113.112
VpR
CH-SO
§ 52 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Formel G § 134
Stimmrechtsbescheinigung
§ 52 VpR — Formel G § 134
1. Die Bescheinigung wird mit folgender Formel ausgestellt: Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt, dass die ... (Anzahl) Unterzeichnenden dieser Liste (bzw. der Listen Nr. 1 bis ...) ihr Stimmrechtsdomizil in der Gemeinde haben und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2. Bei der Verweigerung der Bescheinigung ist der Grund zu vermerken.