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§ 91 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zweiter Wahlgang

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Mehrheitswahlen
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§ 91 StRG — Zweiter Wahlgang

1. Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet in der Regel am 5. Sonntag nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang im Urnenverfahren statt.

2. ...

3. Für den zweiten Wahlgang wird das Stimmregister neu erstellt.

4. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Die Stimmberechtigten erhalten die Unterlagen gemäss den §§ 37 und 38 spätestens zehn Tage vor dem Wahltag.

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