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CH-LU
§ 67 Gesetz über die Korporationen - Prüfungsumfang
Kantonale Aufsicht - Allgemeines
§ 67 Gesetz über die Korporationen — Prüfungsumfang
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde prüft soweit erforderlich, ob die Organisation mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar ist und ob die Korporation die Mindestanforderungen für die rechtsstaatliche Steuerung erfüllt.
2. Sie prüft jährlich, ob der Voranschlag sowie die Rechnung mit dem übergeordneten Recht vereinbar sind und ob die Korporation die Mindestanforderungen für eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushaltes erfüllt.
3. Ihr steht keine Prüfung der Zweckmässigkeit zu.