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CH-LU
§ 36 Gesetz über die Korporationen - Interkantonale Verhältnisse
Zusammenarbeit
§ 36 Gesetz über die Korporationen — Interkantonale Verhältnisse
1. Wenn die Art der Aufgaben und die Interessenlage es erfordern, können Luzerner Korporationen mit Genehmigung des Regierungsrates mit ausserkantonalen Gemeinden Verträge abschliessen oder ausserkantonalen Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten.