Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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150 GG CH-LU

§ 8 Gemeindegesetz (GG)

Organisation der Gemeinde - Stimmberechtigte - Grundsätze
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§ 8 GG

1. Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde.

2. Die Stimmberechtigten wirken bei der politischen Führung der Gemeinde mit. Sie beteiligen sich mit Unterstützung des strategischen Controlling-Organs am strategischen Controlling des politischen Führungskreislaufes gemäss § 18 Absatz 2 FHGG, nehmen Wahlen vor und beschliessen über Sachgeschäfte.

3. Die Stimmberechtigten üben die Befugnisse nach Absatz 2 im Versammlungs- oder im Urnenverfahren aus. Werden diese an der Urne ausgeübt, stellt die Gemeindeordnung sicher, dass die Stimmberechtigten sie wirkungsvoll wahrnehmen können.

4. Die Stimmberechtigten können die Befugnisse nach Absatz 2 im Rahmen der §§ 12 und 13 einem Gemeindeparlament übertragen.

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