Legislator · Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung
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Gesetzliche Grundlagen / Wirkungen

55 Articles / Provisions · Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (55)

Statutory Text (55 Provisions)

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Anwendbare Vorschriften

1. Das Grundbuch wird nach den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen geführt.

2. Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuchs gilt das kantonale Grundbuch, bestehend aus Hauptbuch, Servitutenprotokoll, Pfandprotokoll, Tagebuch und Belegen. Die Eintragungen und Löschungen haben in Bezug auf Entstehung, Änderung oder Untergang von dinglichen Rechten an Grundstücken Grundbuchwirkung. Für das kantonale Grundbuch sind die Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes anzuwenden.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung

1. Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt (EDV-Grundbuch).

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung

1. Die Personendaten, welche in jedem Fall mindestens in den Anmeldungsbelegen enthalten sein müssen (Art. 13a Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch [GBV]), werden elektronisch gespeichert.

2. Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für die Identifikation der berechtigten Person oder für die Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes nötig sind.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung

1. Besteht Miteigentum an einem Grundstück und sind die Miteigentümer Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner, oder handelt es sich um Autoabstellplätze und dergleichen, bestimmt das Grundbuchamt im Sinne von Art. 111c Abs. 2 GBV, ob die Anteile als Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen werden.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung

1. Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen benützen.

2. Die Benützung hat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und soweit sie der Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes dient zu erfolgen.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung

1. Das Grundbuchamt gewährt dem Amt für Geoinformation direkten Zugriff auf Daten des Hauptbuchs, welche zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt werden.

2. Der Regierungsrat kann im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen weiteren Personen und Behörden einen direkten oder mittelbaren Zugriff gewähren. Er hört dabei zuvor das Grundbuchamt und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung

1. Für Datenschutz und Datensicherheit sind die Bestimmungen der GBV, das kantonale Datenschutzgesetz und die vom Regierungsrat genehmigten Konzepte massgebend.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen

1. Alle Einträge im Hauptbuch sowie in den Hilfsregistern und Kontrollen sind durch den Grundbuchverwalter bzw. die Grundbuchverwalterin oder dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin zu validieren.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen

1. Das Eigentümerregister wird elektronisch geführt und ist Bestandteil des EDV-Grundbuchs.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen

1. Bei Bestehen eines Pfandregisters werden die Gläubigerrechte in diesem Register vermerkt. Andernfalls besteht das Gläubigerregister aus einer fortlaufend nummerierten Sammlung der Gesuche um Vormerknahme von Gläubigerrechten oder als Ablage bei den Belegen.

2. Auf dem Pfandtitel selbst ist keine Bestätigung über den Gläubigernachtrag anzubringen.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen

1. Ausser den vom Bundesrecht vorgeschriebenen werden folgende Hilfsregister und Kontrollen geführt

a) Register über Personenrechte (§ 12)

b) Servitutenregister (§ 13)

c) Pfandregister (§ 14)

d) Pfandtitelkontrolle (§ 15)

e) Messurkundenkontrolle (§ 16)

f) Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Pfandrechtsgläubiger bzw. -gläubigerinnen (§ 17)

2. Diese Register können auch elektronisch geführt werden.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen

1. Im Register über Personenrechte sind für jede beteiligte Person die Rechte aus Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Grundpfandrechten sowie die durch sie abgegebenen Grundbuch- und Geschäftsfallanmeldungen ersichtlich.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen

1. Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in ihrem vollständigen Wortlaut in das Servitutenregister eingetragen. Jeder Eintrag erfolgt auf besonderem Blatt.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen

1. Die Grundpfandrechte werden in das Pfandregister eingetragen. Der Eintrag kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Jeder Eintrag erfolgt auf besonderem Blatt.

2. Nach Einführung des EDV-Grundbuchs kann auf die Führung des Pfandregisters verzichtet werden.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen

1. Sämtliche beim Grundbuchamt eingehenden sowie die neu errichteten Pfandtitel werden nach Nummern geordnet in die Pfandtitelkontrolle eingetragen. Die Nummerierung hat pro Kalenderjahr zu erfolgen. Die Löschungen sowie die Aushändigungen der Pfandtitel müssen ersichtlich sein.

2. Die Aushändigung von Pfandtiteln darf nur gegen Empfangsbescheinigung erfolgen.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen

1. Sämtliche beim Grundbuchamt eingehenden, durch den Grundbuchgeometer bzw. die Grundbuchgeometerin ausgestellten Messurkunden werden in der Messurkundenkontrolle eingetragen.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen

1. Die von den Pfandrechtsgläubigern bzw. -gläubigerinnen unterzeichneten Doppel der Schuldübernahme- bzw. Schuldübergangsanzeigen sind, nach den Ordnungsnummern geordnet, aufzubewahren. Beim Geschäft ist auf die Ordnungsnummer der Anzeigen hinzuweisen; die Nummerierung hat pro Kalenderjahr zu erfolgen.

2. Über die ausstehenden Anzeigendoppel ist Kontrolle zu führen.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Belege

1. Die Belege können als Gesamtdokumente oder als Haupt- und Nebenakten kantons- oder gemeindeweise aufbewahrt werden. Die Bestimmung als Haupt- und Nebenakten erfolgt nach Bedeutung der Dokumente.

2. Die Aufbewahrung von Messurkunden und Plänen kann auch getrennt von den Hauptakten erfolgen.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Belege

1. Die öffentlichen Urkunden über die Begründung, Änderung und Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken bilden zusammen mit den übrigen Belegen über den Rechtsgrundausweis und das Verfügungsrecht die Hauptakten und sind ab einem durch das Grundbuchamt zu bestimmenden Zeitpunkt nach Tagebuch-Nummern geordnet einzubinden.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Belege

1. Wird die Grundbuchanmeldung im Sinne von Art. 13 Abs. 4 GBV telefonisch übermittelt, sind der Name der anrufenden Person, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts und der Inhalt der Grundbuchanmeldung unverzüglich zu protokollieren. Dieses Protokoll, bei elektronischer Übermittlung der entsprechende Ausdruck, ist zu den Anmeldungsbelegen zu legen.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Belege

1. Bei separater Aufbewahrung von Nebenakten ist im Hauptbeleg ein Nebenaktenverzeichnis anzubringen.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Pfandtitel

1. Entkräftete Pfandtitel sind nach erfolgter Validierung zu vernichten, sofern der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin keine Aushändigung an ihn verlangt. Von Namenschuldbriefen werden die Bogen mit Übertragungsvermerken bei den Belegen aufbewahrt.

2. Verlangt der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin die Aushändigung eines entkräfteten Namentitels, der Übertragungsvermerke enthält, ist vom Bogen mit den Übertragungsvermerken eine Kopie zu den Belegen zu legen.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Veröffentlichung der Eigentumsübertragung an Grundstücken

1. Im Sinne von Art. 970a Abs. 3 ZGB sind die folgenden Erwerbsfälle nicht zu veröffentlichen

a) Grundstückflächen bis zu 50 m² ohne Gebäude, in der Bauzone

b) Grundstückflächen bis zu 500 m² ohne Gebäude, ausserhalb der Bauzone

c) Grundstückflächen bis zu 200 m² ohne Gebäude, für die Erstellung oder Erweiterung eines öffentlichen Werkes (Strasse, Bahn, Gewässer usw.)

d) im Güterzusammenlegungs-, Quartierplan- oder Grenzbereinigungsverfahren

e) Mit- oder Gesamteigentumsanteile von höchstens 15% bei Übertragungen an Beteiligte

f) kleine Einheiten im Stockwerkeigentum, wie Garageboxen, Abstell- und Bastelräume, sowie Wertquotenänderungen von höchstens 15% an der bisherigen Quote der abgebenden Einheit

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Mitteilungen

1. Mitteilungen über Rechtsgeschäfte an andere Amtsstellen haben unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Interessen nach Absprache zu erfolgen.

2. Vollzogene Änderungen aus Messurkunden sind dem Grundbuchgeometer bzw. der Grundbuchgeometerin zu bestätigen.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Archivierung

1. Die folgenden Akten sind während der bezeichneten Dauer aufzubewahren

a) Hauptakten: unbeschränkt

b) Nebenakten: 30 Jahre

c) Schuldbrief-Empfangsscheine: 30 Jahre

d) Doppel der Anzeigen an die Pfandrechtsgläubiger: 10 Jahre

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Archivierung

1. Alle nicht im EDV-Grundbuch enthaltenen Hilfsregister sind periodisch zu sichern.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Besondere Rechtsverhältnisse

1. Von Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erlassene Grundbuchsperren sind im Grundbuch anzumerken.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Besondere Rechtsverhältnisse

1. Bei der Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten des kantonalen Rechtes sind die Bestimmungen der GBV über die Eintragung der Pfandrechte für Bodenverbesserungen sinngemäss anzuwenden.

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Besondere Rechtsverhältnisse

1. Der Gemeinderat oder die von ihm ermächtigte Stelle am Orte der gelegenen Sache ist die zuständige Behörde zur Ausstellung der amtlichen Bestätigung, wonach die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume einer im Stockwerkeigentum stehenden Baute ganze in sich abgeschlossene Raumeinheiten mit eigenem Zugange sind (Art. 33b Abs. 2 und 33c Abs. 3 GBV).

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Besondere Rechtsverhältnisse

1. Den Ausweis über den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zufolge freiwilliger öffentlicher Versteigerung von Grundstücken bildet das Protokoll gemäss Art. 139 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigungsverfahren

1. Vor der Anlage des eidgenössischen Grundbuchs sind die Einträge im kantonalen Grundbuch (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vor- und Anmerkungen usw.) und die Anmeldungen noch nicht eingetragener Rechte nach den geltenden gesetzlichen und den nachstehenden Bestimmungen zu bereinigen.

2. Alle nach 60 Tagen seit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuchs nicht eingetragenen dinglichen Rechte gelten als aufgehoben (Art. 44 Abs. 2 SchlT zum ZGB).

3. Die Bereinigung erfolgt durch das Grundbuchamt. Die Organe der Gemeinde und das Amt für Geoinformation haben bei der Bereinigung mitzuwirken.

4. Protokolle des Grundbuchamtes oder der Gemeindeorgane über Bereinigungsverhandlungen gelten als öffentliche Urkunden.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigungsverfahren

1. Im Bereinigungsverfahren werden mit den Grundeigentümern bzw. Grundeigentümerinnen sowie weiteren Beteiligten Verhandlungen geführt, mit dem Zweck der Anerkennung der bereinigten Einträge.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigungsverfahren

1. Im Bereinigungsverfahren sind die Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerinnen und die weiteren Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet.

2. Mit- oder Gesamteigentümer bzw. Mit- oder Gesamteigentümerinnen haben eine Person zu bezeichnen, die sie gegenüber dem Grundbuchamt rechtsgültig vertreten kann.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigungsverfahren

1. Öffentliche Publikationen erfolgen im kantonalen Amtsblatt.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge

1. Im Bereinigungsverfahren sind die Eigentumsverhältnisse und die Eigentümerbezeichnungen zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge

1. Altrechtliches Stockwerkeigentum, das in Miteigentum mit Dienstbarkeitsberechtigung umgewandelt und in dieser Form eingetragen worden ist, wird nach Art. 20ter SchlT zum ZGB den Vorschriften des ZGB über das Stockwerkeigentum unterstellt.

2. Die Unterstellung wird im Einzelfall rechtswirksam, wenn die Eintragung im Hauptbuch entsprechend geändert worden ist (Art. 20ter Abs. 2 SchlT zum ZGB).

3. Solches Stockwerkeigentum ist im Hauptbuch als «Stockwerkeigentum nach Art. 20ter SchlT zum ZGB» zu bezeichnen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge

1. Mit der Bereinigung sollen die bisherigen Einträge in eine den tatsächlichen Verhältnissen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Form gebracht werden.

2. Das Grundbuchamt bestimmt

a) Einträge, die nicht zu bereinigen sind

b) Einträge, Vermerke und Ansprüche, die zu bereinigen sind und einer Vereinbarung bedürfen

c) unzulässige und offensichtlich bedeutungslose Einträge, die zu löschen sind

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge

1. Einträge, die keiner Änderung bedürfen, und solche, die ohne materielle Änderung neu gefasst werden, behalten ihr Entstehungs- bzw. Eintragungsdatum.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge

1. Über die Einträge, die nicht von Amtes wegen durch das Grundbuchamt bereinigt werden können, sind die Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerinnen und weitere Beteiligte zur Bereinigung einzuvernehmen. Das Ergebnis der Einvernahme ist in einem Protokoll festzuhalten.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge

1. Einträge, die unzweifelhaft untergegangen sind, sowie unzulässige und offensichtlich bedeutungslos gewordene Einträge sind von Amtes wegen zu löschen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge

1. Eingetragene dingliche Rechte des kantonalen Rechts, die nicht bedeutungslos, aber nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr eintragungsfähig sind und nicht auf dem Wege der Vereinbarung oder durch Verfügung des Richters in eine eintragungsfähige Form gebracht werden können, sind im Grundbuch anzumerken.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge

1. Die bereinigten Einträge sind während einer Frist von 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

2. Erfolgt innert der Auflagefrist keine schriftliche Einsprache, gelten die Einträge als anerkannt.

3. Können Einsprachen nicht durch Vermittlung des Grundbuchamtes oder unter Mitwirkung des Gemeinderates auf gütlichem Wege erledigt werden, sind die Parteien gemäss § 49 an den Richter zu verweisen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge

1. Den Grundpfandgläubigern bzw. Grundpfandgläubigerinnen bzw. den dem Grundbuchamt bekannten, aus dem Pfandrecht berechtigten Personen sind die Bereinigungsergebnisse (Eigentum, die den Pfandrechten vorgehenden Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen, Änderungen im Liegenschaftsbeschrieb usw.) zur Kenntnis zu bringen.

2. Die Dienstbarkeiten und Grundlasten des alten Rechts sind, soweit kein abweichender Eintrag besteht, als den Pfandrechten vorgehend einzutragen. In gleicher Weise sind die in öffentlichen Güterzusammenlegungsverfahren durch die Neuzuteilung entstandenen Rechte und Lasten einzutragen.

3. Die Inhaber bzw. Inhaberinnen von Pfandtiteln sind aufzufordern, die Titel dem Grundbuchamt einzureichen, um sie mit dem bereinigten Grundbuch in Übereinstimmung zu bringen. Wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, ist das Grundbuchamt von der Verantwortung entlastet, die sich aus der Nichteintragung der Änderung ergeben könnte.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge

1. Anstelle von Pfandtiteln, die schadhaft, unleserlich oder unübersichtlich geworden sind, ist im Einverständnis der Beteiligten deren Neuerrichtung mit neuem Datum und bisheriger Pfandstelle zu veranlassen.

2. Fehlt eine Zustimmung, kann das Grundbuchamt den Titel nach den Vorschriften der GBV neu ausstellen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge

1. Werden Pfandtitel vermisst oder nicht beigebracht, sind die dazu Berechtigten zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens gemäss Art. 870 oder 871 ZGB aufzufordern.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anmeldung noch nicht eingetragener Rechte

1. Durch öffentliche Publikation fordert das Grundbuchamt die Beteiligten auf, innert 30 Tagen allfällig bestehende, aber noch nicht eingetragene Rechte an Grundstücken zur Eintragung sowie bereits eingetragene, aber tatsächlich untergegangene Rechte zur Löschung anzumelden.

2. In der Publikation ist auf Art. 44 SchlT zum ZGB hinzuweisen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anmeldung noch nicht eingetragener Rechte

1. Die Anmeldung, welche schriftlich einzureichen ist, hat folgende Angaben zu enthalten

a) Belastete oder berechtigte Grundstücke bzw. berechtigte Personen

b) Genaue Bezeichnung und Umschreibung des beanspruchten Rechts

c) Rechtstitel, auf den sich der einzelne Anspruch stützt, bzw. Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt wird

d) Gesamtwert für Grundlasten

2. Die Anmeldungen sowie deren Erledigungen sind in einem Protokoll zu verzeichnen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anmeldung noch nicht eingetragener Rechte

1. Die Anmeldungen zur Eintragung von Rechten sind im kantonalen Grundbuch als vorläufige Eintragungen vorzumerken.

2. Die Kenntnisgabe an die Beteiligten erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Erfolgt innert 30 Tagen nach Zustellung keine Einsprache, gelten die angezeigten Rechte und Lasten und deren Umschreibung als anerkannt, und die Einträge erfolgen definitiv.

3. Können bestrittene Rechte nicht durch Vermittlung des Grundbuchamtes oder unter Mitwirkung des Gemeinderates auf gütlichem Wege erledigt werden, sind die Parteien gemäss § 49 an den Richter zu verweisen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Gerichtliche Beurteilung

1. Kommt zwischen den Beteiligten über einen Anspruch hinsichtlich Bestand, Inhalt, Umfang oder Rang eines Rechtes oder über den Gesamtwert einer Grundlast keine gütliche Einigung zustande, verweist ihn das Grundbuchamt zur gerichtlichen Erledigung und setzt eine Klagefrist von 90 Tagen, mit der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf der Anspruch im Bereinigungsverfahren nicht mehr berücksichtigt wird.

2. Die Klägerrolle ist zuzuweisen

a) jedem Ansprecher bzw. jeder Ansprecherin, der bzw. die ein nicht eingetragenes Recht geltend macht oder die Änderung eines Eintrages beantragt

b) dem Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin, wenn er bzw. sie ein eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet

c) dem bzw. der Berechtigten, wenn beide Parteien oder das Grundbuchamt im Bereinigungsverfahren die Änderung eines eingetragenen Rechtes verlangen oder wenn über den Gesamtwert einer Grundlast, der für deren Eintragung Voraussetzung ist, keine Verständigung erzielt werden kann

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anlage des eidgenössischen Grundbuchs

1. Nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens erfolgt aufgrund der Einträge im kantonalen Grundbuch und der Belege die Anlage des eidgenössischen Grundbuchs.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anlage des eidgenössischen Grundbuchs

1. Die noch streitigen dinglichen Rechte bleiben bzw. werden von Amtes wegen durch eine vorläufige Eintragung (Art. 961 ZGB) gesichert.

2. Nach rechtskräftiger Erledigung des Streites wird die vorläufige Eintragung gelöscht und gegebenenfalls durch die definitive ersetzt (Art. 76 GBV).

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anlage des eidgenössischen Grundbuchs

1. Der Abschluss des Bereinigungsverfahrens ist durch das Grundbuchamt öffentlich zu publizieren. Im Aufruf ist darauf hinzuweisen, dass

a) das bereinigte Grundbuch während 30 Tagen zur öffentlichen Einsicht aufliegt

b) innert der Auflagefrist beim Grundbuchamt Einwendungen wegen Mängeln oder Unrichtigkeiten erhoben werden können

c) eintragungsbedürftige, im Grundbuch nicht eingetragene dingliche Rechte nach 60 Tagen seit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuchs aufgehoben sind

d) auf bereits bereinigte Einträge und behandelte Anmeldungen nicht mehr eingetreten wird

2. Neue Ansprüche sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu bereinigen.

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anlage des eidgenössischen Grundbuchs

1. Nach vollständiger Anlage beschliesst der Regierungsrat, von welchem Zeitpunkt an das Grundbuch mit der Wirkung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Kraft tritt (Art. 973 ZGB).

2. Hängige Rechtsstreitigkeiten über Rechtsverhältnisse an Grundstücken schliessen die Inkraftsetzung nicht aus, sofern eine Sicherung durch vorläufige Eintragung stattgefunden hat.

3. Der Beschluss ist durch das Grundbuchamt zu veröffentlichen.

Schlussbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben

a) Verordnung über die Grundbuchgeschäfte vom 15. Januar 1913

b) Verordnung über die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen an Grundstücken vom 14. Dezember 1993

c) Verordnung über die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung vom 5. Dezember 1995

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. April 1999 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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