§ 51 Gemeindegesetz (GG) - Statuten
§ 51 GG — Statuten
1. Die Statuten enthalten mindestens Bestimmungen über
a. den Namen und den Sitz,
b. die Aufgaben,
c. die Organe (Zusammensetzung und wichtigste Zuständigkeiten),
d. das Stimmrecht der Gemeindevertretungen in der Delegiertenversammlung,
e. wichtige Beschlüsse im Sinn von § 54 Absatz 2,
f. die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler,
g. die Änderung der Statuten,
h. den Austritt und dessen vermögensrechtliche Folgen,
i. die Auflösung.
2. Die Statuten enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über
a. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung oder der Verbandsleitung, Rechtssätze zu erlassen,
b. die Befugnis des Gemeindeverbands, Entscheide im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu erlassen.
3. Sofern die Stimmberechtigten Organ sind, ist in den Statuten das Initiativ- und Referendumsrecht gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung vorzusehen und zu regeln.
4. Enthalten die Statuten keine Regelung, sind die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein als kantonales öffentliches Recht subsidiär anwendbar.