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150 GG CH-LU

§ 43 Gemeindegesetz (GG) - Vorgehen in Gemeinden mit Gemeindeparlament

Gemeindeinitiative
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§ 43 GG — Vorgehen in Gemeinden mit Gemeindeparlament

1. In Gemeinden mit Gemeindeparlament ist das Parlament für die Behandlung der Gemeindeinitiativen (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) sowie für Fristerstreckungen zuständig. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften gemäss § 41 dieses Gesetzes und des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976.

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