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GG
CH-LU
§ 46 Gemeindegesetz (GG) - Privatrechtliche Verträge
Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Verträge
§ 46 GG — Privatrechtliche Verträge
1. Die Gemeinde kann mit andern Gemeinwesen oder mit Privaten privatrechtliche Verträge abschliessen.
2. In privatrechtlichen Verträgen können nicht vereinbart werden
a. Rechtssätze,
b. die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen, insbesondere die Befugnisse zur Rechtsetzung oder zum Erlass von Entscheiden im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.