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GG
CH-LU
§ 6 Gemeindegesetz (GG) - Kommunales Organisationsrecht
Organisation der Gemeinde - Allgemeines
§ 6 GG — Kommunales Organisationsrecht
1. Die Gemeinde regelt die Grundzüge ihrer Organisation in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung geht dem übrigen kommunalen Recht vor.
2. Die Gemeinde regelt die Zuständigkeiten ihrer Organe und Verwaltungseinheiten in einem rechtsetzenden Erlass.