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150 GG CH-LU

§ 39 Gemeindegesetz (GG) - Erwahrung und Behandlung

Gemeindeinitiative
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§ 39 GG — Erwahrung und Behandlung

1. Der Gemeinderat erwahrt das formelle Zustandekommen der Initiative.

2. Er behandelt eine zustande gekommene Gemeindeinitiative innert Jahresfrist seit Einreichung wie folgt

a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar gemäss § 145 des Stimmrechtsgesetzes, erklärt sie der Gemeinderat ganz oder teilweise als ungültig.

b. Erweist sich die Initiative als gültig, ordnet der Gemeinderat die Abstimmung im Sinn der Absätze 3 bis 5 und nach den Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes an.

3. Stimmt der Gemeinderat einer nicht-formulierten Initiative zu, kann er anstelle der Initiative einen Beschluss zur Abstimmung bringen, der dem Initiativbegehren entspricht.

4. Eine formulierte Initiative kann vom Gemeinderat redaktionell bereinigt werden. Inhaltliche Änderungen darf er nicht vornehmen.

5. Der Gemeinderat kann mit der Initiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung bringen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Regelung enthält.

6. Wird ein Initiativbegehren von den Stimmberechtigten in der Form der Anregung angenommen, hat der Gemeinderat innert Jahresfrist die Abstimmung über den ausführenden Beschluss anzuordnen.

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