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§ 5 Gesetz über die Korporationen - Grundsätze

Verwaltung des Korporationsgutes
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§ 5 Gesetz über die Korporationen — Grundsätze

1. Die Korporationen sind befugt, innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Verwaltung und die Nutzung ihres Vermögens in ihrem Korporationsreglement frei zu regeln.

2. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten

a. Das Korporationsvermögen ist Eigentum der Korporation.

b. Die Vermögenssubstanz ist zu erhalten und darf nicht an die Korporationsbürgerinnen und -bürger zu Eigentum verteilt werden.

c. Aus dem Ertragsüberschuss des Vermögens sind vor der Ausschüttung eines Bürgernutzens angemessene Beiträge für öffentliche, gemeinnützige und kulturelle Zwecke zu leisten.

d. Alle Bürgerinnen und Bürger sind in Bezug auf die Nutzungsberechtigung gleichzubehandeln. Personalkorporationen dürfen die Nutzungsberechtigung im Korporationsreglement aus sachlichen Gründen beschränken.

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