Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
122.131 CH-SO

§ 5 Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen (Delegationsgesetz)

Allgemeine Vorschriften
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (19 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Delegationsgesetz

1. Wenn das Gesetz eine kantonale Genehmigung von Gemeindeordnungen, Gemeindereglementen, Statuten und Reglementen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und ähnlichen Erlassen vorschreibt, werden sie von jenem Departement genehmigt, dessen Sachgebiet sie betreffen.

2. Genehmigungsverfügungen der Departemente können mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.

3. Bau- und Zonenreglemente sowie Reglemente von Bodenverbesserungsunternehmungen genehmigt der Regierungsrat, soweit nach Gesetz nicht eine andere Behörde zuständig ist.

← § 1 Delegationsgesetz Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen (Delegationsgesetz) - Zweck § 7bis Delegationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →