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122.218 CH-SO

§ 7 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen

Departemente - Unterschriftsberechtigung in einzelnen Departementen - Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartementes
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§ 7 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen

1. Namens des Departementes werden unterzeichnet

a) vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin oder vom Amtsvorsteher oder von der Amtsvorsteherin

1.* ...

2.* Verfügungen nach dem Energiegesetz; diese Verrichtungen können auch vom Leiter oder von der Leiterin Energiefachstelle unterzeichnet werden;

3. Verfügungen nach der Bundesgesetzgebung über die Energie;

4.* ...

5.* Verfügungen nach der Gesetzgebung über das Militär und den Bevölkerungsschutz mit Ausnahme des Bereichs Kulturgüterschutz;

6.* ...

7.* ...

b)* vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin oder vom Chef oder von der Chefin Amt für Wald, Jagd und Fischerei

1.* Verfügungen nach der Wald-, Jagd- und Fischereigesetzgebung. Verfügungen nach der Jagd- und Fischereigesetzgebung können auch vom Leiter oder von der Leiterin der Abteilung Jagd und Fischerei unterzeichnet werden.

c)* vom Chef oder von der Chefin Amt für Wald, Jagd und Fischerei oder vom Kantonsoberförster oder von der Kantonsoberförsterin oder vom Kreisförster oder von der Kreisförsterin

1. Verfügungen nach § 16 Absatz 3 der Verordnung über die Abfälle.

d)* vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin, vom Amtsvorsteher oder von der Amtsvorsteherin

1. Verfügungen nach der Verordnung über das Bodenverbesserungswesen;

2. Verfügungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.

e)* vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin

1. Erteilung der Viehhandelspatente;

2.* ...

3. Erteilung der Fähigkeitsausweise für Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen;

4. Wahl der Schätzungsexperten und Schätzungsexpertinnen;

5. Wahl der Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen.

f)* vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin oder vom Leiter oder von der Leiterin der Abteilung Stiftungsaufsicht

1.* Verfügungen in Ausübung der Aufsicht gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907.

2.* ...

g) vom Chef oder von der Chefin des Amtes für Gemeinden: Verfügungen und Anordnungen nach der Gesetzgebung über

1. die Gemeinden;

2.* das Bürgerrecht; diese Verrichtungen können auch vom Leiter oder von der Leiterin Bürgerrecht unterzeichnet werden;

3.* den Zivilstand und das Zivilstandswesen; diese Verrichtungen können auch vom Leiter oder von der Leiterin Zivilstand oder dem Zivilstandsinspektor oder der Zivilstandsinspektorin unterzeichnet werden.

4.* Bestattungswesen; diese Verrichtungen können auch vom Leiter oder der Leiterin Gemeindeorganisation unterzeichnet werden.

h)* vom zuständigen Zivilstandsbeamten oder der zuständigen Zivilstandsbeamtin

1. Leichenpässe.

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