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150 GG CH-LU

§ 9 Gemeindegesetz (GG) - Politische Planung

Organisation der Gemeinde - Stimmberechtigte - Gemeinde ohne Gemeindeparlament
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§ 9 GG — Politische Planung

1. Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Planung der Gemeinde mindestens folgende Befugnisse

a. * Kenntnisnahme von der Gemeindestrategie,

b. * Kenntnisnahme vom Legislaturprogramm,

c. * Kenntnisnahme vom Aufgaben- und Finanzplan,

d. * Anregung einer Planung und Kenntnisnahme von Planungsberichten.

e. * ...

2. Der Gemeinderat kann die Planungsbeschlüsse gemäss Absatz 1b-e einer Konsultativabstimmung unterstellen, sofern dies in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde vorgesehen ist. Konsultativabstimmungen sind nach den Bestimmungen über die Sachgeschäfte des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988[4] durchzuführen.

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