis Die Kosten der amtlichen Vermessung sind wie folgt zu tragen

a) die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümer;

b) die Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung trägt jene Person oder Behörde, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist;

c) die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden übrigen Kosten der amtlichen Vermessung trägt der Kanton.

3. Der Regierungsrat regelt die Vermarkung und die amtliche Vermessung, die Erstellung des Basisplans, die Vermarkung der Hoheitsgrenzen, die Nachführung der amtlichen Vermessung und die geografischen Namen in einer Verordnung. Er kann auch die Zuständigkeiten und Verfahren regeln. Er kann den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin als Vermessungsbehörde bezeichnen, welche über Einsprachen gegen die amtliche Vermessung entscheidet. Gegen solche Entscheide kann beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.

4. Der Regierungsrat kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung patentierten und im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern sowie qualifizierten Vermessungsfachleuten übertragen.

5. Der Nachführungsgeometer kann die Rechnung für Kosten und Kostenvorschuss für gesetzlich vorgeschriebene Arbeiten als Verfügung erlassen. Gegen die Verfügung kann beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden. Rechtskräftige Verfügungen des Nachführungsgeometers stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich; der Nachführungsgeometer kann hierfür das gesetzliche Pfandrecht nach § 283 litera a geltend machen.

6. ...

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Ober- und unterirdische Neubauten müssen die in der Baugesetzgebung vorgeschriebenen Abstände von der nachbarlichen Grundstückgrenze und vom Strassengebiet sowie von Plätzen und Gewässern einhalten.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden Einfluss ausüben, dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung, nur in einem Abstand von wenigstens 2 Metern der Anlagen von der Grenze errichtet werden. Der Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die nötigen Vorkehren zur Vermeidung von Schaden zu treffen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bau- und Strassengesetzgebung und der Baureglemente, Bebauungspläne und Polizeivorschriften der Gemeinden.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnissen ein Abstand von mindestens 2 Metern, in ländlichen Verhältnissen von mindestens 3 Metern von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden.

2. Bei Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegschaffung der Bäume verlangt werden.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Mangels abweichender Vereinbarung ist bei Neuanpflanzungen von Waldungen von dem offenen Lande des Nachbarn ein Abstand von wenigstens 5 Metern und, wenn die Anpflanzungen auf der Südseite geschehen, von wenigstens 9 Metern zu beachten.

2. Die nämlichen Bestimmungen gelten für Waldungen, die an öffentlichen Strassen angelegt werden.

3. Bei der Wiederverjüngung bestehender Waldungen, die in geringeren als den in Absatz 1 angegebenen Abständen angelegt sind, muss bei Anpflanzungen der bisherige Abstand, in allen Fällen jedoch ein solcher von wenigstens 2 Metern und, wo Wald an Wald grenzt, von wenigstens 1 Meter von der Grenze beachtet werden.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Bei Strassen I. und II. Klasse können die Eigentümer angrenzender, bereits bestehender Waldungen durch das Bau- und Justizdepartement verpflichtet werden, im Rahmen der in § 256 genannten Abstände für eine angemessene Durchlichtung zu sorgen, soweit dies im Interesse der Verkehrssicherheit oder des Strassenunterhaltes notwendig ist. Zuständig zur Anordnung ist bei Kantonsstrassen das Bau- und Justizdepartement und bei Gemeidestrassen der Gemeinderat.

2. Der Strasseneigentümer hat für allfälligen Schaden eine Entschädigung zu entrichten, die mangels Einigung im Schätzungsverfahren festgelegt wird.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Über den Anspruch auf Durchleitung und Verlegung der Leitungen entscheidet der Amtsgerichtspräsident, soweit nicht das Enteignungsrecht massgebend ist.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Der Eigentümer muss sich das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Bodens gefallen lassen, wenn der Nachbar dieses Recht unbedingt in Anspruch nehmen muss, um ein Gebäude zu errichten oder zu unterhalten, an der Grenze gelegene Brunnen, Dünger-, Jauche- und Abtrittgruben und ähnliche Anlagen zu reinigen oder wieder herzustellen, Grenzmauern instand zu stellen und an der Grenze stehende Grünhecken zuzuschneiden.

2. Der Nachbar, der von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat den Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen.

3. Er haftet ihm für allen Schaden.

4. ...

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Wo das Tret- oder das Radwenderecht in Geltung steht, ist der Berechtigte befugt, auf das Grundstück seines Nachbarn so weit hinauszutreten oder hinauszufahren, als zur Ausübung des Rechtes erforderlich ist und dadurch die Kulturen des Nachbarn nicht wesentlich Schaden leiden. Für den Traktorenbetrieb beschränken sich diese Rechte auf das Pflügen der Grenzfurchen. Für Schaden, der durch übermässige oder ordnungswidrige Ausübung dieses Rechtes entsteht, hat der Berechtigte Ersatz zu leisten.

2. ...

3. Der Kantonsrat kann das Tret- und Radwenderecht einzeln oder zusammen längs der Strassen I. und II. Klasse aufheben.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Fehlt dem Eigentümer einer Bergwaldung ein genügender Weg für die Abfuhr des gefällten Holzes, so kann er von den Eigentümern der unterhalb liegenden Grundstücke verlangen, dass sie ihm gegen volle Entschädigung einen Holzlass (Riese) einräumen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Wenn der Eigentümer sein Grundstück als Weide benützt, so hat er zum Schutze der Nachbargrundstücke die erforderlichen Einfriedigungen zu erstellen und zu unterhalten.

2. Den Strassen, Wegen und Fusswegen entlang darf ein Grundstück mit Stacheldraht oder andern Einrichtungen nur eingefriedigt werden, wenn die Einzäunung auf der Strassenseite so abgeschirmt wird, dass Menschen und Tiere sich nicht verletzen können. Diese Bestimmung ist auf Berggebiete nicht anwendbar.

3. Mangels gegenteiliger Vereinbarung dürfen neue Einfriedigungen, die auf der Grundstückgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 Metern von der Grenze entfernt stehen, eine Höhe von höchstens 2 Metern erreichen. Der Regierungsrat kann im Interesse der Verkehrssicherheit über den Abstand von Bäumen und Sträuchern sowie über die zulässige Höhe von Einfriedigungen längs öffentlichen Strassen besondere Vorschriften aufstellen.

4. Die besonderen strassenpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Der Amtsgerichtspräsident erlässt die im Interesse der Kulturen verlangten Verbote des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Wer zur Ausübung der Jagd berechtigt ist, darf fremde Grundstücke, die nicht eingefriedigt sind, sowie eingefriedigte Weiden betreten.

2. ...

3. Der vermeidbare Schaden ist zu ersetzen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Eigentümer, deren Grundstücke an schiff- und flössbaren Flüssen liegen, haben den nötigen Reck- oder Schifferweg unentgeltlich einzuräumen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Die Nachführung und Verwaltung der Lage- und Höhenfixpunkte sind Sache des Kantons. Werden sie durch eine Nachführung der amtlichen Vermessung verursacht, sind sie Sache jener Person oder Behörde, welche die Nachführung veranlasst hat.

2. Der Regierungsrat regelt die Nachführung und Verwaltung der Vermessungsfixpunkte in einer Verordnung.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Öffentliche und dem Nachbarrecht unterliegende private Leitungen bestehen als gesetzliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintragung im Grundbuch.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, Bodenverbesserungen, wie Entwässerungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von landwirtschaftlichen Gütern und von Wald sowie Aufforstungen beschliesst, so sind die übrigen Grundeigentümer verpflichtet, dem Unternehmen beizutreten. Die bei der Grundeigentümerversammlung nicht erscheinenden oder nicht stimmenden Grundeigentümer gelten als zustimmend.

2. ...

3. Der Regierungsrat erlässt die Durchführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Bei den Bodenverbesserungen soll den Grundeigentümern die Möglichkeit gegeben werden, die entstehenden Kosten weitgehend abzuverdienen.

4. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Bauwesen, den Wasserbau und über die Forst- und Landwirtschaft.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

1. Der Amtsgerichtspräsident ist bei Streitigkeiten im Rahmen des Stockwerkeigentums zuständig

a) für die Beurteilung von Einsprachen gegen Verfügungen über ein Stockwerk nach Artikel 712c Absatz 3 ZGB;

b) für die Ermächtigung der Eintragung eines Pfandrechts zugunsten der Stockwerkeigentümerschaft nach Artikel 712 i Absatz 2 ZGB;

c) für die Bestellung des Verwalters nach Artikel 712q Absatz 2 ZGB;

d) für die Abberufung des Verwalters nach Artikel 712 r Absatz 3 ZGB.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum

1. Zur Entgegennahme von Fundanzeigen ist ausser der Polizei der Gemeindepräsident zuständig.

2. Beim Gemeindepräsidenten ist auch die Bewilligung zur Versteigerung einer gefundenen Sache nachzusuchen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum

1. Fundgegenstände, die von der Polizei oder von der Gemeinde zur Aufbewahrung entgegengenommen werden, sind nach Ablauf der in Artikel 722 ZGB genannten fünfjährigen Frist dem Finder herauszugeben. Ist der Fundgegenstand nach Artikel 721 Absatz 2 ZGB vor Ablauf dieser Frist versteigert worden, so ist dem Finder nach 5 Jahren der Erlös herauszugeben.

2. Ist der Finder nicht bekannt oder verzichtet er auf seine Rechte, so ist der Fundgegenstand nach Anordnung des Polizeikommandos oder des Gemeindepräsidenten zu versteigern.

3. Der Regierungsrat regelt das bei der Verwertung amtlich aufbewahrter Fundgegenstände einzuhaltende Verfahren und die Verwendung des vom Finder nicht beanspruchten Erlöses.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten

1. Soweit der Inhalt der Wegrechte für den einzelnen Fall nicht ausdrücklich umschrieben oder durch den Ortsgebrauch geordnet ist, gelten folgende Regeln

a) wer ein Fusswegrecht besitzt, darf den Weg zu Fuss, nicht aber zum Reiten, zum Fahren oder zum Viehtreiben benützen;

b) wer ein Fahrwegrecht besitzt, darf über den Weg auch Vieh treiben, aber nicht schwere Lasten schleifen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten

1. Weidrechte können vom Belasteten gegen Entschädigung abgelöst werden.

2. Wenn bei mehreren Weidrechten die Mehrheit der Belasteten oder die Eigentümer des grösseren Teiles des belasteten Landes die Ablösung verlangen, ist diese Erklärung auch für die anderen verbindlich.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten

1. Über die Sicherstellungsansprüche des Eigentümers gegenüber dem Nutzniesser und über die Anordnung der Beistandschaft entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten

1. Das Inventar über die der Nutzniessung unterliegenden Gegenstände wird durch den Amtschreiber oder den Notar öffentlich beurkundet.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten

1. Über die Liquidation des Nutzniessungsvermögens und die Befreiung des Nutzniessers von der Zinspflicht entscheidet der Amtschreiber.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Dritter Abschnitt: Die Grundlasten

1. Zur Schätzung des Gesamtwertes der Grundlasten sind im Streitfalle die Organe der Katasterschätzung zuständig.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Dritter Abschnitt: Die Grundlasten

1. Die Verpflichtungen zum Unterhalt von Werken einer Bodenverbesserung und Güterzusammenlegung oder von Anlagen auf öffentlichem oder privatem Grund bilden öffentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Eintrag im Grundbuch bestehen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vereinbarung, dass der Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen im Rückstand ist, höhere Zinsen entrichten soll, ist nichtig. Vorbehalten bleibt die Forderung von Verzugszinsen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Grundstücke, die zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehören, dürfen nicht verpfändet werden.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann der Amtsgerichtspräsident ihm jede weitere schädliche Einwirkung untersagen und den Gläubiger ermächtigen, die zweckdienlichen Vorkehren zu treffen.

2. Über die Sicherungsansprüche des Gläubigers bei eingetretener oder drohender Wertverminderung und bei Abtrennung kleiner Stücke entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung

1. Die Verteilung der Pfandhaft bei Veräusserung eines Teiles des mit einem Grundpfand belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers oder bei Zerstückelung des Unterpfandes wird, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, durch den Amtschreiber vorgenommen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung

1. Nach kantonalem Recht entsteht mit Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht

a)* zugunsten des Staates für die Handänderungssteuer, die staatlichen Verurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie für die Kosten der Grundbuchvermessung und der Katasterschätzung;

b)* zugunsten der Gemeinden, der Wasserversorgungsunternehmen sowie der Abwasserbeseitigungsunternehmen für die letzten verfallenen jährlichen Benützungsgebühren;

c) in den von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Fällen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung

1. Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken nach § 283 ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.

2. Das Begehren um Eintragung ist von der zuständigen Behörde an das Grundbuchamt zu richten.

3. Besondere Verfahrensvorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung

1. Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes mit Eintragung besteht

a) zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Kostenanteile an Erstellung, Korrektion und Erweiterung öffentlicher Strassen, Trottoirs und Plätze, Überbrückungen und Durchlässe;

b) zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Kostenanteile an Korrektion und Unterhalt von Gewässern;

c)* zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Rückerstattungspflicht von Subventionen;

d)* zugunsten der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten für die Kostenanteile an Kanalisations-, Wasserversorgungs- und Abwasserreinigungsanlagen;

e)* zugunsten der Flurgenossenschaften für die Kostenanteile von Bodenverbesserungen nach § 268;

f)* in den von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Fällen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung

1. Das Pfandrecht nach § 284 folgt im Range den gesetzlichen Pfandrechten ohne Eintragung.

2. Die Eintragung des Pfandrechtes muss spätestens vier Monate nach Fälligkeit der Forderung erfolgen.

3. Das Begehren um Eintragung ist an das Grundbuchamt zu richten.

4. Verweigert der Eigentümer seine Mitwirkung, so entscheidet der Amtsgerichtspräsident über die Eintragung.

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