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258 BeurkGebV CH-LU

§ 1 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Gebühr

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 BeurkGebV — Gebühr

1. Die Urkundspersonen beziehen für die öffentlichen Beurkundungen die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren.

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