112.11
CH-SO
§ 20 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Zuständigkeit
Erwerb durch Einbürgerung - Gemeindebürgerrecht
§ 20 Bürgerrechtsgesetz — Zuständigkeit
1. Die Bürgergemeinde bezeichnet in einem rechtsetzenden Reglement die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat als Organ, welches zur Verleihung des Gemeindebürgerrechts an Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen und dessen Zusicherung an ausserkantonale schweizerische sowie ausländische Staatsangehörige zuständig ist.