Legislator · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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211.211 CH-OW

Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten

11 Articles / Provisions · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (11)

Statutory Text (11 Provisions)

1. In allen Fällen, in denen das Schweizerische Zivilgesetzbuch dem Richter eine Entscheidung, die Anordnung einer Massnahme, den Erlass einer Verfügung zuweist und diese Ausführungsbestimmungen niemand anderen vorsehen, ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig; so namentlich in folgenden Fällen

a. Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes (Art. 256, 258);

b. Anfechtung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 3, 260a);

c. Vaterschaftsklage (Art. 261 ff.);

d. Unterhaltsklage (Art. 279 bis 286);

e. Ansprüche der unverheirateten Mutter(Art. 295).

2. Ist ein Prozess hängig, entscheidet der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichtes.

1. Das Kantonsgericht beurteilt folgende Klage

a. Anfechtung der Adoption (Art. 269 und 269a).

1. Der Einwohnergemeinderat der Wohnsitz- oder der Heimatgemeinde ist in folgenden Fällen zuständig

a. Klage auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft bei verheirateten Eltern (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3);

b. Klage auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft bei nicht verheirateten Eltern (Art. 260a);

c. Anfechtung der Adoption (Art. 269a).

2. Der Einwohnergemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig

a. Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess (Art. 261 Abs. 2).

3. Der Einwohnergemeinderat am Ort der Unterbringung des Unmündigen ist zuständig für

a. Art. 316 Abs. 1: Bewilligung und Beaufsichtigung der Familienpflege (Art. 4 und 11 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977; PAVO; SR 211.222.338), der Tagespflege (Art. 12 PAVO) und der Kinderkrippen und Kinderhorte, in welchen mehr als fünf Kinder unter zwölf Jahren regelmässig aufgenommen werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 PAVO). Die Aufsicht über die Tagespflege richtet sich nach den Vorschriften der Familienpflege und diejenige über die Kinderkrippen und Kinderhorte nach den Vorschriften der Heimpflege gemäss PAVO.

1. Der Regierungsrat ist zuständig für

a. Art. 316 Abs. 1: Bewilligung und Beaufsichtigung des Betriebs von Schulinternaten und Lehrlingsheimen, die dazu bestimmt sind, mehrere Unmündige tags- und nachtsüber aufzunehmen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977; PAVO; SR 211.222.338) auf Antrag des Einwohnergemeinderates.

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist in folgenden Fällen zuständig

a. Aussprechung der Adoption (Art. 268 Abs. 1);

b. Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Adoption (Art. 316 Abs. 1bis).

1. Das Sozialamt ist zuständig für

a. * Die Entgegennahmen von Meldungen und die Beaufsichtigung der Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 20a bis Art. 20f der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977; PAVO; SR 211.222.338). Es gelten die Empfehlungen der Zentralschweizer Gesundheits- und Sozialdirektorenkonferenz.

1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die vom Gesetz vorgeschriebenen Abklärungen durch und ist ermächtigt, andere Organe der Staatsverwaltung sowie Sachverständige beizuziehen.

1. Für die Aussprechung einer Adoption wird eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 2 000.- erhoben.

1. Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Adoption vom 30. Januar 1973 werden aufgehoben.

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, mit dem Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) am 1. Januar 1978 in Kraft.

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