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201 CH-LU

§ 11 Verordnung über das Zivilstandswesen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 11 Verordnung über das Zivilstandswesen — Inkrafttreten

1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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