§ 17 Gesetz über die Korporationen - Befugnisse
§ 17 Gesetz über die Korporationen — Befugnisse
1. Den Stimmberechtigten stehen mindestens folgende Befugnisse zu
a. Wahl
1. des Korporationsrates,
2. der Rechnungskommission und Bestimmung einer allfälligen Revisionsstelle,
3. des Urnenbüros.
b. Rechtsetzung
1. Beschluss der Reglemente,
2. Genehmigung rechtsetzender Verträge sowie der Übertragung von hoheitlichen Befugnissen an Dritte, soweit nicht der Korporationsrat in einem Rechtssatz als zuständig erklärt wird.
c. Finanzgeschäfte
1. Beschluss über den Voranschlag und die für die Deckung des Finanzbedarfs notwendige Mittelaufnahme,
2. Beschluss über Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite,
3. Genehmigung der Rechnung sowie der Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite,
4. Genehmigung folgender Geschäfte, sofern der Wert zehn Prozent der gesamten jährlichen Ausgaben der Korporation oder eine im Korporationsreglement festgelegte andere Grösse übersteigt (die im Voranschlag für das laufende Rechnungsjahr eingesetzten Ausgaben dienen als Grundlage bei der Bestimmung der Zuständigkeitsgrenze)
4.1 Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken,
4.2 Leistung von Eventualverpflichtungen,
4.3 Abschluss von Konzessionsverträgen,
4.4 Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften.
5. Kenntnisnahme vom Finanzplan.
d. Veränderungen im Korporationsbestand: Beschluss über Veränderungen im Korporationsbestand.