Legislator · Kanton St. Gallen — Gesetzessammlung
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153.56 CH-SG

Zweck und Rechtsnatur

5 Articles / Provisions · Kanton St. Gallen — Gesetzessammlung
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Statutory Text (5 Provisions)

1. Die Flurgenossenschaft «Frauenholzstrasse» bezweckt die Regelung des Unterhalts der bereits bestehenden, im Weiler Sulzbach, Bezirk Oberegg, ab der Eschenmoosstrasse bis ins Gebiet Frauenholz, Parzelle Nr. 1052, Bezirk Oberegg, der Kantonsgrenze entlang verlaufenden Güterstrasse sowie die Verlegung der Kosten auf die nutzniessenden Grundstücke, von denen einige im Kanton St.Gallen und andere im Kanton Appenzell I.Rh. liegen.

2. Die Flurgenossenschaft «Frauenholzstrasse» ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und des appenzell-innerrhodischen Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 mit Sitz in Oberegg (im Folgenden Unternehmen).

1. Dem Unternehmen wird mit der Genehmigung der Unterlagen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 die juristische Persönlichkeit verliehen.

1. Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen ausgeübt.

1. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und den Genossenschaftern.

2. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 dem Bundesgericht unterbreitet.

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