122.131
CH-SO
§ 5 Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen (Delegationsgesetz)
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Delegationsgesetz
1. Wenn das Gesetz eine kantonale Genehmigung von Gemeindeordnungen, Gemeindereglementen, Statuten und Reglementen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und ähnlichen Erlassen vorschreibt, werden sie von jenem Departement genehmigt, dessen Sachgebiet sie betreffen.
2. Genehmigungsverfügungen der Departemente können mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.
3. Bau- und Zonenreglemente sowie Reglemente von Bodenverbesserungsunternehmungen genehmigt der Regierungsrat, soweit nach Gesetz nicht eine andere Behörde zuständig ist.