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STRGLDP
CH-LU
§ 146c Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einreichung und Erwahrung
Referendum der Gemeinden
§ 146c StRG — Einreichung und Erwahrung
1. Das Begehren der Gemeinde ist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.
2. Für die Erwahrung ist der Regierungsrat zuständig. Dieser stellt aufgrund der eingereichten Begehren ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Referendum der Gemeinden zustande gekommen ist.
3. Der Regierungsrat macht den Erwahrungsentscheid unter Angabe der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der gültigen und ungültigen Begehren öffentlich bekannt.