§ 30 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Zuständigkeiten
§ 30 KBüG — Zuständigkeiten
1. Zuständig für Entscheide, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind
a. die Gemeindeversammlung für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller,
b. der Gemeinderat für die
1. Erteilung des Gemeindebürgerrechts an schweizerische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller,
2. Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, soweit damit nicht der Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbunden ist,
c. das Justiz- und Sicherheitsdepartement für die
1. Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller,
2. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht,
3. Nichtigerklärung nach Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes,
4. Feststellung, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz).
2. Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts gemäss Absatz 1a und b ganz oder teilweise dem Gemeinderat, der Gemeindeversammlung, dem Gemeindeparlament oder einer durch die Gemeinde geschaffenen Kommission übertragen.