150
GG
CH-LU
§ 57 Gemeindegesetz (GG)
Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Interkantonale Verhältnisse
§ 57 GG
1. Wenn die Art der Aufgaben und die Interessenlage es erfordern, können mit Genehmigung des Regierungsrates
a. Luzerner Gemeinden mit ausserkantonalen Gemeinden Verträge abschliessen,
b. Luzerner Gemeinden ausserkantonalen Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten,
c. ausserkantonale Gemeinden Luzerner Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten.
2. Der Regierungsrat regelt Fragen aus der interkantonalen Beteiligung durch Vereinbarungen mit den andern Kantonen.