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§ 71 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Leere Stimmen

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Leere und ungültige Stimmen
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§ 71 StRG — Leere Stimmen

1. Bei Abstimmungen ist die Stimme leer, wenn die Abstimmungsfrage des Stimmzettels nicht beantwortet ist.

2. Bei Wahlen ist die Stimme leer, wenn

a. auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne handschriftlichen Ersatz gestrichen sind,

b. in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind.

c.* ...

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