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150 GG CH-LU

§ 110 Gemeindegesetz (GG) - Erlass einer Gemeindeordnung

Schlussbestimmungen
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§ 110 GG — Erlass einer Gemeindeordnung

1. Jede Einwohnergemeinde und die christkatholische Kirchgemeinde erlassen spätestens auf den 1. Januar 2008 eine Gemeindeordnung im Sinn dieses Gesetzes.

2. Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, trifft der Regierungsrat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen und Regelungen. Der Gemeinderat ist vor entsprechenden Anordnungen anzuhören. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Anordnungen des Regierungsrates ist unzulässig.

3. Solange die Gemeindeordnung nicht in Kraft ist, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962. Die Bestimmungen über die Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet sowie über den Finanzhaushalt treten sofort in Kraft. § 22 Absatz 3 sowie die Änderungen des Gesetzes über die Volksschulbildung gemäss § 116 Unterabsatz h treten im Hinblick auf die am 1. August 2008 beginnende Amtsperiode in Kraft.

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