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170 CH-LU

§ 26 Gesetz über die Korporationen - Archiv

Organisation - Verwaltung
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§ 26 Gesetz über die Korporationen — Archiv

1. Jede Korporation ist verpflichtet, ein Archiv mit den archivwürdigen Unterlagen der Korporation zu führen.

2. Die Korporationen können verlangen, dass ihre Akten gegen angemessenes Entgelt im Archiv der Einwohnergemeinde aufbewahrt werden.

3. Für die Sicherung und die Benutzung des Archivguts sowie für den dabei zu gewährenden Rechtsschutz und die Strafen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Archivwesen vom 16. Juni 2003.

4. Der Korporationsschreiber oder die Korporationsschreiberin ist für die ordnungsgemässe Führung des Archivs zuständig.

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