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GG
CH-LU
§ 32 Gemeindegesetz (GG) - Grundsätze
Organisation der Gemeinde - Gemeindeverwaltung - Gemeindearchiv
§ 32 GG — Grundsätze
1. Jede Gemeinde ist verpflichtet, ein Archiv mit den archivwürdigen Unterlagen der Gemeinde zu führen.
2. Die Archivierung soll mit der dauernden Aufbewahrung und der Aufbereitung von Unterlagen einen Beitrag leisten zur Rechtssicherheit, zu einer kontinuierlichen und rationellen Verwaltungsführung, zur Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sowie zur Bereitstellung von Grundlagen für die Forschung.