Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
170 CH-LU

§ 67 Gesetz über die Korporationen - Prüfungsumfang

Kantonale Aufsicht - Allgemeines
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (78 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 67 Gesetz über die Korporationen — Prüfungsumfang

1. Die kantonale Aufsichtsbehörde prüft soweit erforderlich, ob die Organisation mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar ist und ob die Korporation die Mindestanforderungen für die rechtsstaatliche Steuerung erfüllt.

2. Sie prüft jährlich, ob der Voranschlag sowie die Rechnung mit dem übergeordneten Recht vereinbar sind und ob die Korporation die Mindestanforderungen für eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushaltes erfüllt.

3. Ihr steht keine Prüfung der Zweckmässigkeit zu.

← § 66 Gesetz über die Korporationen Geltungsbereich § 68 Gesetz über die Korporationen →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →