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§ 16 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Nachträgliche Änderungen

Stimmberechtigung - Stimmregister - Vorschriften für Wahlen und Abstimmungen
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§ 16 StRG — Nachträgliche Änderungen

1. Die folgenden Änderungen im Stimmregister haben für die betreffende Wahl oder Abstimmung Geltung, auch wenn sie erst nach Abschluss des Stimmregisters vorzunehmen sind

a. Streichungen, sofern der Stimmberechtigte das Stimmrecht noch nicht ausgeübt hat und im Stimmregister zu streichen ist wegen

1. Tod,

2. * rechtskräftiger Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 398 ZGB) oder

3. nachgewiesener Aufgabe des politischen Wohnsitzes; vorbehalten bleibt § 6.

b. Eintragungen und Streichungen, die durch einen Stimmrechtsentscheid der Gemeindebehörde oder durch einen Beschwerdeentscheid oder eine Verfügung des Regierungsrates angeordnet werden.

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