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CH-LU
§ 4 Gesetz über die Korporationen - Aufgabe
Verwaltung des Korporationsgutes
§ 4 Gesetz über die Korporationen — Aufgabe
1. Die Korporationen verwalten das Korporationsgut nach diesem Gesetz und ihren rechtsetzenden Erlassen.
2. Sie leisten angemessene Beiträge für öffentliche, gemeinnützige und kulturelle Zwecke.