Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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126.161 CH-SO

Zweck

5 Articles / Provisions · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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Statutory Text (5 Provisions)

1. Diese Verordnung regelt die einheitliche elektronische und manuelle Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals, wie Erhebung, Aufbewahrung, Verwendung, Veränderung, Bekanntgabe und Vernichtung.

1. Diese Verordnung gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen, der kantonalen Anstalten, des kantonalen Polizeikorps, der Solothurner Spitäler AG und der Lehrpersonen der Volksschule.

2. ...

1. Zuständig zur Bearbeitung von Personendaten sind

a)* die Anstellungsbehörden für Daten betreffend das Anstellungsverhältnis;

b)* die Dienststellen für Daten betreffend das Führungsverhältnis.

c)* ...

d)* ...

e)* ...

2. Die Verantwortlichen bei den Dienststellen bearbeiten die Personendaten des ihnen unterstellten Personals.

3. ...

1. Personendaten über ehemalige Angestellte müssen während 10 Jahren seit dem Austritt durch die in § 4 genannten Stellen aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zu vernichten, wenn nicht gestützt auf eine gesetzliche Grundlage eine längere oder dauernde Aufbewahrung vorgeschrieben ist. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Die Dienststellen sind verpflichtet, die letzten zwei Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilungen, sowie das Schlusszeugnis während 10 Jahren seit dem Austritt aufzubewahren. Die übrigen bei den Dienststellen vorhandenen Personendaten sind beim Austritt zu vernichten.

3. ...

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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