§ 3 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen
§ 3 Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen
1. Namens des Departementes werden unterzeichnet
a) vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin, vom Leiter oder von der Leiterin Rechtsdienst oder vom zuständigen Amtsvorsteher oder von der Amtsvorsteherin: Verfügungen nach dem/der
1. Planungs- und Baugesetz;
2. Kantonalen Bauverordnung;
3. Natur- und Heimatschutzverordnung;
4. Gesetzgebung über die Rechte am Wasser;
5. Strassengesetz und Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen;
6. Umweltschutzgesetzgebung;
7.* Verordnung über den Strassenverkehr;
8.* § 6 Verordnung über die Schifffahrt[3].
9.* ...
b)* vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin
1. Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;
2. Verfügungen nach § 30 Absatz 2 Buchstabe b des Submissionsgesetzes.
c) vom Leiter oder von der Leiterin des Kreisbauamtes
1. Bewilligungen gemäss 6. Abschnitt des Strassengesetzes (Benützung der Strassen), inkl. Verfügungen über Gebühren.
d)* ...
e)* vom Chef des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie
1. Verwendung von Mitteln für Beiträge an Restaurierungen und der damit verbundenen Bauuntersuchungen und Dokumentationen historischer Kulturdenkmäler bis 20’000 Franken, sofern der festgelegte Betrag vom Empfänger oder von der Empfängerin nicht bestritten wird. Ist der Betrag bestritten, so entscheidet der Regierungsrat;
2.* Verfügungen nach der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz[4] im Bereich des Kulturgüterschutzes.
f)* vom Leiter oder von der Leiterin, vom stellvertretenden Leiter oder von der stellvertretenden Leiterin oder vom Verwaltungsjuristen oder von der Verwaltungsjuristin der Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
1. Verfügungen in Anwendung von § 8 Verordnung über den Strassenverkehr[5].