Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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2 KBüG CH-LU

§ 4 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Grundsatz

Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Allgemeines
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§ 4 KBüG — Grundsatz

1. Jede natürliche Person kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erlangen.

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