§ 7 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen
§ 7 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen
1. Namens des Departementes werden unterzeichnet
a) vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin oder vom Amtsvorsteher oder von der Amtsvorsteherin
1.* ...
2.* Verfügungen nach dem Energiegesetz; diese Verrichtungen können auch vom Leiter oder von der Leiterin Energiefachstelle unterzeichnet werden;
3. Verfügungen nach der Bundesgesetzgebung über die Energie;
4.* ...
5.* Verfügungen nach der Gesetzgebung über das Militär und den Bevölkerungsschutz mit Ausnahme des Bereichs Kulturgüterschutz;
6.* ...
7.* ...
b)* vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin oder vom Chef oder von der Chefin Amt für Wald, Jagd und Fischerei
1.* Verfügungen nach der Wald-, Jagd- und Fischereigesetzgebung. Verfügungen nach der Jagd- und Fischereigesetzgebung können auch vom Leiter oder von der Leiterin der Abteilung Jagd und Fischerei unterzeichnet werden.
c)* vom Chef oder von der Chefin Amt für Wald, Jagd und Fischerei oder vom Kantonsoberförster oder von der Kantonsoberförsterin oder vom Kreisförster oder von der Kreisförsterin
1. Verfügungen nach § 16 Absatz 3 der Verordnung über die Abfälle.
d)* vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin, vom Amtsvorsteher oder von der Amtsvorsteherin
1. Verfügungen nach der Verordnung über das Bodenverbesserungswesen;
2. Verfügungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.
e)* vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin
1. Erteilung der Viehhandelspatente;
2.* ...
3. Erteilung der Fähigkeitsausweise für Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen;
4. Wahl der Schätzungsexperten und Schätzungsexpertinnen;
5. Wahl der Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen.
f)* vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin oder vom Leiter oder von der Leiterin der Abteilung Stiftungsaufsicht
1.* Verfügungen in Ausübung der Aufsicht gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907.
2.* ...
g) vom Chef oder von der Chefin des Amtes für Gemeinden: Verfügungen und Anordnungen nach der Gesetzgebung über
1. die Gemeinden;
2.* das Bürgerrecht; diese Verrichtungen können auch vom Leiter oder von der Leiterin Bürgerrecht unterzeichnet werden;
3.* den Zivilstand und das Zivilstandswesen; diese Verrichtungen können auch vom Leiter oder von der Leiterin Zivilstand oder dem Zivilstandsinspektor oder der Zivilstandsinspektorin unterzeichnet werden.
4.* Bestattungswesen; diese Verrichtungen können auch vom Leiter oder der Leiterin Gemeindeorganisation unterzeichnet werden.
h)* vom zuständigen Zivilstandsbeamten oder der zuständigen Zivilstandsbeamtin
1. Leichenpässe.