§ 74 Gesetz über die Korporationen - Gemeindebeschwerde
§ 74 Gesetz über die Korporationen — Gemeindebeschwerde
1. Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Korporationsorgane beim Regierungsrat mit Gemeindebeschwerde angefochten werden.
2. Zur Einreichung der Gemeindebeschwerde gegen einen Beschluss ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
3. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der angefochtenen Abstimmung oder seit Zustellung oder öffentlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
4. Die Gemeindebeschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn dies die Beschwerdeinstanz oder das instruierende Departement anordnet.
5. Mit der Gemeindebeschwerde können gerügt werden
a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung eines Sachverhalts,
b. die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens.
6. Im Übrigen ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anwendbar.