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KBüG
CH-LU
§ 18 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Ausländerinnen und Ausländer
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeindebürgerrecht
§ 18 KBüG — Ausländerinnen und Ausländer
1. Ausländerinnen und Ausländern kann auf Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 17
a. erfolgreich integriert sind,
b. mit den örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind und
c. keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.
2. Der Situation von Personen, welche die Kriterien von Absatz 1a und b aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.