112.11
CH-SO
§ 18 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Niederlassungserfordernis
Erwerb durch Einbürgerung - Gemeindebürgerrecht
§ 18 Bürgerrechtsgesetz — Niederlassungserfordernis
1. Wer zwei Jahre in der Gemeinde Niederlassung hat, kann ein Gesuch um Einbürgerung stellen, sofern die eidgenössischen und kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.