Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Grundsatz (StipG)
Table of Provisions (29)
Statutory Text (29 Provisions)
1. Der Staat gewährt in ausreichendem Masse Stipendien und Studiendarlehen, soweit die vollen Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung einem Bewerber oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können.
2. Er berücksichtigt dabei allfällige weitere Stipendien und Studiendarlehen.
3. Die Gewährung von Stipendien und von Studiendarlehen aus staatlichen Fonden, die auf Zuwendungen Dritter zurückgehen, bleibt vorbehalten. Soweit der Stifter oder die Regierung nicht besondere Anordnungen getroffen hat, werden die Vorschriften dieses Gesetzes angewendet.
1. An die Erstausbildung werden in der Regel Stipendien gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Stipendien Studiendarlehen gewährt werden.
2. Erstausbildung ist
a) die erste Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule;
b) das erste Hochschulstudium.
1. An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen werden in der Regel Studiendarlehen gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Studiendarlehen Stipendien gewährt werden.
2. Zweitausbildung ist
a) eine zweite Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule nach abgeschlossener erster Berufsausbildung;
b) ein zweites Hochschulstudium.
3. Weiterbildungen bauen auf einer Ausbildung auf und vertiefen oder ergänzen sie.
1. Die Regierung kann durch Verordnung Angebote der höheren Berufsbildung einem Hochschulstudium gleichstellen.
1. Die Ausbildung oder Weiterbildung muss fachlich anerkannt sein.
1. Der Bewerber hat Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen, wenn er stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat.
1. Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
2. Sind die Eltern geschieden und haben sie zivilrechtlichen Wohnsitz in verschiedenen Kantonen, ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Wohnsitz jenes Elternteils massgebend, unter dessen Obhut der Bewerber hauptsächlich steht oder zuletzt stand.
1. Der Bewerber ohne Schweizer Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn
a) die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und
b)* er seit wenigstens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
1. Der Bewerber mit st.gallischem Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn
a) die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und
b) die Ausbildung in der Schweiz erfolgt.
2. Unter mehreren kantonalen Bürgerrechten wird das st.gallische anerkannt, wenn es zuletzt erworben wurde.
1. Die Regierung regelt durch Verordnung den stipendienrechtlichen Wohnsitz von Bewerbern ohne Eltern sowie von Staatenlosen und Flüchtlingen.
1. Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er nach Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zweier Jahre ununterbrochen
a) zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte und
b) durch eigenen Erwerb finanziell unabhängig war oder einen Familienhaushalt führte und nicht in Ausbildung stand.
2. Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigenen Erwerb entsprechen einer abgeschlossenen Erstausbildung.
1. Stipendien und Studiendarlehen werden nur begabten und charakterlich geeigneten Bewerbern gewährt.
1. Die Regierung erstattet dem Grossen Rat mit dem Voranschlag des Staates Bericht über die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen, die für die einzelnen Ausbildungs- und Weiterbildungsarten vorzusehen sind, und stellt Antrag über die erforderlichen Kredite.
2. Gestützt auf die Kreditbeschlüsse des Grossen Rates setzt die Regierung die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen auf dem Verordnungsweg fest.
1. Die Höhe der Stipendien und der Studiendarlehen richtet sich im Einzelfall einerseits nach den Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung, der Reise zum Schul- oder Lehrort, der Unterkunft und der Verpflegung und anderseits nach den finanziellen und familiären Verhältnissen des Empfängers und seiner Eltern.
2. ...
3. Bei mehreren vergleichbaren Ausbildungen oder Weiterbildungen kann in besonderen Fällen auf eine kostengünstigere abgestellt werden.
1. Stipendien und Studiendarlehen werden für die ordentliche Dauer der Ausbildung oder Weiterbildung gewährt. In besonderen Fällen sind Abweichungen zulässig.
2. Sie werden insgesamt für längstens zwölf Jahre gewährt. Ausbildungen oder Weiterbildungen, für die keine Stipendien oder Studiendarlehen gewährt wurden, werden angerechnet.
1. Der Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen erlischt, wenn seine Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie zweckwidrig verwendet wurden.
1. Wer Anspruch auf Leistungen nach diesem Erlass hat, kann diesen an staatliche Stellen, nicht jedoch an Private abtreten.
1. Stipendien sind Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung, die nicht zurückbezahlt werden müssen.
2. Freiwillige Rückzahlungen werden für die Ausrichtung von Stipendien verwendet.
1. Stipendien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden
a) wenn sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden;
b) wenn sie zweckwidrig verwendet wurden;
c) wenn die Ausbildung oder Weiterbildung wegen groben Verschuldens des Empfängers abgebrochen werden muss.
1. Studiendarlehen sind Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung, die zurückbezahlt werden müssen.
1. Die Studiendarlehen sind zinsfrei bis zur Beendigung der Ausbildung oder Weiterbildung, längstens aber während zehn Jahren nach Beginn der Ausbildung oder Weiterbildung.
2. Nachher hat der Empfänger einen Zins zu entrichten, der dem Zinssatz von Kassaobligationen der St.Gallischen Kantonalbank mit einer Laufzeit von fünf Jahren entspricht.
1. Die Rückzahlungspflicht beginnt in der Regel fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung oder Weiterbildung.
2. Das Darlehen ist innert zehn Jahren nach Beginn der Rückzahlungspflicht in jährlichen Teilbeträgen von wenigstens zehn Prozent des Gesamtbetrages zurückzuzahlen.
3. In Härtefällen kann die Rückzahlung erleichtert oder die Verzinsung oder die Rückzahlung erlassen werden.
1. Studiendarlehen werden sofort zur Rückzahlung fällig, wenn
a) sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden;
b) sie zweckwidrig verwendet wurden;
c) die Ausbildung oder Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wird;
d) die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.
1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement und der ihm unterstellten Stipendienabteilung.
2. Die Stipendienabteilung bereitet die Verfügungen des Departementes über Stipendien und Studiendarlehen vor.
3. Die Regierung kann der Stipendienabteilung durch Verordnung selbständige Verfügungsbefugnisse übertragen.
1. Dem zuständigen Departement steht eine von der Regierung gewählte Stipendienkommission zur Seite.
2. Sie berät das Departement beim Vollzug dieses Gesetzes, begutachtet die Entwürfe zu Vollzugsverordnungen und Kreisschreiben und lässt sich periodisch Bericht erstatten.
1. Der Bewerber hat alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und jede Änderung der massgebenden Verhältnisse zu melden.
1. Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
1. Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
1. Das Gesuch um Beiträge an eine Ausbildung, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses begonnen wurde und bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses noch nicht abgeschlossen ist, wird nach neuem Recht beurteilt, wenn dieses für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller günstiger ist.