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GG
CH-LU
§ 9 Gemeindegesetz (GG) - Politische Planung
Organisation der Gemeinde - Stimmberechtigte - Gemeinde ohne Gemeindeparlament
§ 9 GG — Politische Planung
1. Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Planung der Gemeinde mindestens folgende Befugnisse
a. * Kenntnisnahme von der Gemeindestrategie,
b. * Kenntnisnahme vom Legislaturprogramm,
c. * Kenntnisnahme vom Aufgaben- und Finanzplan,
d. * Anregung einer Planung und Kenntnisnahme von Planungsberichten.
e. * ...
2. Der Gemeinderat kann die Planungsbeschlüsse gemäss Absatz 1b-e einer Konsultativabstimmung unterstellen, sofern dies in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde vorgesehen ist. Konsultativabstimmungen sind nach den Bestimmungen über die Sachgeschäfte des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988[4] durchzuführen.