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CH-LU
§ 11 Verordnung über das Zivilstandswesen - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 11 Verordnung über das Zivilstandswesen — Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.