§ 33 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wahlzettel
§ 33 StRG — Wahlzettel
1. Der Wahlzettel enthält folgende Angaben
a. zuständiges Gemeinwesen,
b. Art und Gegenstand der Wahl,
c. Abstimmungstag.
2. Die Blankoliste enthält überdies die erforderlichen Zeilen für das Eintragen so vieler Kandidaten, als zu wählen sind.
3. Die Kandidatenliste für Mehrheitswahlen enthält überdies den Namen mindestens eines wählbaren Kandidaten.
4. Die Kandidatenliste für Verhältniswahlen enthält überdies die Kandidatennamen einer amtlich veröffentlichten Wahlliste.
5. In den Kandidatenlisten dürfen zusätzlich zum Familien- und Vornamen der Kandidaten nur noch angegeben werden
a. der Rufname des Kandidaten und, soweit notwendig, weitere Angaben zur Vermeidung von Verwechslungen,
b. Beruf und Wohnort der Kandidaten,
c. bei Wiederwahl «bisher» und bei erstmaliger Wahl «neu»,
d. die Urheber des Wahlvorschlags oder der Wahlliste.
6. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Papierqualität, das Format und die Farbe des Wahlzettels.