112.11
CH-SO
§ 30 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Bürgerrechtsgesetz — Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben, insbesondere
a) das Gesetz über den Erwerb und Verlust des Kantonsbürgerrechts vom 27. September 1959;[6]
b) § 108 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954;[7]
c) der Kantonsratsbeschluss über das Erfordernis der Beibringung einer Bescheinigung über die Entlassung aus dem bisherigen Heimatstaate vom 1. Dezember 1938.[8]
2. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.