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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) - Zweck

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Table of Provisions (18)

Statutory Text (18 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Vorschlagswesen bezweckt die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch

1. die Förderung und Nutzung der Kreativität und der Innovationsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einräumung von Handlungsspielräumen;

2. das gemeinsame Erzielen wirtschaftlicher Verbesserungen durch das Zusammenwirken;

3. die Entwicklung und Bewahrung eines positiven Betriebsklimas;

4. die speditive Realisierung prämierter Vorschläge.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Vorschlag erläutert eine Vereinfachung oder Verbesserung des Behandlungs- oder Lösungsweges für die der Verwaltung des Kantons erteilten Aufträge.

2. Er zielt auf die Steigerung der Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns ab und kann sämtliche Bereiche der Verwaltung betreffen, insbesondere jedoch

1. die Struktur und Ablauforganisation;

2. Arbeit und Arbeitsabläufe;

3. den Materialeinsatz und die Materialbewirtschaftung;

4. die Arbeitssicherheit und die Gesundheitsvorsorge;

5. das Arbeitsklima, Motivation und Leistungsfähigkeit;

6. kundenfreundliches Handeln;

7. die Imagepflege.

Allgemeine Bestimmungen

1. Jeder Vorschlag, der von der Fachkommission gutgeheissen wird, ist prämienberechtigt.

2. Wird der Vorschlag unter Mithilfe der vorgesetzten Person ausgearbeitet, ist sie zusätzlich prämienberechtigt.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Das Personalamt ist die Stabsstelle der Fachgruppe Vorschlagswesen.

2. Es ist die Sammelstelle für sämtliche Vorschläge.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Der Fachgruppe Vorschlagswesen gehören als Mitglieder an

1. Finanzdirektorin oder Finanzdirektor, Vorsitz;

2. Finanzverwalterin oder Finanzverwalter;

3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalverbände in der Paritätischen Personalkommission;

4. Vorsteherin oder Vorsteher des Personalamts, Sekretariat.

2. Sie kann die Einsenderin oder den Einsender zur mündlichen Erläuterung des Vorschlags einladen und Fachpersonen mit beratender Stimme beiziehen.

3. Sie beurteilt eingereichte Vorschläge in der Regel binnen dreier Monate auf ihre grundsätzliche Prämienberechtigung und den zu erwartenden Nutzen und legt die Prämie fest.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Das Vorschlagswesen wird von der Finanzdirektion geleitet.

2. ...

Verfahren

1. Vorschläge sind bei der vorgesetzten Person oder dem Personalamt einzureichen.

2. Formulare werden vom Personalamt zur Verfügung gestellt.

3. Der Empfang eines Vorschlages ist zu bestätigen.

4. Ein nach einem mündlichen Vorschlag bereits realisierter Vorschlag kann binnen zwölf Monaten nachträglich schriftlich eingereicht werden.

Verfahren

1. Mit der Einreichung eines Vorschlages gehen alle Rechte ins Eigentum des Kantons über. Für patentfähige Erfindungen bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 332 OR vorbehalten.

2. Die Weitergabe von Vorschlägen an Dritte bedarf der Einwilligung des Regierungsrates.

Verfahren

1. Das Personalamt prüft jeden Vorschlag bezüglich seiner Originalität.

2. Originalität ist gegeben, wenn der Vorschlag tatsächlich eine Neuheit darstellt und er nicht bereits von dritter Seite eingebracht worden ist.

3. Hat der Vorschlag Urheberqualität, bleiben Ansprüche der Einsenderin oder des Einsenders für drei Jahre ab Einreichedatum geschützt.

Verfahren

1. Die Prämie für einen Vorschlag wird berechnet aufgrund der folgenden Faktoren: Grundprämie, Funktionsbereich und Verwendungsreife.

2. Ist ein Vorschlag nicht bewertbar, legt die Fachgruppe einen Pauschalbetrag fest.

Verfahren

1. Die Grundprämie beträgt 20 Prozent des wirtschaftlichen Nettonutzens, der sich aus dem Bruttonutzen unter Abzug der Abschreibung und der wiederkehrenden Betriebskosten ergibt.

2. Sie ist höchstens auf Fr. 10'000.- beschränkt.

3. Lässt sich ein wirtschaftlicher Nutzen nicht direkt ermitteln, wird die Grundprämie nach folgendem Punktesystem, errechnet

Grad der Häufigkeit | Grad der Verbesserung: gering | Grad der Verbesserung: merklich | Grad der Verbesserung: wesentlich | Grad der Verbesserung: ausserordentlich

--- | --- | --- | --- | ---

einmalig / selten | 10 | 15 | 30 | 50

gelegentlich / zeitweise | 15 | 30 | 50 | 70

häufig / regelmässig | 30 | 50 | 70 | 100

andauernd | 50 | 70 | 100 | 140

4. 1 Punkt entspricht dem Gegenwert von Fr. 15.- (Stand November 1994).

Verfahren

1. Der Faktor Funktionsbereich wird nach folgender Matrix bestimmt

Funktionsbereich | ausserhalb Arbeitsbereich | innerhalb Arbeitsbereich | Innerhalb Pflicht

--- | --- | --- | ---

Ab Funktionsstufe 8 | 1.2 | 0.8 | 0 (Generell keine Prämie)

Funktionsstufe 6 und 7 | 1.4 | 1.0 | 0 (Generell keine Prämie)

Übrige | 1.6 | 1.4 | 0 (Generell keine Prämie)

Lehrtöchter/ Lehrlinge | 1.7 | 1.5 | 0 (Generell keine Prämie)

Verfahren

1. Der Faktor Verwendungsreife beträgt

1. Ohne wesentliche Bearbeitung direkt verwendbar: 1.2

2. Kleine Ergänzungen erforderlich: 0.8

3. Nur Idee verwendbar, grosse Ergänzungen Dritter notwendig: 0.5

Verfahren

1. Wurde ein Vorschlag von zwei oder mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingereicht, wird das Prämientotal in der Regel gleichmässig aufgeteilt.

2. Vorgesetzte können höchstens 15% der an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausbezahlten Prämien erhalten. Bei direkt an das Personalamt eingereichten Vorschlägen wird an Vorgesetzte keine Prämie ausbezahlt.

Verfahren

1. Stellt sich mit der Realisierung des Vorschlages ein grösserer Nutzen heraus, als bei der Prämienfestlegung berechnet worden ist, können Prämien nachbezahlt werden.

Verfahren

1. Prämien gelten als Lohnbestandteile. Es erfolgen die üblichen Sozialabzüge.

2. Die Auszahlung der Prämie erfolgt mit dem nächsten Lohn. Einsenderinnen oder Einsender, die vor der abschliessenden Bearbeitung ihres Vorschlags aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, bleiben prämienberechtigt.

3. Stellt sich später ein geringerer als der errechnete Nutzen heraus, können ausbezahlte Prämien nicht zurückgefordert werden.

Verfahren

1. Prämien werden zu Lasten der nutzniessenden Direktion beziehungsweise des Amtes verausgabt.

Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 1. September 1995 betreffend das Vorschlagswesen.

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