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§ 24 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Inhalt

Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften - Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
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§ 24 StRG — Inhalt

1. Die Anordnung einer Wahl oder Abstimmung enthält folgende Angaben

a. Gegenstand,

b. Art des Verfahrens,

c. Abstimmungstag,

d. Hinweis auf die den Stimmberechtigten nach den §§ 6 und 15 angesetzten Fristen,

e. * bei Wahlen Hinweis auf die Möglichkeit von Wahlvorschlägen und einer stillen Wahl (§§ 26-29) sowie Termin des zweiten Wahlgangs (§ 91),

f. Hinweis auf den Versand oder die Auflage der Wahl- und Abstimmungsunterlagen (§§ 36-39),

g. * bei Wahlen Hinweis auf die Papierqualität, die Farbe und das Format der Wahlzettel.

2. Spätestens am 16. Tag vor dem Abstimmungstag geben die Gemeinden zusätzlich die Urnenzeiten und Urnenlokale oder den Ort und Beginn der Gemeindeversammlung bekannt.

3. Mit der Wahl von Mitgliedern einer Kollegialbehörde ist auf den gleichen Abstimmungstag die den Stimmberechtigten zustehende Ämterverteilung (Wahl des Präsidenten usw.) anzuordnen.

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