Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
150 GG CH-LU

§ 103 Gemeindegesetz (GG) - Massnahmen

Kantonale Aufsicht - Allgemeines
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (83 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 103 GG — Massnahmen

1. Eine aufsichtsrechtliche Massnahme kann verfügt werden, wenn eine Gemeinde die Mindestanforderungen nicht erfüllt.

2. Aufsichtsrechtliche Massnahmen sind

a. Weisungen an ein Gemeindeorgan, ausgenommen an die Stimmberechtigten,

b. die ersatzweise Anordnung eines Beschlusses oder einer Handlung eines Gemeindeorgans,

c. die Amtsenthebung,

d. der Entzug der Selbstverwaltung und die Einsetzung einer kantonalen Verwaltung, deren Aufgaben vom Regierungsrat umschrieben werden.

← § 102 GG Gemeindegesetz (GG) - Gegenstand § 104 GG →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →