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GG
CH-LU
§ 5 Gemeindegesetz (GG) - Organisationskompetenz
Organisation der Gemeinde - Allgemeines
§ 5 GG — Organisationskompetenz
1. Die Gemeinde beschliesst über ihre Organisation und ihr Controlling-System in eigener Kompetenz und Verantwortung. Die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes und des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 (FHGG) bleiben vorbehalten.
2. Die Gemeindeorganisation und das Controlling-System haben folgende Mindestanforderungen zu erfüllen
a. demokratische Führung der Gemeinde,
b. rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe,
c. gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts.