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BeurkGebV
CH-LU
§ 27 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Baurecht
Tarif - Beurkundungen - Nach Zivilgesetzbuch[[1]](#titletitle_text_fn_198603_2_1_c)
§ 27 BeurkGebV — Baurecht
1. Bei der Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechts nach Artikel 779a ZGB berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen des § 21.
2. Als Vertragssumme gilt die Leistung des Bauberechtigten. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen während bestimmter Zeit verpflichtet, höchstens aber 20 Jahre lang, so ist die Summe der Leistungen massgebend. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen während unbestimmter Zeit oder länger als 20 Jahre verpflichtet, so ist der zwanzigfache Betrag der einzelnen Leistung massgebend.
3. Bei der Änderung eines selbständigen und dauernden Baurechts beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 5000.-.